Das Opfer im österreichischen Strafrecht und die Strafverteidigung
Allgemeines: Welche Personen gelten als „Opfer“ im Sinne der Strafprozessordnung 1975?
Die Strafprozessordnung 1975 (kurz StPO 1975) räumt Verbrechensopfern eine Reihe von Rechten für das Strafverfahren ein. Wer jedoch als „Opfer“ im Sinne der StPO 1975 gilt, definiert § 65 Z 1 StPO 1975. Drei Arten von Verbrechensopfern sind vorgesehen:
- Besonders betroffene Opfer (§ 65 Z1 lit a StPO): Jede Person, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt, in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt oder deren persönliche Abhängigkeit durch eine solche Straftat ausgenützt worden sein könnte.
Vorausgesetzt ist bei dieser Art von „Opfern“ eine vorsätzlich begangene Tat, nicht aber ein bestimmter Schadenseintritt. Unter bestimmten Voraussetzungen haben jene Verbrechensopfer einen Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung.
- Bestimmte Angehörige einer Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt wurde (§ 65 Z1 lit b StPO). Die Angehörigen sind hier der Ehegatte, der eingetragene Partner, der Lebensgefährte, die Verwandten in gerader Linie, Geschwister und sonstige Unterhaltsberechtigte einer Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, oder andere Angehörige, die Zeugen der Tat waren.
Für diese Art der „Opfer“ spielt die Frage, ob es sich um eine vorsätzliche bzw. fahrlässige Tat handelt, keine Rolle. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch sie einen Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung.
- Jede andere Person, die durch eine Straftat einen Schaden erlitten haben oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein könnte. Für die Erlangung der Stellung eines „Opfers“ im Strafverfahren genügt somit die Beeinträchtigung irgendwelcher strafrechtlich geschützten Rechtsgüter.
Welche Rechte haben Verbrechensopfer im Strafverfahren? | Strafverteidiger Innsbruck
„Opferrechte“ sind den „Opfern“ von Amts wegen zu gewähren. Die nachfolgende Aufzählung von „Opferrechten“ soll einen groben Überblick vermitteln und ist nicht abschließend:
- Recht auf Vertretung: Als „Vertreter“ kann entweder ein Rechtsanwalt / Strafverteidiger, eine anerkannte Opferschutzeinrichtung oder eine sonst geeignete Person die Verfahrensrechte der Verbrechensopfer ausüben, und diesen beratend und unterstützend zur Seite stehen.
- Recht auf Akteneinsicht: Die Akteneinsicht ist kostenlos und Verbrechensopfer haben ein Recht auf Übersetzung.
- Recht auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung
- Recht auf Information über allgemeine und spezielle Opferrechte: Das Verbrechensopfer hat ein Recht darauf, über den Gegenstand des Verfahrens und über seine wesentlichen Rechte informiert zu werden.
- Recht auf Mitwirkung an der Beweisaufnahme: Verbrechensopfer dürfen sich aktiv am Ermittlungsverfahren beteiligen. Sie dürfen z. B. an einer kontradiktorischen Vernehmung oder einer Tatrekonstruktion teilnehmen.
- Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson: Auf Verlangen ist dem Verbrechensopfer die Anwesenheit einer Person seines Vertrauens bei der Vernehmung zu gestatten.
- Rechte spezieller Opfer im Zusammenhang mit ihrer Vernehmung: Unmündige und Sexualdeliktsopfer sind schonend zu vernehmen, d. h. in einem anderen Raum als dem Verhandlungssaal. Sexualdeliktsopfer haben das besondere Recht, im Ermittlungsverfahren von einer Person gleichen Geschlechts vernommen zu werden.
- Rechte im Rahmen von Personendurchsuchungen: Jene Opfer, die durch eine Straftat Verletzungen oder andere Veränderungen am Körper erlitten haben könnten, dürfen in keinem Fall dazu gezwungen werden, sich gegen ihren Willen durchsuchen zu lassen. Es kann eine Vertrauensperson beigezogen werden, sofern eine Durchsuchung durchgeführt werden kann.
- Recht auf Verständigung über den Fortgang des Verfahrens
- Recht, die Fortführung des Verfahrens zu beantragen
- Recht auf Einspruch wegen Rechtsverletzung: Dieses Rechtsmittel dient der Durchsetzung subjektiver Interessen, wenn Opferrechte wie z. B. Gewährung einer Übersetzungshilfe nicht gewährt werden.
- Recht auf Entschädigung: Im Wesentlichen ist dieses Recht durch die für Verbrechensopfer bestehende Möglichkeit der Privatbeteiligung gewährleistet. Schließt sich ein Verbrechensopfer dem Strafverfahren als Privatbeteiligter an, so kann das Strafgericht über die geltend gemachten Ansprüche entscheiden.
Wie können finanzielle Ansprüche des Verbrechensopfers mit einem Strafverteidiger durchgesetzt werden?
Grundsätzlich können Verbrechensopfer (geschädigte Personen) einen Zivilprozess gegen den Schädiger führen, um ihre Schadensersatzansprüche durchzusetzen (z. B. Schmerzensgeld, Heilungskosten). Als Alternative dazu können Schadensersatzansprüche mit Hilfe eines Strafverteidigers auch im Strafverfahren geltend gemacht werden, indem sich das Verbrechensopfer dem Strafverfahren gegen den Schädiger, als Privatbeteiligter anschließt. Dieser Privatbeteiligtenanschluss sollte frühestmöglich im Strafverfahren erklärt werden.
Um ihre Ansprüche im Strafverfahren durchzusetzen, müssen Privatbeteiligte – wie im Zivilverfahren – einen ausdrücklich bestimmten Betrag verlangen und die Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche nachweisen. Für die Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche ist außerdem vorausgesetzt, dass der Angeklagte verurteilt wird.
Im Gegensatz zum Zivilverfahren ist hervorzuheben, dass im Strafverfahren keine Gerichtsgebühren zu zahlen sind und dass dem angeklagten Schädiger kein Kostenersatz zu erstatten ist (selbst wenn dieser freigesprochen wird).
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