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Rechtsanwaelte Attorneys Innsbruck 1

Negative Bewertung löschen, schlechte Rezension löschen - Ihre Law Experts Rechtsanwälte helfen österreichweit & innerhalb EU

 

Schlechte Bewertungen löschen & Rezensionen auf Google, Bewertungsportalen wie Trustpilot, TripAdvisor, Holidaycheck & anderen Plattformen löschen - Professionelle & seriöse Hilfe durch Ihren Anwalt

Die Suche nach Hotels, Ärzten oder anderen Dienstleistungserbringern erfolgt mittlerweile meistens durch entsprechende Recherche im Internet. Potentielle Kunden können sich hier insbesondere an zahlreichen Bewertungen und Erfahrungsberichten ehemaliger Kunden auf entsprechenden Online-Portalen (google.at, trustpilot.com, holidaycheck.de, docfinder.at etc.) orientieren. Diese Portale sind für Konsumenten sehr nützlich, um sich einen Überblick über angebotene Produkte und Services zu verschaffen. Besonders hilfreich und für viele Menschen eine wichtige Entscheidungsgrundlage sind dabei eben oft auch die Rezensionen, die frühere Kunden hinterlassen haben.

Dem Internet kommt daher bei der Suche nach Informationen und Dienstleistungen eine immense Bedeutung zu. Daher tragen auch Bewertungen einzelner Unternehmen im Internet grundlegendend zum wirtschaftlichen Erfolg oder eben Misserfolg desselben bei.

Interessant ist hier insbesondere eine repräsentative Umfrage der deutschen Greven Medien GmbH & Co. KG aus dem Jahr 2017. Diese kam zum Ergebnis, dass neben der Empfehlung von Freunden und unabhängigen Vergleichstests die Bewertung von Unternehmen und Dienstleistern im Internet eines der wichtigsten Entscheidungskriterien darstellt.

Gerade Google kommt als der dominierenden Suchmaschine am Markt eine immense Bedeutung bei der Informationsfindung im Internet zu. Dies insbesondere auf Grund der Bemühungen von Google die Suche und die Bereitstellung von nutzerrelevanten Informationen immer angenehmer und übersichtlicher für den Kunden zu gestalten. Schlechte Google Bewertung

Wird ein Unternehmen auf Google gesucht, so erscheint rechts neben den regulären Suchergebnissen eine Infobox, welche dem Nutzer die wichtigsten Informationen über das betreffende Unternehmen übersichtlich aufbereitet. Neben den allgemeinen Informationen findet man in dieser Infobox auch die Google Rezensionen des Unternehmens. Dieselben Informationen werden auch bei den Suchergebnissen auf Google Maps angezeigt. Die Rezensionen auf Google tragen daher maßgeblich zum ersten Eindruck, den ein potenzieller Kunde von ihrem Unternehmen erhält bei und können so das Image und den Umsatz des Unternehmens massiv beeinflussen. 

Bei der Bewertung auf Portalen wie Trustpilot, Trusted Shops, Amazon, TripAdvisor, Yelp, GoLocal, Jameda, Google My Business kommt es aber immer häufiger zu dem Problem, dass negative nicht wahrheitsgetreue Bewertungen abgegeben werden, welche das Unternehmen extrem schädigen können. Bewertung löschen zu können bzw. dies zu veranlassen, wird immer wichtiger.

Wenn Sie ein Unternehmen, einen Dienstleistungsbetrieb wie ein Restaurant, Hotel, Arztpraxis etc. haben, können diese unangemessenen oder falschen Rezensionen nachhaltig negative Auswirkungen entfalten. Massive Rufschädigungen und Umsatzeinbrüche können die Folge sein.

Insbesondere im Hinblick auf die zunehmende Bedeutung dieser Portale bei der Informations- und Entscheidungsfindung empfiehlt es sich die negative Bewertung von einem erfahrenen Rechtsanwalt prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen entsprechend löschen zu lassen (Bewertung löschen).

In Bezug auf die Vorgehensweise zur Löschung bei derartigen schlechten Bewertungen oder unwahren Rezessionen ist in Bezug auf große Portale wie Google, Trustpilot und Amazon immer zu beachten, dass ein rasches und gutes Ergebnis auch oft nur im Zuge der Beauftragung eines seriösen und diesbezüglich spezialisierten Rechtsanwaltes erreicht werden kann. Die großen und seriösen „Big Player“ am Markt haben ganz klar formulierte Kriterien und Richtlinien, auf Basis derer eine Intervention Sinn macht und eine Löschung erfolgen kann. Diese Unternehmen wollen sich in der Regel jedenfalls nicht dem Vorwurf aussetzen, dass sie auf „Zuruf“ ihrer zahlenden Kunden und Unternehmer unliebsame Rezessionen einfach löschen. Es ist daher wichtig, in Kenntnis dieser Prozesse und Richtlinien systematisch vorzugehen.

Gerne beraten wir Sie umfassend und kompetent! Wir vertreten Ihre Interessen in ganz Österreich. Kontaktieren Sie uns unverbindlich und klicken Sie Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. an die Rechtsanwaltskanzlei Law Experts zu schreiben oder rufen Sie +43(512)586 586.

