Condictio sine causa
Dabei handelt es sich um einen Bereicherungsanspruch, welcher durch die Aufhebung eines Vertrages aufgrund mangelnder Einwilligung entsteht. Im Gegensatz zur condictio causa finita hat die Aufhebung bei der condictio sine causa keine ex nunc sondern eine ex tunc Wirkung. Diese ist normiert im § 877 ABGB welcher die Rückforderung von Leistungen nach Anfechtung des Rechtsgeschäfts zum Ziel hat.
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Condictio causa data, causa non secuta
Dies ist die bereicherungsrechtliche Rückforderungsklage bei Nichteintritt des erwarteten Erfolges. Eine erkennbar zur Erreichung eines bestimmten Zweckes erbrachte Leistung kann zurückverlangt werden, wenn dieser nicht erreicht wird. Wurde die Leistung jedoch zur Bewirkung einer unerlaubten Handlung gegeben, kann sie bei Nichteintritt des Erfolges nicht zurückgefordert werden.
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Condictio indebiti
Dies ist die bereicherungsrechtliche Rückforderungsklage wegen irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld. Wurde irrtümlich jemandem eine Sache oder eine Handlung geleistet, wozu dieser gegen den Leistenden kein Recht hat, so kann gemäß § 1431 ABGB die Sache zurückgefordert werden bzw. ein durch die Handlung verschaffter Nutzen angemessener Lohn verlangt werden.
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Condictio causa finita
Dies ist die bereicherungsrechtliche Rückforderungsklage bei nachträglichem Wegfall des Leistungszweckes. Wenn der rechtliche Grund eine Sache zu behalten aufgehört hat, kann der Leistende diese zurückfordern. Beispielsweise, bei der Wandlung eines Kaufvertrages, wird dieser durch die Wandlung ex tunc aufgehoben. Weil der rechtliche Grund die Sache zu behalten aufgehört hat, können bereits geleistete Sachen und der Kaufpreis gemäß § 1435 ABGB zurückgefordert werden.
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Auswahlverschulden (culpa in eligendo)
Auswahlverschulden liegt vor, wenn der Haftpflichtige zwar nicht selbst durch fehlerhaftes Vorgehen den Schaden verursacht, jedoch fahrlässig eine untaugliche Person ausgewählt hat, welche durch ihr Verhalten den Schaden veranlasst hat. Wenn jemand beispielsweise zur Pflichtenübertragung berechtigt ist und einen von ihm selbst ausgewählten Dritten an seiner Stelle Pflichten ganz oder zumindest teilweise erfüllen lässt, haftet der Auswählende nur dann, wenn ihn an der Auswahl des Dritten ein Verschulden trifft.
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