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Der Grunderwerb durch Ausländer in Österreich

Der Erwerb von Eigentum oder Miteigentum an Liegenschaften durch Ausländer/Ausländerinnen muss behördlich genehmigt werden. Angehörige von EU- und EWR-Mitgliedstaaten werden Österreichern im Grundverkehrsrecht gleichgestellt (siehe § 3 T-GVG) und werden somit von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Nur Drittstaatsangehörige (also Staatsangehörige von Nicht-Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder Staaten, welche nicht Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, müssen ein Genehmigungsverfahren durchlaufen:

In einem solchen Genehmigungsverfahren wird überprüft, ob der Rechtserwerb des Drittstaatsangehörigen staatspolitischen Interessen widersprechen würde (z.B. bei Firmengründung zur Geldwäscherei). Zudem muss ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer bestehen: im Gesetz werden insbesondere wirtschaftliche (z.B. bei Ansiedelung eines Betriebs), kulturelle (z.B. wenn der Antragsteller Dirigent ist) oder soziale Interessen (z.B. wenn die Liegenschaft Wohnbedürfnissen des Antragstellers dienen solle) erwähnt. Detailliertere Bestimmungen bezüglich des Ausländergrunderwerbs finden sich in den Grunderwerbsgesetzen der einzelnen Bundesstaaten.

In Tirol ist § 13 T-GVG einschlägig. So müssen für eine Genehmigung auch die grundsätzlichen Voraussetzungen für den Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken oder von Baugrundstücken vorliegen. Beispielsweise müssen Drittstaatsangehörige, gleich wie Staatsbürger, für den Rechtserwerb an einem bebauten oder unbebauten Baugrundstück erklären, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll. Um diese Voraussetzungen sicherzustellen, sieht das Gesetz die Möglichkeit der Erteilung von Auflagen vor, welche wiederrum durch Kautionen abgesichert werden können.

Wenn ein Ehepaar in Wien eine Wohnung erwerben will, wird keine Genehmigung benötigt, wenn ein Teil des Ehepaars die österreichische Staatsbürgerschaft hat.

Als Ausländer gelten natürliche Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit satzungsmäßigem Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung im Ausland. Auch juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit satzungsmäßigem Sitz im Inland mit überwiegenden ausländischen Beteiligungen sind als Ausländer zu qualifizieren.

Um das Genehmigungsverfahren einzuleiten, muss man den beabsichtigten Rechtserwerb bei der dafür zuständigen Behörde anzeigen, in Tirol ist die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

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Rechtsartikel: Der Grunderwerb durch Ausländer in Österreich.