 
  1. Bewertung bei Google / Google My Business löschen lassen - Rezession bei Google entfernen
    1. Wie werden Bewertung von anderen Nutzern bei Google / Google My Business erstellt? - Bewertung löschen
    2. Wie genau sehen die Google-Richtlinien zu Bewertungen aus? - Richtlinienkatalog für Bewertungen bei Google
    3. Wie kann ich gegen eine negative Google-Bewertung vorgehen? Was kann ich selbst tun? - Bewertung löschen
    4. Was kann Ihr Rechtsanwalt für Sie tun? - Negative Bewertung löschen lassen
  2. Bewertungen auf Urlaubsbewertungsplattformen: TripAdvisor, HolidayCheck-Hotelbewertung löschen
  3. Grundsätze zu unzulässigen Bewertungen: Wann kann eine negative Bewertung gelöscht werden?
  4. Rechtsgrundlagen in Österreich für die Löschung von negativen Bewertungen im Internet - Unwahre Bewertung löschen
  5. Checkliste: Vorgehen gegen den Bewertungsdienstleister & Bewerter bei negativen Bewertungen im Internet - Bewertung löschen
  6. Law Experts Rechtsanwälte helfen österreichweit: Negative Bewertung löschen lassen
  7. Weitere Informationen zum Thema negative Bewertung löschen / schlechte Rezension löschen:
    1. Komplette Löschung des Unternehmensprofils aus der betreffenden Plattform - Profil löschen
    2. Situation in Deutschland zum Wettbewerbsverstoß & Löschungsanspruch eines Hotelbetreibers - Schlechte Bewertung löschen
    3. Prüfpflichten deutscher und österreichischer Portalbetreiber bei negativen Bewertungen – Negative Bewertung löschen
    4. Auskunftspflicht des Portalbetreibers zur Identität des Bewerters – Rechtsanspruch gegen Bewerter durchsetzen
    5. Situation in Deutschland zur Verzerrung der Unternehmensbewertung durch den Portalbetreiber – Geschäftsschädigung durch Bewertungszensur
 

Bewertung bei Google / Google My Business löschen lassen - Rezession bei Google entfernen

Wie werden Bewertung von anderen Nutzern bei Google / Google My Business erstellt? - Bewertung löschen

Mittlerweile hat Google und das Verzeichnis für Unternehmen im Netz, Google My Business, beinahe uneingeschränkte Macht im Internet. Automatisch werden täglich neue Unternehmen im System aufgenommen und können über Google und Google My Business bewertet werden. Derartige Unternehmensprofile werden von Google auch ohne das eigene Zutun automatisch angelegt. Erfolgt dann eine unerwünschte negative Bewertung bei Google, so ist der jeweilige Unternehmer zumeist wenig erfreut. Auch eine Löschung des Accounts bei Google My Business hat in der Regel keinerlei Auswirkungen auf derartige negative Rezessionen. Bewertung Google

Ein rechtlicher Anspruch auf Löschung des von Google erstellten Unternehmensprofils und somit der negativen Rezession besteht nicht. Grundsätzlich sind Bewertungen im Internet, ob positiv oder negativ zulässig. Dabei ist es unerheblich, ob die Bewertung auf Google oder einer anderen Plattform erfolgt.

Gerade negative Bewertungen sind für den Geschäftsbetrieb gefährlich, da sie potenzielle Kunden abschrecken können. Aber auch das Google-Ranking wird durch negative Bewertungen verschlechtert. Das bedeutet, dass das Unternehmen bei allgemeinen Suchen nach Dienstleistern oder sonstigen Unternehmen in einer bestimmten Branche erst weiter unten in den Suchergebnissen auftaucht, und so von potentiellen Kunden unter Umständen gar nicht erst entdeckt wird.

Brisant ist auch die Tatsache, dass jeder der ein Google-Konto besitzt, eine Bewertung für jedes beliebige Unternehmen abgeben kann. Google prüft im Vorhinein nicht die Identität seiner Nutzer. Die Bewertungen oder die bewertenden Profile können daher im Einzelfall auch frei erfunden sein, um dem betreffenden Unternehmen zu schaden. Guter Rat ist daher teuer.

Trotzdem können einzelne Bewertungen unter Umständen unzulässig sein. Dies ist von zwei Faktoren abhängig. Zum einen von den internen Richtlinien von Google, zum anderen von der Rechtslage. Hierbei haben Gesetze natürlich Vorrang. Die internen Google-Richtlinien dürfen also nicht den aktuellen Gesetzen widersprechen und beispielsweise mehr erlauben als das nach der geltenden Rechtslage der Fall wäre. Sie dürfen allerdings sehr wohl strenger Rahmenbedingungen festlegen. Dies ist in der Praxis, insbesondere bei den Richtlinien von Google auch meist der Fall.

Wie genau sehen die Google-Richtlinien zu Bewertungen aus? - Richtlinienkatalog für Bewertungen bei Google

Google hat einen umfassenden Richtlinienkatalog für Inhalte auf Google oder Google Maps festgelegt. Diese Richtlinien gelten nicht nur für Bewertungen, sondern für alle auf den entsprechenden Diensten veröffentlichten Inhalte. Zusätzlich legt Google auch bewertungsspezifische Richtlinien fest. Das Positive daran ist, dass ein Verstoß gegen diese Richtlinien die Rechtswidrigkeit der Bewertung indiziert. Verboten nach den allgemeinen internen Richtlinien sind insbesondere:

