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Allgemeines zur Hausdurchsuchung und deren Neuerungen durch das KaWeRÄG 2013

Eine Hausdurchsuchung durch die Bundeswettbewerbsbehörde kann entweder selbständig im Auftrag des Kartellgerichts, als Amtshilfe der Kommission (Art 22 VO 1/2003) oder als Unterstützung für die Kommission (Art 20 Abs 5 VO 1/2003) erfolgen. In Österreich erlässt nicht die Bundeswettbewerbsbehörde selbst den Hausdurchsuchungsbefehl (auch nicht bei Gefahr in Verzug). Die Bundeswettbewerbsbehörde stellt den Antrag, welcher vom Kartellgericht auf das Vorliegen von begründetem Verdacht und auf die Verhältnismäßigkeit geprüft wird. Sind sowohl begründeter Verdacht als auch Verhältnismäßigkeit gegeben, wird durch das Kartellgericht ein Hausdurchsuchungsbefehl erlassen. Die Bundeswettbewerbsbehörde vollzieht in der Folge im Auftrag des Kartellgerichts.

Begründeter Verdacht existiert dann, wenn sich Tatsachen herausstellen, aus denen vertretbar und nachvollziehbar geschlossen werden kann, dass eine Zuwiderhandlung gegen die im Gesetz genannten Wettbewerbsbestimmungen vorliegt. Hausdurchsuchungsbefehle können nicht nur bei Unternehmen, welche eines Kartellrechts-Verstoßes verdächtig sind, sondern auch bei Dritten durchgeführt werden.

Bei der Hausdurchsuchung ist das Unternehmen dazu verpflichtet Zutritt zu allen Räumlichkeiten zu gewähren und die Vernichtung von Unterlagen zu unterlassen. Außerdem muss es die Anfertigungen von Abschriften und Kopien ermöglichen. Eine darüber hinausgehende Kooperation kann bei der Geldbußen-Berechnung berücksichtigt werden. Gemäß § 11a Abs 1 Z 3 WettbG ist die Bundeswettbewerbsbehörde seit dem 1.3.2013 nun ausdrücklich dazu ermächtigt, vor Ort alle für die Durchführung von Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Sie ist berechtigt von allen Vertretern oder Beschäftigten des Unternehmens Erläuterungen zu Sachverhalten oder Unterlagen zu fordern, welche mit dem Gegenstand und Zweck der Ermittlungen in Zusammenhang stehen.

Seit dem Inkrafttreten der Novelle ist die Bundeswettbewerbsbehörde befugt, für die Dauer der Hausdurchsuchung in dem hierfür erforderlichen Ausmaß alle Räumlichkeiten zu versiegeln und Beweismittel in Beschlag zu nehmen, soweit dies zur Sicherung des Ermittlungserfolges geboten ist. Dabei hat man zu beachten, dass ein Beschädigen oder Ablösen eines Siegels nach § 272 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagesätzen bedroht ist. Der Bundeswettbewerbsbehörde steht jedoch keine eigenständige Geldbußen-Sanktion zur Verfügung. Das Recht der Betroffenen, einer Einsichtnahme in bestimmte Unterlagen bzw deren Beschlagnahme durch die Bundeswettbewerbsbehörde zu widersprechen, wurde auf gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten und strafprozessuale Aussageverweigerungsrechte beschränkt.


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