Außergerichtlicher Ausgleich und gerichtliche Schuldenregulierung, Privatkonkurs Neu - Ihr Weg aus der Zahlungsunfähigkeit österreichweit
Privatkonkurs Neu und Ausgleich österreichweit betreut durch Law Experts Rechtsanwälte Österreich, Rechtsanwalt Dr. Wiesflecker
Ihr individueller Weg aus der Krise – Law Experts Rechtsanwälte beraten Sie umfassend
Im Jahre 1995 wurde das gerichtliche Schuldenregulierungsverfahren in Österreich eingeführt. Seit diesem Jahr gibt es nicht nur für Unternehmen, sondern auch für Private die Möglichkeit, sich aus der Schuldenfalle zu befreien. Dieses Verfahren zur Schuldenregulierung wird umgangssprachlich als Privatkonkurs bezeichnet. Ziel des Schuldenregulierungsverfahrens ist es, redlichen Überschuldeten einen Neustart ohne Schulden zu ermöglichen.
Dem gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahren ist der außergerichtliche Ausgleich vorgeschalteten. Dieser sogenannte "stille Ausgleich" ermöglicht es, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern zu finden, ohne entsprechende Einträge in den Registern zu erhalten. Die Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens wird ansonsten in der sogenannten Ediktsdatei www.edikte.at veröffentlicht.
Die hinlänglich überall verwendete und im allgemeinen Sprachgebrauch verankerte Bezeichnung "Privatkonkurs“ oder „Privatinsolvenz“ ist irreführend. Vielmehr handelt es sich beim sogenannten Privatkonkurs um eine spezielle Form des Insolvenzverfahrens für alle natürlichen Personen.
Die Entschuldung im Rahmen des Privatkonkurses wurde sodann mit 1. November 2017 erleichtert. Nach alter Rechtslage mussten auch Personen, die kein pfändbares Einkommen hatten, versuchen, einen Zahlungsplan auszuhandeln. Dies ist mit 1. November 2017 nicht mehr notwendig, was eine große Erleichterung für die Schuldner darstellt.
Law Experts Rechtsanwälte Österreich helfen Ihnen österreichweit rasch und unbürokratisch Ihren individuellen und persönlichen Zeitplan für die Schuldenregulierung aufzustellen, diesen mit den Gläubigern schnellstmöglichst auszuverhandeln und Fallstricke bei der Schuldenregulierung zu vermeiden.
Law Experts Rechtsanwalt Dr. Hannes Wiesflecker begleitet Sie unbürokratisch und effizient, um möglichst schnell, eine Entschuldung zu erreichen. Hier klicken, um eine unverbindliche Emailanfrage an Rechtsanwalt Dr. Wiesflecker zu schreiben oder rufen Sie +43(512)586 586.
Überblick über den Privatkonkurs, die Gesetze & Verfahren und die Leistungen unserer Kanzlei:
- Die gesetzlichen Regelungen für den Schuldenausgleich bisher & beim Privatkonkurs Neu in Österreich
- Die 2 Wege zur Schuldenfreiheit: Außergerichtlicher Ausgleich & die gerichtliche Schuldenregulierung
- Zur Schuldenfreiheit durch Hilfe vom Anwalt - Privatinsolvenz & Schuldenfreiheit mit Rechtsanwalt
- Ihr Spezialist im Bereich Schuldenregulierung - Law Experts Rechtsanwalt Dr. Hannes Wiesflecker
Die gesetzlichen Regelungen für den Schuldenausgleich bisher & beim Privatkonkurs Neu in Österreich
Privatinsolvenz und die Privatinsolvenz ALT: Frühere Regelung der Privatinsolvenz
Von der in den §§ 181–216 Insolvenzordnung (IO) geregelten Privatinsolvenz erfasst werden sowohl Verbraucher als auch Einzelunternehmer. Grund für diese ausnahmsweise Gleichbehandlung ist, dass diese im Gegensatz zu Gesellschaften nach der Insolvenz nicht untergehen und die Gläubiger gegen diese "natürlichen Personen" weitere Exekutionen führen können. Die Bezeichnung "Privatkonkurs“ ist eigentlich irreführend, hat sich aber eingebürgert. In Wirklichkeit handelt es sich dabei um eine spezielle Form des Insolvenzverfahrens für alle natürlichen Personen (also nicht für Gesellschaften).
