Bejahte Zuständigkeit österreichischer Gerichte bei Autokauf in Deutschland (OGH 18. 10. 2012, 4 Ob 172/12s)
Zuständigkeit nach Artikel 15 und 16 der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO) wurde nunmehr in diesem Fall eines Autokaufes bestätigt. Die in Österreich wohnhafte Klägerin suchte im Internet nach einem Pkw für ihren privaten Bedarf. Durch Anklicken eines Links kam sie auf dessen Website, wo unter anderem die Telefonnummer mit internationaler Vorwahl angegeben war.
Nach Abschluss des Kaufvertrages traten Mängel auf und, da der Autohändler die Reparatur verweigerte, klagte die Käuferin in Österreich auf Rückzahlung des Kaufpreises und auf Schadenersatz. Der Autohändler wandte ein, dass das österreichische Gericht nicht zuständig sei; die Klägerin könne ihn nur am Sitz seines Unternehmens in Deutschland klagen. Der Oberste Gerichtshof bejahte nach Einholen einer Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof die Zuständigkeit des österreichischen Gerichts.
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