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Wegehalterhaftung oder Haftung ex contractu bei Mountainbike-Strecke? (OGH 17.7.2013, 3 Ob 132/13b)

Im Jahr 2011 stürzte der Kläger mit seinem Mountainbike auf einem Forstweg über zwei Frostbeulen. Die beklagte Partei, welche die Verfügungsberechtigte des Weges ist, hatte zuvor mit einem Tourismusverband eine Vereinbarung geschlossen, in welcher sie den Weg für Radfahrer freigab. Durch die Vorinstanzen wurde sowohl eine vertragliche als auch eine deliktische Haftung verneint.

Gegen das Berufungsurteil erhob der Kläger außerordentliche Revision. Darin brachte er vor, dass er  Rechtsprechung dazu vermisse, ob der zwischen der beklagten Partei und dem Tourismusverband geschlossene Vertrag Grundlage für eine Haftung der Beklagten nach dem Grundsatz des „Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“ sein könnte.

Grundsätzlich haftet der Halter eines Weges gemäß § 1319a ABGB nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Laut OGH (4 Ob 211/11z) haftet der Halter eines Weges bei Verletzung vertraglicher Pflichten ohne die in § 1319a ABGB normierten Beschränkungen und wird schon bei leichter Fahrlässigkeit ersatzpflichtig.  Im vorliegenden Fall verneinte der OGH eine unmittelbare vertragliche Haftung, da der Forstweg, auf welchem sich der Unfall ereignete, ohne „organisierte Veranstaltung“ unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde. Dabei verwies der OGH auch auf seine Entscheidungen 1 Ob 260/05z und 4 Ob 211/11z, die ebenfalls Unfälle auf Mountainbike-Strecken betrafen, in welchen eine Vertragshaftung des Wegehalters, der den Weg als Mountainbike-Strecke ganz allgemein - ohne individuelles Regelwerk, ohne Einzelbetreuung und ohne „organisierte Veranstaltung“ - unentgeltlich zur Verfügung stellt, negiert wurde.

Der berechtigte Tourismusverband übernahm gegenüber der verfügungsberechtigten beklagten Partei nur die Verantwortung als Wegehalter iSd § 1319a ABGB für den verkehrssicheren Zustand des Weges als Mountainbike-Strecke, nicht aber eine weitere Sorgfaltspflicht für Mountainbiker, welche diesen Weg benutzen. Diese vertragliche Übernahme der Wegehalterhaftung kann laut OGH nicht zu einem strengeren Haftungsmaßstab als dem in § 1319a ABGB normierten führen (1 Ob 260/05z).

Der OGH hielt in der rechtlichen Beurteilung fest, dass der Kläger hier den Charakter der von Lehre und Rechtsprechung in bestimmten Fällen bejahten Sorgfalts- und Schutzpflicht zugunsten Dritter übersehe. Solche Pflichten werden dann bejaht, wenn bei objektiver Vertragsauslegung anzunehmen ist, dass eine Sorgfaltspflicht auch gegenüber dritter Personen übernommen wurde. Im vorliegenden Fall hat jedoch nicht die beklagte Partei sondern der Tourismusverband Schutz- und Sorgfaltspflichten, nämlich die Halterpflichten, auf sich genommen.

Der OGH verneinte die Haftung der beklagten Partei iSd § 1319a ABGB. Ein Vorliegen von grober Fahrlässigkeit war für ihn nicht zu erkennen, da Frostbeulen auch bei höherer Geschwindigkeit problemlos überfahren werden können, wenn man sich fahrtechnisch richtig verhält.

Ihr Rechtsanwalt in Innsbruck, Rechtsanwälte Innsbruck, Rechtsanwaltskanzlei Tirol / Österreich.

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