  • Spam und gefälschte Inhalte & Bewertung löschen: Verboten sind Inhalte, die nicht auf den tatsächlich am Ort gemachten Erfahrungen beruhen und nur gepostet werden, um die Bewertung zu manipulieren. Mehrmaliges Posten derselben Inhalte, sowie die Erstellung mehrerer Bewertungen mit verschiedenen Konten für denselben Ort fallen ebenfalls unter diesen Punkt und sind verboten.
  • Nicht themenbezogene Inhalte & Bewertung löschen: Verboten sind Bewertungen, welche der Diskussion oder Verbreitung von politischen, sozialen oder persönlichen Agenden dienen und nicht der ehrlichen und objektiven Bewertung des betreffenden Unternehmens.
  • Beschränkte Produkte und Dienstleistungen: Für Produkte und Dienstleistungen, welche Kontrollen und örtlichen Vorschriften unterliegen gelten bei Bewertungen besondere Vorschriften. Dazu zählen beispielsweise Alkohol, Glücksspiel, Tabak, regulierte Arzneimittel und Finanzdienstleistungen. Die Bewertung darf in diesem Fall keine Angebote oder Werbung für derartige Produkte oder Dienstleistungen enthalten. Das gilt auch für Bilder, die im Zuge der Bewertung gepostet werden. Trotzdem zulässig sind aber beispielsweise Bilder von Speisekarten oder Bilder auf dem ein derartiges Produkt zu sehen ist, soweit es nicht im Mittelpunkt steht. Unzulässig sind insbesondere Bewertungen, welche Links, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen für den Kauf oder die Inanspruchnahme derartiger Waren und Dienstleistungen enthalten.
  • Illegale, sexuell explizite und terroristische Inhalte: Google verbietet jeglichen illegalen Inhalt. Dazu zählen nicht ausschließlich aber insbesondere Inhalte, welche gegen Urheberrechte verstoßen und Gewalt oder sonstige illegale Aktivitäten fördern. Dazu gehören naturgemäß, auch alle Inhalte, welche von terroristischen Organisationen für ihre Zwecke erstellt werden, sowie sexuell explizites Material. Diese Bewertungen löschen zu lassen, ist daher effizient möglich.
  • Anstößige, gefährliche oder abwertende Inhalte: Bewertungen oder sonstige Inhalte, welche obszöne, vulgäre oder anstößige Sprache oder Darstellungen enthalten sind unzulässig. Bewertungen löschen zu lassen, ist daher sehr wahrscheinlich. Dasselbe gilt für Drohungen, Mobbing und Inhalte mit denen zu Hass gegen Gruppen oder Einzelpersonen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft, Religion, Behinderung, Alter, Nationalität, sexueller Orientierung, Geschlecht oder ähnlicher Eigenschaften aufruft oder Zugehörige solcher Gruppen herabsetzt.
  • Falsche oder irreführende Identitätsangaben: Bewertungen, im Namen anderer Personen, Unternehmen oder Organisationen ohne entsprechende Autorisierung sind verboten.
  • Interessenkonflikte: Inhalte, welche einen Mitbewerber oder ehemaligen Arbeitgeber in ein negatives Licht rücken, um dessen Bewertungen zu beeinflussen sind unzulässig.

In Erweiterung bzw. Präzisierung dieser allgemeinen Kriterien legt Google für die Löschung von Bewertungen folgenden Regeln speziell für Kommentare fest:

  • Bewertungen dürfen nicht zu Werbezwecken erfolgen. Es dürfen daher keine Adressen, Telefonnummern oder Links zu sozialen Medien und anderen Websites enthalten sein. Auch sonstige verkaufsfördernde oder gewerbliche Inhalte dürfen weder im Bewertungstext noch in Bildunterschriften enthalten sein.
  • Weiters werden Unternehmer aufgefordert, kein Geld für Google-Bewertungen anzubieten oder zu akzeptieren oder von Kunden positive Bewertungen oder Bewertungen in größeren Mengen anzufordern.

Im Bezug auf den Bewertungen beigefügten Fotos oder Videos ist noch zu erwähnen, dass Google lediglich von einem Nutzer am betreffenden Ort aufgenommen Fotos akzeptiert. Screenshots und Stockfotos sind daher unzulässig. Auch Fotos, bei welchen die Umgebung nur schwer erkennbar ist, sind unter Umständen unzulässig. Stilistische Anpassungen der Aufnahme, wie etwa Filter werden im geringen Ausmaß akzeptiert. Überlagernde Texte oder Grafiken können zulässig sein, wenn sie nur einen kleinen Teil der Bildfläche einnehmen und für die Nutzer relevant sind.

Wie kann ich gegen eine negative Google-Bewertung vorgehen? Was kann ich selbst tun? - Bewertung löschen

Um gegen eine derartige negative Bewertung bei Google erfolgreich vorgehen zu können bzw. eine Bewertung löschen zu lassen, bedarf es eines entsprechenden Wissens über die Vorgehensweise beim Megakonzern Google sowie der rechtlichen Grundlagen. Grundsätzlich können Sie unangemessene Beiträge in jeder Form an Google melden, ob allerdings dann eine Löschung der Bewertung erfolgt, liegt bei Google selbst. Das können Sie selbst für die Löschung der Bewertung tun:

  • Rufen Sie zuerst Ihren Brancheneintrag von Google Business über Google Maps oder die Google Suche auf. Dazu reichte es, wenn Sie Ihren Firmennamen einfach selbst googeln.
  • Wählen Sie dann den unangemessenen Erfahrungsbericht oder die Bewertung/Rezession aus.
    • Hier haben Sie nun grundsätzlich die Möglichkeit, auf die negative Rezension zu antworten.Sie können nunmehr also jener Person, die die Bewertung geschrieben hat, eine Nachricht hinterlassen, die für alle Personen im Internet frei ersichtlich ist. Auch hier ist bereits zu bedenken, dass der entsprechende Text gut überlegt und rechtlich geprüft sein sollte, da Ihre Antwort im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch gegen Sie verwendet werden kann.
    • Ansonsten können Sie noch die negative Rezession bei Google melden. Dies ist über das Google My Business-Konto oder über die Google My Business-App unter dem Menüpunkt Rezensionen möglich. Dazu müssen Sie sich bei Google My Business anmelden und im Menü unter dem Punkt Rezensionen die entsprechende Bewertung auswählen. Dann klicken Sie das durch ein Icon mit drei Punkten gekennzeichnete Menü der Bewertung an und wählen hier den Punkt „Rezension melden“ aus. Auch bei Google Maps kann die Bewertung gemeldet werden, indem man die entsprechende Bewertung auswählt und im „Dreipunkt-Menü“ das „Flaggensymbol“ auswählt.
  • Eine zusätzliche Möglichkeit ist die Kontaktierung des Google-Supports oder der Rechtsabteilung von Google unter Darlegung der Gründe für die Unzulässigkeit der Bewertung. Hier ergibt sich für Privatpersonen, aber oft das Problem, dass diese nicht wissen aufgrund welcher konkreten (gesetzlichen) Bestimmungen die jeweilige Bewertung unzulässig ist. Dadurch kann sich die Bearbeitung entsprechend verzögern. Schlimmstenfalls ist für den Google-Mitarbeiter die Unzulässigkeit der Bewertung überhaupt nicht ersichtlich. Im Allgemeinen ist bei der Bearbeitung der Meldung durch Google mit einer gewissen Wartezeit zu rechnen. Die gewünschte Löschung können Sie daher über ein spezielles Formular direkt bei Google beantragen.negative bewertung google

Achtung zum Thema Bewertung löschen: Obwohl Sie als betroffenes Unternehmen diese Schritte bereits selbst unternehmen können, ist es bereits hier zu empfehlen, einen spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten. Beachten Sie, dass alle veröffentlichten Antworten auf negative Bewertungen in der Folge von rechtlicher Relevanz sind und die Chancen einer späteren gerichtlichen Durchsetzung vermindern können. Auch sollten die an Google über das Formular oder sonst herangetragenen Gründe für die Löschung rechtlich geprüft werden. Wurde bereits einmal bei Google eine nicht zielführende und rechtlich nicht relevante Argumentation bezüglich einer Löschung einer Rezession vorgebracht, dann können allfällige Fehler kaum oder nur mehr schwer korrigiert werden. Hat Google sich gegen eine Löschung der Bewertung entschieden bzw. war die Rechtsabteilung bereits eingeschalten, so bleibt oft nur mehr der Gang zum Gericht.