Für Verbraucher war zunächst ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch zwingend angeordnet. Im Zuge dessen musste der Schuldner einen Ausgleichsvorschlag erarbeiten und den Gläubigern übermitteln. Diese müssten sich in „angemessener“ Frist (maximal sechs Wochen) zu dem Vorschlag äußern. Stimmten alle Gläubiger zu, dann gelang der außergerichtliche Ausgleich und es kam nicht zur Insolvenzeröffnung.
Scheiterte der Ausgleichsversuch aber, so konnte der Verbraucher beim Bezirksgericht seines gewöhnlichen Aufenthalts einen Insolvenzeröffnungsantrag stellen (§ 182 IO). Ziel des gerichtlichen Verfahrens war es dann, redlichen und motivierten Schuldnern die Chance auf einen wirtschaftlichen Neustart zu geben. Zu den Voraussetzungen zählen die tatsächliche Zahlungsunfähigkeit, regelmäßiges Einkommen, die Verpflichtung, keine neuen Schulden zu machen, sowie die Möglichkeit, monatlich einen bestimmten Betrag zur Rückzahlung zur Verfügung stellen zu können.
Beim Zahlungsplan wurde den Gläubigern eine Quote angeboten, die der Einkommenslage der nächsten fünf Jahre entspricht. Hier ist die Zustimmung einer Gläubigermehrheit notwendig. Die Schulden erlöschen mit Erfüllung der vereinbarten Quote. Dauer und Quote beim Zahlungsplan sind flexibel zwischen Schuldner und Gläubigern innerhalb gesetzlicher Vorgaben verhandelbar. Das Abschöpfungsverfahren war bei Ablehnung von Zwangsausgleich oder Zahlungsplan durch die Gläubiger möglich. Es kam dabei unter strengen Auflagen für die nächsten sieben Jahre zur „Pfändung“ auf das Existenzminimum. Nach Ablauf des Verfahrens kommt es bei Erfüllung der Bedingungen zur Restschuldbefreiung. Zum Erreichen der Restschuldbefreiung im Abschöpfungsverfahren mussten nach sieben Jahren mindestens 10% der Schulden an die Gläubiger zurückgezahlt worden sein.
Privatinsolvenz NEU: Privatinsolvenz möglich für Verbraucher und Einzelunternehmer
Die Privatinsolvenz NEU: Zahlungsplan & Abschöpfungsverfahren
Im Rahmen des Privatkonkurses wurde mit 1. November 2017 die Erreichung der Schuldenfreiheit erleichtert. Was für die Gläubiger bitter ist, hilft dem Schuldner. Die Abschaffung der Mindesquote von 10 % der Gesamtschulden und eine Verkürzung der Dauer des Abschöpfungsverfahren begünstigt die verschuldeten Personen.
Die Verhandlung über einen Zahlungsplan mit den Gläubigern ist nicht mehr verpflichtend - Privatinsolvenz Neu
Selbst wenn kein pfändbares Einkommen vorhanden war, war es nach alter Rechtslage notwendig, einen Zahlungsplan auszuhandeln. Nunmehr können diese Verhandlungen über einen Zahlungsplan übersprungen werden. Dies auch dann, wenn ein sehr geringes Einkommen vorhanden ist, welches nur knapp über dem Existenzminimum liegt. Der Vorteil: Der Schuldner kann bei schlechter Einkommenslage gleich in das Abschöpfungsverfahren gehen.
Wichtige Regelungen im Abschöpfungsverfahren beim Privatkonkurs - Die Privatinsolvenz in Österreich
Waren es im alten Verfahren 7 Jahre im Abschöpfungsverfahren, wurde diese Frist im Abschöpfungsverfahren nunmehr von 7 auf 5 Jahre reduziert. Ein erheblicher Vorteil für jeden Gläubiger. Noch viel wichtiger ist, dass die bisher notwendige Mindestquote für eine Entschuldung zur Gänze wegfällt. Der Schuldner muss dem Gericht nur einmal jährlich Auskunft darüber erteilen, dass er sich um eine Erwerbstätigkeit bemüht, wenn er keinen Bezug hat oder dieser das Existenzminimum nicht übersteigt.
