Eine Offerte ist der Vorschlag einen Vertrag bestimmten Inhalts abzuschließen. Gemäß § 861 ABGB kommt ein Vertrag durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande (Anbot und Annahme). Ein Anbot erfordert Bindungswillen und ausreichende Bestimmtheit. Werbungen und Inserate sind demzufolge keine Angebote, sondern lediglich Aufforderungen an den Interessierten, selbst ein Angebot zu unterbreiten.
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