Was kann Ihr Rechtsanwalt für Sie tun? - Negative Bewertung löschen lassen

Wenn weder der Bewerter noch Google selbst innerhalb einer angemessenen Frist auf die Löschaufforderung bzw. die Meldung der Bewertung reagieren, ist häufig die Einschaltung eines Anwalts die einzige erfolgversprechende Maßnahme. Weiters ist es für den normalen Internetbenutzer zumeist gar nicht möglich, mit dem Weltkonzern Google rasch und durchsetzungsstark in Kontakt zu treten.

Für jedes erfolgreiche Unternehmen ist auch zu beachten, dass jeder Tag, an dem eine rufschädigende Bewertung im Netz ersichtlich ist, einen massiven Schaden bedeutet. Ein fundiertes anwaltliches Aufforderungsschreiben ist somit der einfachste, schnellste und effizienteste Weg, um eine negative Google-Bewertung entfernen zu lassen. Dieses kann dabei sowohl an den Bewerter als auch an Google gerichtet werden. Prinzipiell trifft Google nämlich die Pflicht, tätig zu werden, wenn Rechtsverletzungen ausreichend fundiert an den Dienstleister herangetragen werden.

Wenn alle oben genannten Schritte nicht zum entsprechenden Erfolg führen, kann die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens angedacht werden. Im Zuge dessen können Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Hier ist es zweckmäßig die behaupteten Rechtsverletzungen und vorhergehenden Lösungsversuche gut zu dokumentieren. Oft kann dann im Zuge des ersten Verhandlungstages ein Vergleich erzielt werden, um ein langes und unter Umständen kostspieliges Verfahren zu vermeiden.

Aufgrund der Bedeutung von Google-Bewertungen für ihr Unternehmen und der immensen abschreckenden Wirkung, die auch vereinzelte negative Bewertungen auf potentielle Kunden haben können, empfiehlt es sich jedenfalls schnellstmöglich entsprechenden Schritte zu setzen und wenn nötig ehestmöglich einen spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten.

 

Bewertungen auf Urlaubsbewertungsplattformen: TripAdvisor, HolidayCheck-Hotelbewertung löschen

Der Urlaub ist ein besonderes Gut der Österreicher und Deutschen und wird vor der Buchung daher oft im Internet nach Hotelbewertungen gesucht. Findet der stressgeplagte potentielle Urlauber dann negative Hotelbewertungen dann wechselte er schnell das ins Auge gefasste Hotel. Eine negative oder auch oft völlig überzogene Kritik im Internet kann daher existenzgefährdend sein.schlechte bewertung tripadvisor

In Bezug auf negative Hotelbewertungen sind u.a. Bewertungen auf der Webseite der Firma HolidayCheck AG, Bahnweg 8, CH-8598 Bottighofen, Stein des Anstoßes für Hotelbetriebe. Die im Jahr 2003 gegründete HolidayCheck AG gehört zur HolidayCheck Group AG. Die HolidayCheck AG hat ihren Sitz in der Schweiz und bietet Reiseinteressierten die Möglichkeit, Hotels zu bewerten und Urlaubsreisen zu buchen. Nicht selten versucht ein Hotelbetreuer bei der Firma Holidaycheck KG eine Bewertung – oft erfolglos - löschen zu lassen oder seinen Betrieb ganz von der Webseite nehmen zu lassen.

Ähnliche Probleme können für Hotels, Pensionen oder Restaurants auf der Bewertungsplattform Tripadvisor auftreten. Tripadvisor ist mittlerweile eine der führenden Bewertungsplattformen im Bereich Reisen. Die Empfehlungen von Hotels, Restaurants und Aktivitäten auf Tripadvisor entscheiden oft über Besuch oder Nicht-Besuch eines Hotels oder eines Restaurants. Nicht selten fühlen sich die bewerteten Betriebe ungerecht kritisiert.

Oft ist für das schlecht bewertete Hotel oder Restaurant die geäußerte Kritik einerseits sachlich nicht nachvollziehbar, in anderen Fällen kann der die Kritik äußernde Kunde nicht nachvollzogen werden und stellt sich die Frage, ob hier nicht Mitbewerber im Spiel sind. Es kann daher überhaupt zu Fake-Bewertungen, also wahrheitswidrigen bzw. ganz erfundenen Bewertungen kommen, die oft besonders schädlich sind. Eine derartige Rufschädigung/Verleugnung hat oft massive Buchungsrückgänge zur Folge.

 

Grundsätze zu unzulässigen Bewertungen: Wann kann eine negative Bewertung gelöscht werden?

Wie bereits zum Thema Google-Bewertungen angeführt: Sowohl die Betreibung entsprechender Online-Portale als auf das Bewerten einzelner Unternehmen ist grundsätzlich zulässig. Grundsätzlich muss also ein Unternehmen es akzeptieren, dass es heutzutage im Internet positiv oder negativ bewertet wird.

Grundsätzlich gilt in Bezug auf die Löschung von unerwünschten Rezessionen, dass jeder Einzelfall individuell geprüft werden muss. Jede Bewertung, jede Rezension und jedes Unternehmen ist unterschiedlich.