Die 2 Wege zur Schuldenfreiheit: Außergerichtlicher Ausgleich & die gerichtliche Schuldenregulierung
Der außergerichtlicher Ausgleich - Expertenwissen bei Schuldenregulierung unumgänglich
Der außergerichtliche Ausgleich findet vor dem gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahren statt. Beim außergerichtlichen Ausgleich wird versucht, alle Gläubiger in einer umfassenden Vereinbarung zu regulieren. Ziel des außergerichtlichen Ausgleichs ist es daher, eine Schuldenregulierung unter Einbeziehung aller Gläubiger ohne Einschaltung der Gerichte herbeizuführen. Der außergerichtliche Ausgleich wird auch als so genannter „stiller Ausgleich“ bezeichnet, da er den Vorteil hat, in öffentlichen Registern nicht aufzuscheinen.
Der außergerichtliche Ausgleich bedeutet, dass der Schuldner ohne Mitwirkung des Gerichts versucht, sich aus dem Zustand der Zahlungsunfähigkeit zu befreien. Dazu gehören Maßnahmen wie Ratenzahlungen, Stundung oder auch (teilweiser) Schulderlass. Dieses aus Einzelverträgen bestehende Vertragspaket bezeichnet man als außergerichtlichen Ausgleich. Eine Mitwirkung des Gerichtes findet dabei nicht statt. Auch gilt - anders als im Gerichtsverfahren - der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht. Es ist daher möglich, dass einzelne Gläubiger mehr erhalten als andere.
Die Erfolgschancen eines derartigen Ausgleichsversuchs hängen insbesondere auch von der Praxiserfahrung des Rechtsanwaltes, der den Schuldner vertritt, ab. Bei den oft langwierig andauernden Verhandlungen mit den Gläubigern kann u. a. damit argumentiert werden, dass die ihnen angebotene Quote immer noch höher ist als die zu erwartende Quote eines sonst unumgänglichen gerichtlichen Insolvenzverfahrens. In der Praxis akzeptieren Gläubiger eine außergerichtliche Lösung vor allem dann, wenn sie davon ausgehen, dass sie im außergerichtlichen Schuldenregulierungsweg mehr erhalten als sie im gerichtlichen Insolvenzverfahren zu erhalten hoffen. Für die Gläubiger ist der außergerichtliche Ausgleich auch interessant, weil keine Verfahrenskosten anfallen, die Zahlungen des Schuldners daher zur Gänze den Gläubigern zukommen und es häufig auch so ist, dass die Gläubiger schneller und verlässlicher zu einem Teil ihres Geldes kommen.
Ausgehend vom privatrechtlichen Grundsatz der Privatautonomie ist es so, dass in diesem Verfahrensstadium kein Gläubiger gezwungen werden kann, sich diesem Ausgleichsversuch zu unterwerfen.
In der Praxis akzeptieren Gläubiger eine außergerichtliche Lösung vor allem dann, wenn sie davon ausgehen, dass sie im außergerichtlichen Schuldenregulierungsweg mehr erhalten als sie im gerichtlichen Insolvenzverfahren zu erhalten hoffen. Für die Gläubiger ist der außergerichtliche Ausgleich auch interessant, weil keine Verfahrenskosten anfallen, die Zahlungen des Schuldners daher zur Gänze den Gläubigern zukommen und es häufig auch so ist, dass die Gläubiger schneller und verlässlicher zu einem Teil ihres Geldes kommen. Dies liegt auch daran, dass Exekutionsverfahren gegen den Schuldner oft aufwendig und auch oft aussichtslos sind. Der außergerichtliche Ausgleich wird oft unter Zuhilfenahme von Vermögenswerten von Verwandten etc. finanziert, was ebenso ein Vorteil für den Gläubiger sein kann.
Grundsätzlich unterliegt der Ausgleich keinen formalen Vorgaben. Zwingende Regel ist jedoch, dass alle Gläubiger beteiligt sind und voneinander und vom jeweiligen Angebot informiert sind. D.h. eine Ungleichbehandlung ist möglich, wird in der Praxis jedoch nur in Ausnahmefällen zur Annahme des Ausgleichsangebotes führen.
Im erfolgreichen außergerichtlichen Ausgleich verzichten alle Gläubiger freiwillig auf einen Teil ihrer Forderungen.
