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Zur Anmaßung einer Dienstbarkeit (OGH 16.07.2013, 5 Ob 253/12k)

Klägerin und Beklagte sind Eigentümerinnen zweier benachbarter Liegenschaften. Auf dem klägerischen Grundstück wurde von der Gemeinde ein Weg errichtet. Dies tat die Gemeinde aufgrund zweier zuvor, einerseits mit der Klägerin und andererseits mit der Beklagten, geschlossenen Verträge. Die Klägerin berechtigte durch die vertragliche Vereinbarung die Gemeinde zur Errichtung einer Zufahrt für das Grundstück der Beklagten auf Gemeindekosten.

Im Gegenzug dazu erklärte sich die Beklagte bereit, die Option für den Erwerb eines ihrer Grundstücke durch die Gemeinde, für die Errichtung eines Freizeitparks, zu unterfertigen und dieses erforderlichenfalls abzutreten. Die Beklagte stellte ihre Verpflichtung zur Abtretung des Grundstückes unter die ausdrückliche Bedingung, dass die Gemeinde der Errichtung einer Zufahrt zu ihrem Grundstück nachkommt. Der Bürgermeister veranlasste die Wegerrichtung. Die weitere Umsetzung der vereinbarten vertraglichen Pflichten scheiterte jedoch an der Zustimmung der Beklagten, welche behauptete, dass der Weg nicht mit einer Breite von 4 Metern errichtet worden sei. Trotzdem befuhren und begingen die Beklagte und deren Gatte den vom Bürgermeister errichteten Weg. Die Klägerin begehrte in der Folge, erstens die Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, sich die Dienstbarkeit des Fahrens mit Fahrzeugen aller Art anzumaßen und zweitens die Unterlassung von Anmaßungs-, Erweiterungs- bzw. Störungshandlungen. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht wiederum änderte das Ersturteil ab und wies das Begehren der Klägerin gänzlich ab.

Laut OGH kann in der bloßen Duldung einer Zufahrt durch längere Zeit hindurch noch nicht die schlüssige Einräumung eines Fahrtrechts erblickt werden (RIS-Justiz RS0011661). Ein schlüssiger Dienstbarkeitsvertrag kommt vielmehr erst dann zustande, wenn zusätzliche Sachverhaltselemente darauf schließen lassen, dass der aus einem Verhalten abzuleitende rechtsgeschäftliche Wille des Belasteten sich auf die Einräumung einer Dienstbarkeit als dingliches Recht bezogen haben (RIS-Justiz RS0111562). Die konkludente Einräumung einer Servitut kann in Fällen angenommen werden, in denen der Liegenschaftseigentümer die Errichtung einer kostspieligen Anlage zu ihrer Ausübung duldet. In solchen Fällen geht der OGH davon aus, dass der Liegenschaftseigentümer es wissen hätte müssen, dass der Begünstigte solche Aufwendungen nicht getätigt hätte, wenn ihm das Gebrauchsrecht jederzeit entzogen werden könnte (RIS-Justiz RS0011650).

Im vorliegenden Fall gab der OGH der Revision der Klägerin Folge. Laut OGH lagen keinerlei Sachverhaltselemente vor, welche auf den konkludenten Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages schließen ließen. Gegen ein Vorliegen sprachen gleich mehrere Gründe. Zum einen hat nicht die Beklagte sondern die Marktgemeinde die Wegerrichtung vorgenommen und finanziert. Zum anderen duldete die Klägerin die Benützung der Zufahrt durch die Beklagte und ihren Gatten nur aufgrund der Vereinbarung, welche sie mit der Marktgemeinde geschlossen hatte. Die Duldung über mehrere Jahre nach Abschluss des Vertrages begründet nach OGH nicht für sich allein die Einräumung einer Dienstbarkeit.

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