Theoretisch könnte auch versucht werden, den gesamten Unternehmenseintrag aus einem unerwünschten Portal entfernen zu lassen. Ob und wann eine komplette Löschung eines Unternehmens aus einem solchen Portal prinzipiell verlangt werden kann, ist derzeit nicht eindeutig geklärt. Es kann aber unter Umständen die Löschung von negativen Bewertungen verlangt werden.schlechte bewertung google 0 sterne

Die Löschung einer negativen Bewertung, einer unerwünschten Rezession von einer Bewertungsplattform kann beispielsweise zulässig sein, wenn

  1. die Bewertung gegen die Nutzungsbedingungen des entsprechenden Portals verstößt. Viele Online-Bewertungsplattformen verfügen über eigene Nutzungsbedingungen und Verfahren, um einen gewissen Qualitätsstandart und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu gewährleisten. So erlaubt beispielsweise Google und HolidayCheck keine Bewertungen mit rechtswidrigem, beleidigendem unwahrem Inhalt. Ebenso ist Eigenwerbung sowie die Vortäuschung einer Kundenbeziehung verboten.
  2. die Bewertung auf unwahren Tatsachenbehauptungen beruht oder Aussagen im Rahmen der Bewertung über objektiv überprüfbare, nachweisbare Umstände und Fakten müssen der Wahrheit entsprechen. Auch persönliche Werturteile, welche auf unwahren Tatsachenbehauptungen beruhen, sind unzulässig. Dementsprechend ist auch jede Bewertung von Personen, die entgegen anderer Behauptungen niemals Kunden des Unternehmens waren zu löschen. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind überdies nach der österreichischen Rechtsprechung nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung umfasst. Allerdings kann im Einzelfall auch Kritik, die in die Ehre des Bewertenden eingreift zulässig sein, soweit sie sich nicht auf unwahre Tatsachenbehauptungen stützt.
  3. die Bewertung verstößt gegen Persönlichkeitsrechte, ist ehrverletzend oder verstößt sonst gegen geltendes Recht. Bewertungen können gegen Persönlichkeitsrechte des Bewerteten verstoßen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Bewertung die Ehre oder den wirtschaftlichen Ruf iSd § 1330 des Bewerteten schädigt oder in seine Privatsphäre eingreift. Als sonstige Rechtsverstöße kommen beispielsweise strafrechtliche Tatbestände in Betracht.
 

Rechtsgrundlagen in Österreich für die Löschung von negativen Bewertungen im Internet - Unwahre Bewertung löschen

Bewertungen, welche gegen geltendes Recht verstoßen sind naturgemäß unzulässig. Dies gilt im Allgemeinen für Bewertungen, welche auf unwahren Tatsachenbehauptungen beruhen. Tatsachenbehauptungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie objektiv überprüfbar sind. Auch persönliche Werturteil müssen, soweit sie in Google-Bewertungen wiedergegeben werden, auf solchen objektiv überprüfbaren Tatsachen beruhen.

Auch Rezensionen, welche das Unternehmen mit lediglich einem Stern bewerten, aber keine zusätzliche Information beinhalten, stellen (konkludent) eine Tatsachenbehauptung auf. Nämlich, dass zu irgendeinem Zeitpunkt eine Geschäftsbeziehung zu dem betreffenden Unternehmen bestanden hat. Erfolgen also negative Bewertungen von Personen, welche nie Kunden waren, sind auch diese unzulässig.

Darüber hinaus kommen zahlreiche Rechtsgrundlagen für Verstöße in Betracht. Dazu zählen natürlich in erster Linie das Straf- und Zivilrecht. Im Strafrecht fällen negative Bewertungen häufig unter die Straftatbestände der üblen Nachrede oder der Beleidigung. Im Zivilrecht ist vor allem der § 1330 ABGB relevant. Auf dieser Basis stehen einem aufgrund von ehrverletzenden oder kreditschädigenden Bewertungen Geschädigten Schadenersatzansprüche zu. Zusätzlich kommt eine Strafbarkeit gemäß dem Mediengesetz in Betracht. Dieses stellt üble Nachrede, Verspottung, Beschimpfung, Verleumdung und Verletzungen des höchstpersönlichen Lebensbereiches unter Strafe. Weiters können Bewertungen gegen das Datenschutz- und das Wettbewerbsrecht verstoßen. Wenn Daten veröffentlicht werden bzw. wenn durch die Bewertung ein informationeller Mehrwert geschaffen wird, können datenschutzrechtlich relevante Vorschriften zum tragen kommen. Ob die entsprechende Bewertung gegen das Datenschutzrecht verstößt, ist im Endeffekt meistens im Zuge einer Interessenabwägung zu klären. Wettbewerbsrechtlich sind Bewertungen von Mitbewerbern interessant, wenn diese geeignet sind, die die wirtschaftliche Stellung des Unternehmens zu schädigen verstoßen sie allenfalls gegen Vorschriften den UWG.

In Österreich kommen bei Rechtsverstößen im Zusammenhang mit Bewertungsplattformen daher zahlreiche unterschiedliche Gesetze bzw. Rechtsgebiete in Betracht. Es können im Folgenden nur die wichtigsten Rechtsgrundlagen überblicksmäßig dargestellt werden. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen zum Thema Bewertung löschen sind zusammengefasst wie angeführt:

