Alle Wohnungseigentümer bilden zur Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft. Die Eigentümergemeinschaft hat eine auf Verwaltungsangelegenheiten beschränkte Rechtspersönlichkeit. In Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung entscheidet die Anteilsmehrheit. Im Normalfall wird die Hausverwaltung als Vertreter der Eigentümergemeinschaft tätig und hat im Außenverhältnis eine unbeschränkbare Formalvollmacht, die sie zur Vertretung der Eigentümergemeinschaft in allen Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft berechtigt.
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