Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), Bundesgesetzblatt Nr. 44/2016, massive Strafen drohen
Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) in Österreich - Das Gesetz gegen Lohn- und Sozialdumping ist in Kraft
Österreich hat im Mai 2011 zum ersten Mal ein Gesetz gegen Lohn- und Sozialdumping eingeführt, das in den letzten Jahren geändert wurde (Bundesgesetz gegen Sozial- und Sozialdumping). Ab 2017 gilt das neue Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG). Durch diese Gesetzesnovelle werden alle wesentlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping aus dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) und dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) herausgelöst und in ein formal neues Gesetz transferiert. Lohn- und Sozialdumping kann nunmehr alle Arbeitgeber teuer zu stehen kommen.
Das Gesetz soll sicherstellen, dass ausländische Unternehmen die österreichischen Lohnvorschriften einhalten und den Arbeitnehmern Löhne nach österreichischen Mindeststandards gewähren. Sie gilt für inländische Unternehmen und für ausländische Arbeitgeber (einschließlich Zeitarbeitsunternehmen), die Arbeitnehmer nach Österreich entsenden.
Ziel des Gesetzes und Überprüfungen in Österreich
Ziel des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) ist somit das Lohn- Sozialdumping entsprechend einzuschränken und nicht schlechtere Arbeitsbedingungen von wirtschaftlich schwächer entwickelten Ländern in Europa auf andere Länder wie Österreich mit höheren Standards übergreifen zu lassen.
Die Kontrollorgan in Österreich überprüfen daher alle Arbeitnehmer, die in Österreich in irgendeiner Form beschäftigt sind, ob diesen auch das in Österreich zustehende Entgelt zukommt. Wichtig ist insbesondere für ausländische Firmen, dass hiervon nicht nur Firmen mit Firmensitz in Österreich betroffen sind. Von den Kontrollen sind daher nicht nur Arbeitgeber in Österreich, sondern auch ausländische Arbeitgeber betroffen, die ihren Firmensitz nicht in Österreich haben und ihre Arbeitnehmer nach Österreich entsenden oder überlassen.
Welche Strafen gibt es nach dem neuen Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) in Österreich
Zu beachten ist, dass das neue Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) massive Verschärfungen der Strafen mitbringt und auch die Geschäftsführung davon betroffen ist. Es drohen daher erhebliche Strafen in Verwaltungsstrafverfahren. Werden daher die Pflichten gemäß Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) nicht eingehalten, so werden festgestellte Verstöße rigoros verfolgt. Die Strafdrohungen bis Euro 50 000 sind daher erheblich.
Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer betroffen, beträgt die Geldstrafe pro Arbeitnehmer 1.000 Euro bis 10.000 Euro und erhöht sich im Wiederholungsfall auf 2.000 Euro bis 20.000 Euro.
Betrifft die Unterentlohnung mehr als drei Arbeitnehmer, so beträgt die Geldstrafe für jeden Arbeitnehmer 2.000 Euro bis 20.000 Euro und 4.000 Euro bis 50.000 Euro im Wiederholungsfall.
Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung oder Überlassung
§ 26. (1) Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1
1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
2. in der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben erstattet oder
3. die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht bereithält oder den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall von 2.000 Euro bis 20.000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer als Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 3 nicht bereithält oder zugänglich macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen.
Persönliche Haftung der Geschäftsführer der Unternehmen für die Strafen nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)
Besonders bedrohlich und unangenehm für Geschäftsführer von inländischen und ausländischen Unternehmen und oft für diese Geschäftsführer auch überraschend ist der Umstand, dass das Verwaltungsstrafgesetz vorsieht, dass für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften bei juristischen Personen die zur Vertretung nach außen berufenen Personen verantwortlich sind.
Bei der GmbH sind das die handelsrechtlichen Geschäftsführer. Bei Einzelunternehmen sind es eben die Einzelunternehmer direkt.
Zu beachten ist weiters, dass die Strafen bis zu Euro 50 000 pro Verstoß gehen können und weiters die Strafen sich sogar kumulieren. Das bedeutet, dass Strafen für mehrere Verstöße und für mehrere Arbeitnehmer sich summieren bzw. steigen. Als Erschwerungsgrund gilt hier auch z.B. die wiederholte Begehung. Die durch die Verwaltungsbehörden ausgesprochenen Strafen sind zum Teil existenzbedrohend.
Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten als Möglichkeit der Reduzierung der Haftung
Für den Bereich des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) kann ein sogenannter verantwortlicher Beauftragter bestellt werden. Hier ist allerdings genau darauf zu achten, dass die Bestellung auch formell wirksam wird und korrekt gemäß dem Gesetz durchgeführt wurde. Ist die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten rechtswirksam durchgeführt worden, so ist in einem Verwaltungsstrafverfahren nur der verantwortliche Beauftragte zu bestrafen.
Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten kann daher die möglichen Strafen in verschiedenen Fällen extrem reduzieren. So kam es in Bezug auf z.B. bulgarische Unternehmen dazu, dass sämtliche Gesellschafter mit Strafen bedacht wurden, was in Einzelfall dazu führen kann, dass eine Vielzahl von Personen mit einheitlichen Strafen konfrontiert ist. Die wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten kann dies verhindern.
Die Transportbranche, das Transportrecht und das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - Wir beraten Sie gerne
Bei der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in der Transportbranche ist das Lohn- und Sozialdumping seit jeher ein Thema. Wie angeführt trat mit 1.6.2017 eine Novelle zum Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) in Kraft. Mit diesem Bundesgesetz wurden das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz und das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz wiederum geändert. Das nunmehrige Ziel dieser Novelle und dieser Neuregelung ist eine Vereinfachung im Gesetz.
Nunmehr sind insbesondere folgende Punkte geregelt:
- Regelungen über die Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle (ZKO) gemäß § 19 LSD-BG: Meldungen von grenzüberschreitenden Entsendungen/Überlassungen nach Österreich in der Transportbranche erfolgen nur noch "pauschal" für jeweils sechs Monate und unabhängig von einer konkreten Entsendung.
- Ausländische Arbeitgeber haben die Entsendung oder Überlassung von Arbeitnehmern nach Österreich spätestens vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung mit dem Formular ZKO3 (Entsendung) oder Formular ZKO4 (Überlassung) elektronisch zu melden.
- Das Bereithalten von (Lohn-)Unterlagen: Diese sind gemäß § 22 Abs. 1a LSD-BG ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder bei der Kontrolle in elektronischer Form zugänglich zu machen
- Festlegung der Ansprechperson für Dienstleistungserbringer in der Transportbranche: Es gilt gemäß § 23 LSD-BG bei einer grenzüberschreitenden Entsendung/Überlassung von mobilen Arbeitnehmern nach Österreich der jeweilige Lenker des Kraftfahrzeuges als Ansprechperson, es sei denn, der Arbeitgeber meldet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person als Ansprechperson.
Formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz, Meldepflicht bei Entsendung oder Überlassung aus einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
§ 19. (1) Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 sind unverzüglich zu melden. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Meldepflichten nach diesem Absatz und den Abs. 2 und 3 als Arbeitgeber.
(2) Die Entsendung oder Überlassung im Sinne des Abs. 1 ist vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden. Im Fall von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich ist die Meldung vor der Einreise in das Bundesgebiet zu erstatten. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. Arbeitgeber haben im Fall einer Entsendung der Ansprechperson nach § 23 oder, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Meldung nach Abs. 1 hat für jede Entsendung gesondert zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:
1. Name, Anschrift und Gewerbeberechtigung oder Unternehmensgegenstand des Arbeitgebers im Sinne des Abs. 1, Umsatzsteueridentifikationsnummer,
2. Name und Anschrift der zur Vertretung nach außen Berufenen des Arbeitgebers,
3. Name und Anschrift der Ansprechperson nach § 23 aus dem Kreis der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer oder der in Österreich niedergelassenen zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen (§ 21 Abs. 2 Z 4),
4. Name und Anschrift des (inländischen) Auftraggebers (Generalunternehmers),
5. die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und zuständigen Sozialversicherungsträger sowie die Staatsangehörigkeit der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer,
6. Zeitraum der Entsendung insgesamt sowie Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung der einzelnen Arbeitnehmer in Österreich, Dauer und Lage der vereinbarten Normalarbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmer,
7. die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts und Beginn des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber,
8. Ort (genaue Anschrift) der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich),
9. in den Fällen des § 21 Abs. 2 Angabe der Person (genaue Anschrift) oder der Zweigniederlassung (genaue Anschrift), bei der die Meldeunterlagen und Lohnunterlagen bereitgehalten werden,
10. die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung des maßgeblichen österreichischen Kollektivvertrages,
11. sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung,
12. sofern die entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung. [...]
Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlicher Genehmigung
§ 21. (1) Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:
1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1, und Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;
2. die Meldung gemäß § 19;
3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers gemäß § 19 Abs. 3 Z 11 oder Abs. 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist.
Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. [...]
Ansprechperson: § 23 LSD-BG
§ 23. Die in der Meldung nach § 19 Abs. 3 Z 3 genannte Ansprechperson hat nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Unterlagen bereitzuhalten, Dokumente entgegenzunehmen und Auskünfte zu erteilen. Die Ansprechperson hat dem Kreis der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer anzugehören oder eine in Österreich niedergelassene und zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (§ 21 Abs. 2 Z 4) zu sein. Bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich ist der jeweilige Lenker des Kraftfahrzeuges Ansprechperson, es sei denn, der Arbeitgeber meldet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (§ 21 Abs. 2 Z 4) als Ansprechperson.