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Tiroler Bauordnung Novelle 2016: Über den zu erbringenden Nachweis der fehlenden Absicht ein Bauvorhaben als Freizeitwohnsitz zu verwenden

Mit Änderung der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) wurden die Verfahrensbestimmungen im Zusammenhang mit dem Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung für den Bauwerber deutlich verschärft. Konkret geht es darum, dass der Bauwerber nunmehr in strengerer Art und Weise eine Verwendung des Bauvorhabens als Freizeitwohnsitz der Behörde gegenüber ausschließen muss, wenn aufgrund der Lage, der Ausgestaltung oder der Einrichtung des Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Gebäudeteiles die Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht auszuschließen ist.

Die Rechtslage vor der Novellierung der TBO 2011 sah vor, dass der Bauwerber – für den Fall, dass eine Verwendung des Bauvorhabens als Freizeitwohnsitzes entgegen den einschlägigen Bestimmungen der Tiroler Raumordnung 2011 (TROG 2011) nicht auszuschließen ist – "glaubhaft zu machen" hat, dass eine Verwendung des Bauvorhabens als Freizeitwohnsitz nicht beabsichtigt ist.

Die aktuell geltende Rechtslage wurde dahingehend geändert, dass der Bauwerber nun, falls eine Verwendung des Bauvorhabens als Freizeitwohnsitz entgegen den Bestimmungen des TROG 2011 nicht auszuschließen ist, „nachzuweisen“ hat, dass eine derartige Verwendung nicht vorgesehen ist. Wenn ein solcher Nachweis – insbesondere durch nähere Angaben über die vorgesehene Nutzung oder über die Art der Finanzierung – nicht erbracht werden kann, so muss er dies "anderweitig glaubhaft machen".

Dem Bauwerber wurde somit vom Gesetzgeber eine noch stärkere (Beweis-)Verpflichtung auferlegt, den Ausschluss einer unzulässigen Verwendung als Freizeitwohnsitz der Behörde gegenüber zu erklären. Grundsätzlich gilt nach novellierter Rechtslage also eine Nachweispflicht, nur wenn ein solcher Nachweis nicht erbracht werden kann "reicht" eine anderweitige Glaubhaftmachung.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass unter "glaubhaft machen" mehr als eine bloße Mitteilung der Nicht-Verwendung des Bauvorhabens als Freizeitwohnsitz zu verstehen ist. Vielmehr erfordert eine Glaubhaftmachung eine höhere Mitwirkungspflicht und Beweislast als das bloße Aufstellen einer Behauptung.

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Rechtsartikel: Tiroler Bauordnung Novelle 2016: Über den zu erbringenden Nachweis der fehlenden Absicht ein Bauvorhaben als Freizeitwohnsitz zu verwenden.