Beispiel für Ausgleichsangebot - Außergerichtlicher Ausgleich und Privatinsolvenz
Der Schuldner bietet den Gläubigern eine Einmalzahlung oder einen regelmäßig zu zahlenden Betrag über einen längeren Zeitraum (z.B. zwischen 5 und 7 Jahren) an. Beträgt dieser den Gläubigern angebotene Gesamtbetrag z.B. € 9.000,--, so entspricht dies bei einer angenommenen Verschuldung von € 60.000,--, 15%. Diese Quote erhält jeder Gläubiger während des Zahlungszeitraumes.
Annahme und Wirkung - Außergerichtlicher Ausgleich und Privatinsolvenz
Der außergerichtliche Ausgleich gilt dann als angenommen, wenn jeder einzelne Gläubiger dem Angebot zustimmt. Lehnt auch nur ein Gläubiger ab, ist der Ausgleich nicht zustande gekommen. Mit Annahme des Ausgleichs verpflichten sich die Gläubiger, dem Schuldner nach Ablauf der Zahlungsfrist den Rest ihrer Forderungen zu erlassen. Der Schuldner hat hingegen die Pflicht, die Zahlungen so einzuhalten, wie er sie angeboten hat.
Law Experts Rechtsanwalt Dr. Hannes Wiesflecker verhandelt als erfahrener Experte mit Ihren Gläubigern, um das optimale Ergebnis für Sie zu erreichen.
Die gerichtliche Schuldenregulierung - Privatinsolvenz vor Gericht
Anfang 1995 wurden das gerichtliche Schuldenregulierungsverfahren in Österreich eingeführt. Seit diesem Jahr gibt es nicht nur für Unternehmen, sondern auch für Private die Möglichkeit, sich aus der Schuldenfalle zu befreien. Dieses Verfahren zur Schuldenregulierung wird umgangssprachlich als Privatkonkurs bezeichnet.
Scheitert der außergerichtliche Weg der Schuldenregulierung mittels außergerichtlichen Ausgleichs, so können wir für Sie einen Antrag auf gerichtliche Schuldenregulierung beim zuständigen Gericht stellen. Ziel des gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahrens ist es, auf Basis detaillierter gesetzlicher Vorschriften im Gerichtsweg einen Weg zur Entschuldung aufzuzeigen. Voraussetzung dafür, dass ein Privatkonkurs eröffnet werden kann sind Zahlungsunfähigkeit und ein Vermögen, das zur Deckung der Kosten des Verfahrens voraussichtlich ausreicht.
Das gerichtliche Schuldenregulierungsverfahren eröffnet somit auch nach Scheitern eines außergerichtlichen Ausgleichsversuchs die Möglichkeit der Schuldenbefreiung mittels Zahlungsplan oder Abschöpfungsverfahren.
Ziel des Schuldenregulierungsverfahrens ist es, redlichen Überschuldeten einen Neustart ohne Schulden zu ermöglichen.
Voraussetzung dafür, dass ein Privatkonkurs eröffnet werden kann, sind Zahlungsunfähigkeit und Vermögen, das zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich ausreicht.
Zur Schuldenfreiheit durch Hilfe vom Anwalt - Privatinsolvenz & Schuldenfreiheit mit Rechtsanwalt
Was ist wichtig für den Privatkonkurs? - Privatkonkurs selbst vorbereiten
Oft fehlt es den verschuldeten Personen schon am Überblick über die eigene Situation und die eigenen Schulden. Hier ist der este Schritt, selbst Unterlagen und Rechnungen zu sammeln und sich bereits einen Überblick über die Schuldenlage und die persönlichen Verhältnisse zu machen.
Wichtig für die ersten Schritte im Privatkonkurs ist, dass man unter anderem folgende Punkte bereits beachtet hat:
- Welches sind meine Schulden und bei wem habe ich diese?
- Liegt ein regelmäßiges Einkommen vor bzw. ist dieses in Aussicht?
- Ist die Wohnsituation gesichert und können alle laufenden Fixkosten wie Wohnung, Verpflegung immer noch beglichen werden?
- Bin ich in der Lage, keine relevanten weiteren Schulden zu machen?
Kosten im Verfahren betreffend Privatinsolvenz - Privatkonkurs, Verfahrenskosten & Verfahrensdauer
Die reinen Verfahrenskosten für den Privatkonkurs sind gering. Sie liegen meist zwischen 50 und 250 Euro. Bei einem Abschöpfungsverfahren ist im Laufe der fünf Jahre mit Treuhänderkosten von ca. 720 Euro zu rechnen. Das Insolvenzverfahren vor dem Bezirksgericht wird meist nach wenigen Monaten beendet und in der Ediktsdatei veröffentlicht.