  • Zivilrechtlich ist vor allem der § 1330 ABGB relevant. Dieser sieht Schadenersatzansprüche bei Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung vor. Dem Geschädigten steht hier ein Unterlassungsanspruch sowohl gegen den Verfasser der Bewertung als auch gegen den Verbreiter der Information zu.
  • Kommen die entsprechenden Bewertungen unter Umständen von einem Mitbewerber, ist auch das Wettbewerbsrecht einschlägig. Hier kann unter Umständen auf Basis des § 7 UWG gegen den Bewerter vorgegangen werden. Voraussetzung ist hier, dass die Bewertung zu Zwecken des Wettbewerbs erfolgt und geeignet ist die wirtschaftliche Stellung des Unternehmens zu schädigen.
  • Negative Bewertungen auf Bewertungsplattformen können auch strafrechtlich relevant sein. Hier kommen insbesondere die Tatbestände der üblen Nachrede oder der Beleidigung in Betracht.
  • Da typischerweise auf Online-Plattformen sowohl bereits bekannte Daten veröffentlicht, als auch durch die Bewertung informationeller Mehrwert geschaffen wird und damit eine Verarbeitung iSd Art. 4 Z 2 DSVGO stattfindet, sind derartige Bewertungen im Regelfall auch datenschutzrechtlich relevant. Hier muss im Falle negativer Bewertungen eine Interessensabwägung stattfinden. Relevant sind hier neben den schutzwürdigen Interessen des Unternehmers und des Betreibers auch das Interesse Dritter an Informationen.
  • Im Rahmen des österreichischen Mediengesetzes wird das Persönlichkeitsrecht durch die §§ 6 und 7 MedienG geschützt. Diese Vorschriften bieten Schutz vor übler Nachrede. Verleumdung, Verspottung und Beschimpfung und legen die Rechtsfolgen bei der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches fest. Ansprüche aus diesen Vorschriften können nicht nur gegen den Verfasser der Bewertung, sondern auch gegen den Betreiber des Portals geltend gemacht werden.

 

Checkliste: Vorgehen gegen den Bewertungsdienstleister & Bewerter bei negativen Bewertungen im Internet - Bewertung löschen

  • Meldung beim Portalbetreiber, um Bewertung löschen zu lassen

In erster Linie sollte der Portalbetreiber zur Löschung der betreffenden Bewertung aufgefordert werden. Diesen trifft prinzipiell die Pflicht tätig zu werden, sobald entsprechende Rechtsverletzungen an ihn herangetragen werden.schlechte bewertung google checkliste

Es empfiehlt sich hier die Aufforderung (juristisch) ausführlich zu begründen und den Sachverhalt sowie den durch die Bewertung vorliegenden Verstoß genau darzulegen.

  • Bewerter anschreiben / Stellungnahme zur Bewertung abgeben, um Bewertung löschen zu lassen

Soweit auf der jeweiligen Webseite möglich, sollte man eine korrigierende Stellungnahme zur jeweiligen negativen Bewertung abgeben. Mit dieser Stellungnahme kann man den Inhalt der negativen Bewertung relativieren bzw. korrigieren.

In der Folge kann die die Bewertung abgegebene Person auch direkt angeschrieben werden, was naturgemäß die Identität bzw. irgendeine Kontaktmöglichkeit (z.B. E-Mail-Adresse) voraussetzt. Es ist daher - wie angeführt - natürlich auch möglich, gegen den Verfasser der Bewertung direkt vorzugehen.

Ist der Verfasser der Bewertung nicht bekannt bietet § 16 ECG grundsätzlich eine entsprechende Rechtsgrundlage, um die Identität vom Betreiber der Bewertungsplattform zu erfragen, insoweit sie diesem bekannt ist.

Voraussetzung ist hier, dass ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts besteht. Außerdem müssen diese Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bilden. Das heißt, dass eine Verurteilung des Bewerters aus Sicht eines juristischen Laien nicht ausgeschlossen werden kann.

  • Rechtsanwalt einschalten, um Bewertung löschen zu lassen

Da die außergerichtliche Aufforderung der einfachste und günstigste Weg ist, eine negative Onlinebewertung entfernen zu lassen, empfiehlt es sich, umgehend einen erfahrenen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.

Da mit dem Mahnbrief des Rechtsanwaltes zumeist unmittelbar die Klage droht, ist die sofortige Beauftragung eines Anwaltes in den meisten Fällen wesentlich effektiver als ein eigenes Tätigwerden.

  • Gerichtsverfahren einleiten, um Bewertung löschen zu lassen

Wird auf diese Aufforderung nicht bzw. nicht zufriedenstellend reagiert, kann auch ein gerichtliches Vorgehen angedacht werden. Hierbei kann die Unterlassung des rechtsverletzenden Verhaltens sowie Schadenersatz gefordert werden. Sollte eine Klage im betreffenden Fall im Raum stehen, sollte die behauptete Rechtsverletzung mittels Screenshots und anderen in Frage kommenden Beweisen gut dokumentiert werden. In einem eingeleiteten Gerichtsverfahren bietet oft der 1. Verhandlungstermin die Möglichkeit, oft eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. Dies bedeutet, dass nicht immer ein langwieriges Gerichtsverfahren abgeführt werden muss.

 

Law Experts Rechtsanwälte helfen österreichweit: Negative Bewertung löschen lassen

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Weitere Informationen zum Thema negative Bewertung löschen / schlechte Rezension löschen:

 

Komplette Löschung des Unternehmensprofils aus der betreffenden Plattform - Profil löschen

Häufen sich negative Bewertungen entsteht bei dem jeweiligen Unternehmer oft der Wunsch das eigene Unternehmen von der Plattform komplett zu löschen. Hier ist die Rechtslage jedoch nicht eindeutig. Die Beurteilung, ob ein derartiges Vorgehen Aussicht auf Erfolg hat kann nur im Einzelfall erfolgen.

Rechtsprechung zum Thema Bewertung löschen existiert hier sowohl in Deutschland als auch in Österreich lediglich zu Arztbewertungsportalen. Die älteren Urteile lehnten einen derartigen Löschungsanspruch stets, unter der Begründung, dass es sich bei den im Profil veröffentlichten Daten lediglich um bereits bekannte und zulässig veröffentlichte Daten handle und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Klägers bestehe, ab.

So auch im Fall eines österreichischen Arztes, der den Betreiber von docfinder.at auf Löschung von allgemeinen Daten, wie etwa Vorname, Nachnahme, aufgenommene Krankenkassen, Ordinationsadresse und -zeiten, klagte. In seinem Urteil zur Zahl 6 Ob 48/16a, führte der OGH aus, dass es sich in diesem Fall um zulässigerweise veröffentlichte Daten handelt, welche sich auch auf der Website des betreffenden Arztes sowie auf der Website der Ärztekammer finden lassen. Das Grundrecht auf Datenschutz wäre hier somit ausgeschlossen. Der deutsche BGH hatte sich zuvor bereits in einem ähnlich gelagerten Fall zur Zahl VI ZR 358/13 gegen den Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus einem Ärztebewertungsportal ausgesprochen.

