Firma Holidaycheck unter www.holidaycheck.at bzw. www.holidaycheck.de bzw. www.holidaycheck.com und seine Hotelbetreiber als oft "unfreiwillige" Kunden, der behauptete Manipulationsverdacht und das Problem für die betroffenen Hotelbetreiber
Holidaycheck warnt vor Fake-Bewertungen, Warnhinweise des Unternehmens Holidaycheck im Internet
Die in der Schweiz zur Handelsregister / Firmennummer CHE-110.298.267 registrierte Firma HolidayCheck AG mit der Adresse Bahnweg 8, CH-8598 Bottighofen, und dem Geschäftsführer Christoph Ludmann ist im Internet sehr leicht zu finden. Einerseits über die selbst beworbenen Leistungen als Buchungsplattform und HolidayCheck Reisebüro, andererseits über die auf der Webseite www.holidaycheck.at bzw. www.holidaycheck.de bzw. www.holidaycheck.com abrufbaren Bewertungen von auf dieser Webseite gelisteter Hotelbetriebe.
Auf der Webseite www.holidaycheck.at bzw. www.holidaycheck.de bzw. www.holidaycheck.com können Hotels von Kunden ohne weiteres mit einem Sternesystem bewertet werden und entsprechende Erfahrungen geteilt werden.
Kommt es nach der Ansicht der Firma HolidayCheck zum Verdacht der Erstellung von Fake-Bewertungen, so geht das Unternehmen Holidaycheck in der Schweiz nicht zimperlich mit ihren „Kunden“ um. Das Profil des jeweiligen Hotelbetriebes wird in der Folge mit dem folgenden Hinweis versehen:
Wichtiger Hinweis
Achtung Manipulationsverdacht! Es gibt Grund zu der Annahme, dass versucht wurde, gefälschte Bewertungen für dieses Hotel abzugeben oder Gästemeinungen unlauter zu beeinflussen. […]
Durch diesen Warnhinweis der Firma Holidaycheck wird in der Regel der Eindruck vermittelt, es handle sich beim betroffenen Hotelbetrieb wohl um ein unseriöses Unternehmen, dessen Verhalten rund um die Uhr „beobachtet“ und „überprüft“ werden müsse und potentielle Gäste sich hüten müssten, zumal die Echtheit sämtlicher Bewertungen im Profil in Zweifel zu ziehen sei. Entsprechend negativ wirkt sich eine derartige Darstellung bei Holidaycheck auf den Ruf und den Umsatz eines Unternehmens aus.
Ein Problem für den betroffenen Hotelbetreiber ist auch, dass konkrete Nachweise, worauf sich die Vorwürfe gründen, in der Regel von der Firma Holidaycheck außergerichtlich nicht zu erlangen sind.
Holidaycheck und die Aufforderungsschreiben einer deutschen Rechtsanwaltskanzlei, Unterlassungsaufforderungen mit einem Streitwert in der Höhe von Euro 50.000, Klagsdrohungen gegen betroffene Hotelbetriebe
In der Folge werden die betroffenen Betriebe weiters nicht nur durch diesen Manipulationshinweis über diesen Verdacht informiert, sondern versendet Holidaycheck Abmahnungen an die Betriebe mit der Aufforderung, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Diese von einer deutschen Anwaltskanzlei versandten Aufforderungsschreiben gehen über mehrere Seiten und führen einen Streitwert in der Höhe von Euro 50.000 an. Die Rechtsanwaltskosten für dieses Aufforderungsschreiben werden in der Regel mit einem Betrag von über Euro 1500 angeführt.
Nicht wenige Hotelbetriebe wählen aufgrund dieses massiven Vorgehens der Firma Holidaycheck den einfachsten Weg und unterfertigen in der Folge die Unterlassungserklärung. Die Unterfertigung der Unterlassungserklärung kann allerdings in der Folge, wenn der Vorwurf der Fakebewertungen tatsächlich falsch war, sich äußerst negativ für den betroffenen Hotelbetrieb auswirken, da die Unterfertigung der Unterlassungserklärung in der Regel mit einem entsprechenden Anerkenntnis verbunden ist. Wenn dann der ungeliebte Warnhinweis auf der Webseite von Holidaycheck verbleibt, so wird es für den Hotelbetreiber in der Folge noch schwieriger, entsprechende Einträge löschen zu lassen.