Kosten eines Anwaltes bei Privatkonkurs / Rechtsvertretung - Privatkonkurs & Vertretung durch einen Rechtsanwalt
Obwohl staatlich anerkannte Schuldenberatungen im Privatkonkurs kostenlose Beratungsleistungen bei außergerichtlichen und gerichtlichen Bemühungen anbieten, wählen viele Schuldner den Weg zum Rechtsanwalt. Der Vorteil liegt auf der Hand: Nachdem der Rechtsanwalt als privater Servicedienstleister nicht kostenlos arbeitet und daher in der Regel auch nicht gänzlich überlastet ist, kann dieser zumeist rasch einen Beratungstermin und entsprechende Serviceleistungen zur Entschuldung anbieten. Nach dem Motto „Zeit ist Geld“ kann ein rascher und effizienter Schuldenausgleich und eine rasche Einigung mit den Gläubigern daher - trotz der investierten Beratungskosten - „günstiger“ sein.
Wie hoch die Kosten der rechtlichen Vertretung sind, hängen immer von einzelnen Fall ab. Während der eine Schuldner möglicherweise nur wenige Gläubiger hat, hat der andere Schuldner oft sehr viele. Der Aufwand bemisst sich daher immer am jeweiligen Fall. Hier spielen - wie angeführt - die Anzahl der Gläubiger, die Höhe der Verbindlichkeiten und die Art der Gläubiger (Banken, Finanzamt, Sozialversicherung, private Gläubiger) eine entsprechende Rolle.
Gerne können wir nach Übermittlung der Daten zu Ihrem individuellen Fall eine ungefähre Kostenabschätzung abgeben. Als unverbindlicher Richtwert muss im Durchschnitt von rechtlichen Vertretungskosten von zumindest Euro 2.500 netto ausgegangen werden, welche in der Regel vorab als Kostenvorschuss zu hinterlegen sind.
Law Experts Rechtsanwalt Dr. Hannes Wiesflecker begleitet Sie unbürokratisch und effizient durch das gerichtliche Schuldenregulierungsverfahren, um möglichst schnell, eine Entschuldung zu erreichen.
Ihr Spezialist im Bereich Schuldenregulierung - Law Experts Rechtsanwalt Dr. Hannes Wiesflecker
Dr. Hannes Wiesflecker war nicht nur in renommierten Rechtsanwaltskanzleien in Wien und Innsbruck tätig, sondern arbeitete nach seinem Rechtsstudium auch mehrere Jahre als Jurist beim Verein für Konsumenteninformation (VKI) und dem Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ, ECC). In enger Zusammenarbeit mit der Arbeiterkammer Tirol unterstützte Dr. Wiesflecker in dieser Zeit beim VKI und EVZ unzählige Konsumenten erfolgreich in Bezug auf konsumentenschutzrechtliche Problemstellungen, Fragen des Banken- und Kreditrechtes sowie der Schuldenregulierung. Aufgrund dieser langjährigen Tätigkeit und seiner einschlägigen Praxiserfahrung als Anwalt ist Rechtsanwalt Dr. Wiesflecker ein Spezialist im Bereich des Konsumentenschutzrechtes, des Banken- und Versicherungsrechtes sowie der Schuldenregulierung.
Dr. Wiesflecker ist als Rechtsanwalt auch Vertrauens- und Vertragsanwalt der Arbeiterkammer Tirol und ist regelmäßig in den angeführten Bereichen vertretend und beratend tätig.
Law Experts Rechtsanwalt Dr. Wiesflecker unterstützt Sie rasch und unbürokratisch insbesondere mit folgenden Leistungen:
- Überprüfung Ihrer derzeitigen finanziellen und rechtlichen Situation gegenüber Ihren Gläubigern
- Ausarbeitung eines individuellen und Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit angepassten Schuldenregulierungskonzeptes
- Überprüfung allfälliger strittiger Forderungen von Gläubigern, Ausarbeitung rechtlicher Stellungnahmen und Verhandlungen mit den Gläubigern
- Verhandlungen mit den Gläubigern im Zuge der außergerichtlichen und gerichtlichen Schuldenregulierung
- Vertretung im gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahren
Gerne beraten wir Sie umfassend und kompetent! Wir vertreten Ihre Interessen in ganz Österreich!
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