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Ablehnung eines 50-jährigen mit der Erklärung "zu alt für den Job" (OGH 29. 1. 2013, 9 ObA 154/12f)

Der 50-jährige Kläger, welcher über sämtliche in der Stellenausschreibung geforderten Kriterien verfügte, bewarb sich auf ein von der Beklagten geschaltetes Stelleninserat als Außendienstmitarbeiter. Nach der Ablehnung begehrte der Kläger von der Beklagten Schadenersatz wegen Altersdiskriminierung nach dem Gleichbehandlungsgesetz. Eine Diskriminierung wurde bejaht.

Dass die ausgeschriebene Stelle bisher nicht besetzt wurde, ändert nichts am Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung wegen des Alters.

Ihr Rechtsanwalt in Innsbruck, Anwalt Tirol & Wien.

Rechtsnews - Für Stelle zu alt