Im derzeit aktuellsten Urteil des BGH zur Zahl VI ZR 30/17 bestätigte der BGH jedoch den Anspruch auf Löschung, da das Bewertungsportal Unterschiede zwischen nicht zahlenden und zahlenden Kunden (Ärzten) machte. Durch diese Unterscheidung verlies das Portal seine Stellung als neutraler Informationsdienstleister und kann sich nicht mehr auf das Medienfreiheitsrecht nach Art. 10 EMRK stützen. Insgesamt führte dies in der Interessenabwägung zu einer überwiegenden Grundrechtsposition der klagenden Ärztin.

Ähnliche Argumentationen könnten auch im Falle anderer Bewertungsportale erfolgreich sein. Dies kann aufgrund der raren Rechtsprechung jedoch nicht mit Sicherheit gesagt werden.

Insgesamt bleibt zu sagen, dass negative Bewertungen auf Online-Bewertungsplattformen ein hohes Risiko für Unternehmen darstellen und im Zweifelsfall auch stark kreditschädigende Wirkungen entfalten können. Leider ist in der Praxis zu beobachten, dass Bewertungsportale oft nicht entsprechend auf Aufforderungen diese Bewertungen zu löschen reagieren.

Es empfiehlt sich daher, jedenfalls einen erfahren Rechtsanwalt einzuschalten, um möglichst schnell, unkompliziert und hoffentlich ohne Verfahren und somit kostengünstig zum gewünschten Ergebnis zu kommen.

 

Situation in Deutschland zum Wettbewerbsverstoß & Löschungsanspruch eines Hotelbetreibers - Schlechte Bewertung löschen

Die Klägerin, eine Hotels and Hostels Holding AG, begehrte von der Beklagten, einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, auf ihrer Webseite im Internet die Verbreitung bestimmter Äußerungen zu unterlassen.

Das Oberlandesgericht Hamburg in seinem Urteil vom 30.06.2016, Az. 5 U 58/13 hat hier z.B. entschieden, dass der pauschale Hinweis darauf, dass eine negative Bewertung eines Hotelgastes unwahr sei, nicht ausreichend ist, um ein Bewertungsportal zur Löschung einer negativen Bewertung verpflichten zu können.

 

Prüfpflichten deutscher und österreichischer Portalbetreiber bei negativen Bewertungen – Negative Bewertung löschen

Im Fall einer Unterlassungsklage gegen eine Tourismusgesellschaft wegen eines ehrverletzenden Eintrages in dem auf der Website der Beklagten eingerichteten Gästebuch stellte der OGH zur Zahl 6 Ob 178/04a fest, dass der Betreiber einer Webseite gemäß § 18 Abs. 1 ECG nicht verpflichtet ist, die von ihnen gespeicherten, übermittelten oder zugänglich gemachten Informationen allgemein zu überwachen oder von sich aus nach Umständen zu forschen, die auf rechtswidrige Tätigkeiten hinweisen. Dies würde die Möglichkeit des freien Meinungsaustausches über Gebühr einschränken. Aus § 16 Abs. 1 Z 2 ECG ergebe sich jedoch die Pflicht des Betreibers bei Bekanntwerden offensichtlich rechtswidriger Inhalte diese entsprechenden zu löschen. Eine Pflicht entsprechend bekanntgewordenen Beitrage zu überprüfen könne auch durch § 18 Abs. 1 ECG nicht ausgeschlossen werden und wäre hinsichtlich der hier abzuwägenden Güter, dem Recht auf freie Meinungsäußerung einerseits und Ehre und wirtschaftlichen Ruf andererseits, angemessen. Eine Prüfpflicht sei daher zu bejahen, wenn dem Betreiber schon mindestens eine Rechtsverletzung durch einen Beitrag bekannt gegeben wurde. Der OGH ging hier insbesondere davon aus, dass die Beklagte nach der Bekanntmachung der ersten Rechtsverletzung verpflichtet gewesen wäre, das Gästebuch laufend zu beobachten und rechtswidrige Bewertungen zu löschen.

Die Voraussetzungen, für die Haftung des Portalbetreibers sowie den Umfang der dem Portalbetreiber in Deutschland obliegenden Prüfpflichten, hat der BGH im Urteil VI ZR 34/15 genauer umschrieben.

Anlassfall war die Klage eines deutschen Arztes gegen jameda.de. Ein Nutzer hatte dort den klagenden Arzt sehr schlecht bewertet. Dieser bestritt jedoch, den Nutzer jemals behandelt zu haben, und verlangte die Löschung der Bewertung von den Betreibern. Die Betreiberin sandte dem Nutzer die Vorwürfe des Arztes zwar zu, beließ die Bewertung jedoch auf ihrer Website und behielt die Antwort des Nutzers für sich. Der BGH führte zur Frage der Haftung des Webseitenbetreibers aus, dass eine Haftung dann angenommen werden kann, wenn zumutbare Prüfpflichten verletzt wurden. Welche Prüfpflichten dem Portalbetreiber zumutbar sind, ist dabei im Einzelfall zu beurteilen und hängt von der Schwere der beanstandeten Rechtsverletzung, den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers sowie der Funktion der betriebenen Website ab. Durch die Beanstandung des betroffenen Unternehmers und die fundierte Behauptung einer Rechtsverletzung werden aber jedenfalls entsprechende Pflichten ausgelöst. Diese dürfen den Betreiber jedoch nicht wirtschaftlich gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren. Der BGH stellte klar, dass im gegenständlichen Fall die von jameda.de getätigten Schritte nicht ausreichten, um der Prüfpflicht nachzukommen. Dies insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass der Betrieb eines (Arzt-)Bewertungsportals im Vergleich zu anderen Portalen, beispielsweise Nachrichtenportalen, ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsverletzungen mit sich bringt. Durch die Möglichkeit die Bewertungen anonym abzugeben, wurde dieses Risiko noch erhöht und gleichzeitig dem Arzt die Möglichkeit gegen den Bewerter direkt vorzugehen erschwert. Daher hätte die beklagte Partei angesichts der Beanstandung des Klägers hohe Anforderungen zur Überprüfung der Richtigkeit der Bewertung erfüllen müssen. Insbesondere hätte sie den Bewerter auffordern müssen, den Behandlungskontakt möglichst genau zu schildern und entsprechende Unterlagen oder sonstige Nachweise über den Kontakt vorzulegen.

