Welche Haftung droht bei privater Geburtstagsparty? (OGH 18. 7. 2013, 1 Ob 122/13t)
Für eine jährlich stattfindende Geburtstagsfeier stellte der Beklagte den zum Partyraum ausgebauten ersten Stock eines Heustadls seiner Eltern zur Verfügung. An der Außenwand dieses Raums wurden durch eine Holztür mit einem Seilzug die Getränke angeliefert. Danach hatte der Vater des Beklagten die Tür unter Zuhilfenahme eines großen Nagels wieder verschlossen und diese Arretierung als ausreichend befunden. Sie hätte einem mittelkräftigen Treten gegen die Tür oder einem Anlehnen einer auch kräftigeren Person standgehalten. Im fortgeschrittenen Stadium der Party attackierte der Kläger ohne Grund einen anderen Gast. Nachdem er von anderen weggezogen worden war, ging er wenig später neuerlich auf diesen Gast los und fügte ihm durch einen Biss in den Finger eine massiv blutende Bissverletzung zu. Die damalige Lebensgefährtin versuchte einzugreifen und drückte den Angreifer gegen die Heustadltür, die sich durch diese Krafteinwirkung öffnete. Der Kläger stürzte rund 3m in die Tiefe und erlitt erhebliche Verletzungen.
Die Gerichte erster und zweiter Instanz verneinten eine Schadenersatz begründende Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten. Das Risiko sei vielmehr primär durch das aggressive Verhalten des Klägers begründet worden. Der an den Veranstalter einer privaten Geburtstagsfeier anzulegende Sorgfaltsmaßstab dürfe nicht überspannt werden. Die Art der Arretierung der Tür hätte ausgereicht, bei normalem Ablauf einer Party der Belastung durch einen sich unvernünftigerweise dagegen lehnenden Partygast standzuhalten. Der konkrete Geschehnisablauf sei für den Beklagten, der überdies auf die stabile Arretierung der Tür durch seinen Vater vertraut habe, nicht vorhersehbar gewesen. Der Oberste Gerichtshof hatte keine Bedenken gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanzen: Dem Organisator einer privaten Feier in einem zum Partyraum umgebauten oberen Geschoss eines Heustadls ist in diesem Fall kein Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung zu machen. Er muss nicht damit rechnen, dass ein Partygast mit großer Wucht gegen eine Holztür gestoßen wird, worauf die darauf nicht ausgelegte Verankerung nachgibt und der Gast in die Tiefe stürzt.
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