Im vorliegenden Fall wurde keine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Transportfahrzeugs getroffen und daher ein mit Planen gedecktes Fahrzeug verwendet. Da ein Planenfahrzeug allerdings nicht dicht ist wäre eine besondere Verpackung mit einer Folienhaube oder Wickelfolie für den Transport der hoch feuchtigkeitsempfindlichen und korrosionsanfälligen Lenkgetriebe erforderlich gewesen, für die mangels anders lautender Vereinbarung der Absender zu sorgen gehabt hätte.
Während des Transports drang Schnee in den Laderaum ein und beschädigte zahlreiche unverpackte Lenkgetriebe. Der Frachtführer wusste nicht, dass die Lenkgetriebe besonders feuchtigkeitsempfindlich und korrosionsanfällig sind. Überdies war auch für einen Frachtführer nicht mit dem Eindringen von Schnee in den Laderaum zu rechnen; auch wiederkehrende visuelle Kontrollen von Plane und Dichtlippen während des Transports oder der Ruhepausen hätten am Eindringen von Schnee nichts geändert. Vor diesem Hintergrund ist die Rechtsansicht nicht zu beanstanden, dem Frachtführer seien die von der Absenderin behaupteten Pflichtverletzungen nicht vorzuwerfen.
Gemäß Art 17 Abs 1 CMR haftet der Frachtführer (ua) für eine Beschädigung des Gutes, sofern diese zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt. Bei der Haftung nach Art 17 CMR handelt es sich um ein vermutetes Verschulden mit verschärftem Sorgfaltsmaßstab für die Zeit zwischen der Übernahme des Gutes zur Erfüllung der frachtrechtlichen Verpflichtungen und seiner Ablieferung (RIS-Justiz RS0073792).
Die transportgerechte Verpackung des Gutes ist im Zweifel Sache des Absenders (RIS-Justiz RS0073756). Der Frachtführer ist gemäß Art 17 Abs 4 lit b CMR vorbehaltlich des Art 18 Abs 2 bis 5 CMR von seiner Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung auf das Fehlen oder Mängel der Verpackung zurückzuführen ist, wenn die Güter ihrer Natur nach bei fehlender oder mangelhafter Verpackung Verlusten oder Beschädigungen ausgesetzt sind. Ob ein Frachtgut einer Verpackung bedarf, hängt davon ab, ob es in unverpacktem Zustand den bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Straßentransport üblicherweise zu erwartenden äußeren Einwirkungen standzuhalten vermag. Die Frage der Verpackungsbedürftigkeit lässt sich nur an Hand der Umstände des konkreten Einzelfalls entscheiden (RIS-Justiz RS0073720).
Zur Hauptleistungspflicht des Frachtführers gehört (ua) die Obhutspflicht, die dem Frachtführer gebietet, alle handelsüblichen und nach den Umständen des Falls zumutbaren Maßnahmen zum Schutz des Gutes zu treffen. Die Anforderungen, die an die Organisation des Transports von Gütern gestellt werden, sind dabei naturgemäß auf den Einzelfall bezogen zu beurteilen. Maßgeblich für die Bestimmung der Sorgfaltspflichten ist jedenfalls die Schadensgeneigtheit des Transportguts (RIS-Justiz RS0062452).
Der Frachtführer ist von seiner Haftung wegen Beschädigung des Gutes während des Transports befreit, wenn die Beschädigung auf das Fehlen oder Mängel der (im Zweifel) dem Absender obliegenden transportgerechten Verpackung zurückzuführen ist, wenn die Güter ihrer Natur nach bei fehlender oder mangelhafter Verpackung Verlusten oder Beschädigungen ausgesetzt sind.
Conclusio: keine Haftung: keine Vereinbarung über die Art des Transportfahrzeugs und keine Information über die besondere Korrosionsanfälligkeit des Transportguts; weiter war mit dem Eindringen von Schnee in den Laderaum war auch für einen Frachtführer nicht zu rechnen.