Sprache auswählen

Unleidliches Verhalten nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG (OGH 6. 6. 2013, 6 Ob 87/13g)

Massiver körperlicher Angriff auf eine andere Mieterin, das mehrmalige bewusste provokative Arretieren von Türen in der kalten Jahreszeit, Ausschütteln der Mistschaufel und Teppichklopfen in einer Art und Weise, dass andere Mieter beschmutzt werden, wiederholte unflätige Beschimpfungen anderer Hausbewohner. Wie ist dies zu beurteilen? Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt.

Einmalige Vorfälle bilden den Kündigungsgrund nur, wenn sie schwerwiegend sind; jedoch können mehrere, an sich geringfügige Vorfälle den Kündigungstatbestand bilden. Entscheidend ist stets das Gesamtverhalten des Mieters, zu dessen Würdigung auch auf länger zurückliegende Ereignisse zurückzugreifen ist.

Ihr Rechtsanwalt in Innsbruck, Rechtsanwälte Innsbruck, Anwalt Tirol & Wien.