Holidaycheck Aufforderungsschreiben richtig beantworten, gegen den Warnhinweis der Firma Holidaycheck vorgehen und Holidaycheck Bewertungen erfolgreich löschen
Als Hotelbetreiber ist man durch die angeführte Vorgehensweise der Firma Holidaycheck in der Regel an den Pranger des Internets gestellt und nicht selten mit entsprechenden Kundenanfragen und Umsatzeinbrüchen konfrontiert. Es ist daher nicht unerwartet, dass ein Hotelbetreiber von der angeführten Vorgehensweise nicht begeistert ist. Insbesondere dann, wenn der Hotelbetreiber glaubhaft darlegen und beweisen kann, dass das von der Firma Holidaycheck in der Schweiz angeführte „System“ der Feststellung von Fake-Bewertungen nicht funktioniert bzw. fehlerhaft ist und der jeweilige Hotelbetreiber tatsächlich keine Fake-Bewertungen zu verantworten hat. Selbst bei derartigen Fällen ist es aber für den jeweiligen Hotelbetreiber schwierig, sich gegen die Vorgehensweise der Firma Holidaycheck zu wehren.
Nicht selten werden derartige Warnhinweise durch die Firma Holidaycheck auch über mehrere Monate aufrechterhalten und können daher den Ruf eines Hotels massiv schädigen. Hinzu kommt auch noch das Problem, dass sich die Firma Holidaycheck weigert, Profile von Hotels von der Plattform zu löschen. Man ist daher im Normalfall „unfreiwilliger“ Kunde von Holidaycheck.
Ist man daher als Hotelbetreiber entweder von einer derartigen und ungerechtfertigten Vorgehensweise der Firma Holidaycheck betroffen oder liegen tatsächlich negative und gefälschte Bewertungen vor, so ist eine professionelle Rechtsberatung unumgänglich.
Mögliche Ansprüche von Hotelbetreibern: Anspruch auf Löschung, Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche, Ehrenbeleidigung und der wirtschaftliche Ruf eines Unternehmens
Gemäß 1330 Abs. 1 ABGB ist man berechtigt, Ersatz zu fordern, wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schade oder Entgang des Gewinnes verursacht worden ist. § 1330 Abs. 1 ABGB umfasst auch den Schutz der Ehre juristischer Personen und schützt den wirtschaftlichen Ruf eines Unternehmens.
Laut der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) ist schon bereits ein auf keinem rechtfertigenden Sachverhalt beruhender Lügenvorwurf ein ehrverletzendes Werturteil, das als Beschimpfung dem Tatbild des § 1330 Abs. 1 ABGB unterliegt (6 Ob 315/02w).
Die Herabsetzung eines Unternehmens kann unter ganz bestimmten Umständen auch die strafrechtlichen Tatbestände der üblen Nachrede (§ 111 StGB), der Kreditschädigung (§ 152 StGB), des Vorwurfs einer schon abgetanen gerichtlichen Handlung (§ 113 StGB) oder der Verleumdung (§ 297 StGB) erfüllen. Wird die Verleumdung oder Ehrenbeleidigung in einem Medium wie dem WWW begangen, können auch weiter Ansprüche auf Bezahlung einer medienrechtlichen Entschädigung nach §§ 6 ff MedienG geprüft werden.
Weiters können Verstöße gegen das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 (DSG) und die EU-Datenschutz-Grundverordnung im jeweiligen Fall individuell geprüft und evtl. geltend gemacht werden. Gemäß § 62 DSG sind bei Verstößen Geldstrafen bis € 50.000 vorgesehen. Gemäß Art. 83 DSGVO sind Strafen von bis zu Euro 10.000.000/2 % des Jahresumsatzes bzw. 20.000.000/bis zu 4 % des Jahresumsatzes möglich.
Betroffene Betriebe können sich mit unserer Kanzlei in Bezug auf die allfällige Geltendmachung ihrer Forderungen und weitere Schritte unverbindlich in Verbindung setzen.
> Finden Sie mehr Informationen zu diesem Thema in unserem Rechtsartikel "Was tun bei schlechten Bewertungen im Internet? Holidaycheck & Co".
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