Diese Rechtsansicht hat wohl auch maßgebliche Bedeutung für globale Konzerne wie Google und seine Bewertung über die Funktion der Rezessionen.

 

Auskunftspflicht des Portalbetreibers zur Identität des Bewerters – Rechtsanspruch gegen Bewerter durchsetzen

In Österreich existiert kaum Rechtsprechung, welche sich spezifisch auf Bewertungsplattformen bezieht. Die allgemeine Rechtsprechung zu den Pflichten von Webseitenbetreibern ist hier allerdings durchaus anwendbar.

Im Urteil 6 Ob 188/14m sprach sich der OGH für eine Verpflichtung des Portalbetreibers zur Bekanntgabe der Nutzerdaten aus. Konkret ging es im genannten Fall um einen, im online Diskussionsforum der Tageszeitung „Der Standard“ veröffentlichten Kommentar, welcher einen österreichischen Politiker verschiedener Delikte bezichtigte und als „Verbrecher“ bezeichnete. Der betroffene Politiker verlangte vom Portalbetreiber die Löschung des Beitrages sowie die Bekanntgabe der Nutzerdaten, um gegen den Nutzer wegen der Ehrenbeleidigung gemäß § 1330 ABGB vorgehen zu können. Während der Beitrag vom Forenbetreiber umgehend gelöscht wurde, wurde die Bekanntgabe der Daten verweigert. Der OGH stellte hier fest, dass eine Herausgabe der Nutzerdaten erfolgen müsse insoweit glaubhaft gemacht werden kann, dass ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers, hinsichtlich eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts besteht und dass die Kenntnis dieser Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung darstellt. Hinsichtlich der Rechtsverletzung betonte der OGH, dass die Ansprüche eben nicht endgültig beurteilt werden müssen, sondern lediglich eine grobe Prüfung zu erfolgen hat, ob die rechtlichen Interessen des Klägers glaubhaft sind.

In Deutschland wies der BGH zuletzt eine Klage eines Arztes auf Auskunft über die hinterlegten Anmeldedaten des Bewertenden mit Urteil VI ZR 345/13 ab. Gegen frühere inkriminierende Bewertungen des Nutzers konnte der Arzt bereits erfolgreich vorgehen. Als erneut entsprechende Bewertungen veröffentlicht wurden, verlangte der Arzt die Bekanntgabe der Anmeldedaten. Der BGH begründete die Ablehnung mit dem Hinweis, dass der Portalbetreiber zur Herausgabe der Daten wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an dem Betroffenen ohne die Einwilligung des Nutzers eben nicht berechtigt wäre, da hier eine entsprechende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage fehlte.

Zu erwähnen ist, dass im Jahr 2017 ein entsprechender Ermächtigungstatbestand durch § 14 Abs. 3 TMG geschaffen wurde. Demnach kann im Einzelfall eine Auskunft über Anmeldedaten erteilt werden, insoweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche aufgrund bestimmter im § 1 Abs. 3 NetzDG genannter Tatbestände notwendig ist. Diese Tatbestände umfassen unter anderem üble Nachrede, Verleumdung und Beleidigung. Ein Auskunftsanspruch gegen Betreiber von Bewertungsplattformen ist auf dieser Basis inzwischen daher durchaus denkbar.

 

Situation in Deutschland zur Verzerrung der Unternehmensbewertung durch den Portalbetreiber – Geschäftsschädigung durch Bewertungszensur

Die Betreiberin eines Fitnessstudios klagte die Bewertungsplattform yelp.de auf Unterlassung, Feststellung und Schadenersatz. Yelp.de unterteilt Bewertungen in „empfohlene“ und „nicht empfohlene“ Bewertungen. Die Unterteilung erfolgt durch eine Software auf Basis der Zuverlässigkeit und Aktivität des Bewerters. Der Durchschnitt aller „empfohlenen“ Bewertungen bildet das Gesamtrating des bewerteten Unternehmens. Die „nicht empfohlen“ Bewertungen bleiben zwar einsehbar fliesen jedoch nicht in die Gesamtbewertung mit ein. Für den Nutzer ist diese Vorgehensweise nicht auf den ersten Blick, sondern nur durch einen Klick auf die Schaltfläche „Details“ neben der Gesamtbewertung ersichtlich. Im Falle der Fitnessstudiobetreiberin flossen in die Gesamtbewertung lediglich einige wenige (vorwiegend niedrige) „empfohlene“ Bewertungen ein. Über 90% der Bewertungen, welche vorwiegend sehr positiv waren, wurden nicht berücksichtigt. Diese hätten bei Berücksichtigung zu einem deutlich besseren Gesamtrating geführt. In seinem Urteil VI ZR 495/18 lehnte der BGH die Ansprüche der Klägerin ab. Er führte dazu aus, dass zum einen von yelp.de keine unwahren Tatsachen über das Unternehmen der Klägerin verbreitet wurden da der maßgebliche Leser die dargestellte Gesamtbewertung als Durchschnitt der „empfohlenen“ Beiträge verstehen würde. Zum anderen verletze die dargestellte Praxis auch nicht das Unternehmenspersönlichkeitsrecht, da yelp.de dadurch keine eigene Aussage über die Qualität der Fitnessstudios mache, sondern lediglich die einzelne Bewertung beurteile. Des Weiteren führte das BGH aus, dass yelp.de die Einordnung der Bewertungen auch nicht näher begründen muss. Die Einordnung einer Bewertung als "empfohlen" oder "nicht empfohlen" sei nämlich eine von Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK geschützte Meinungsäußerung. Die Schutzinteressen der Klägerin würden zur Einschränkung der freien Meinungsäußerung nicht ausreichen.

 

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