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Im Jahre 2006 erwarb der Kläger ein Zertifikat der Lehman-Gruppe, wobei eine niederländische Gesellschaft der Gruppe als Emittentin und die Muttergesellschaft als Garantin fungierten. Bereits in mehreren Entscheidungen hat sich der OGH mit Finanzprodukten der Lehman-Gruppe (u.a. "Dragon FX Garant") und mit den diese Produkte bewerbenden Broschüren zu beschäftigen.
Die Insolvenz der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers samt der mit ihr verbundenen Unternehmen im September 2008 war auch für Fachkreise überraschend. Unter diesen Umständen war die in der Werbebroschüre in Form des Ratings enthaltene Information über die Bonität der Emittentin ausreichend und es bedurfte keiner darüber hinausgehenden Aufklärung über das allgemeine Bonitätsrisiko.

Der OGH stellte fest, dass die Beratung von Anlegern vollständig, richtig, rechtzeitig und für den Kunden verständlich sein muss. Der Kunde muss die Auswirkungen seiner Anlageentscheidung erkennen können. Die konkrete Ausgestaltung und der Umfang der Beratung ergibt sich dabei jeweils im Einzelfall in Abhängigkeit vom Kunden, insbesondere von dessen Professionalität, sowie vom ins Auge gefassten Anlageobjekt. Entscheidend sind einerseits die erkennbare Unerfahrenheit und Informationsbedürftigkeit des konkreten Kunden, andererseits die Art des beabsichtigten Geschäfts- bzw Wertpapiers. Je spekulativer die Anlage und je unerfahrener der Kunde, desto weiter reichen die Aufklärungspflichten. Ob im Zuge der Beratung ein Emissionsprospekt zu übergeben ist, ist eine Frage des Einzelfalls.

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