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Republik Österreich haftet für Studienverzögerungen (OGH 11. 4. 2013 1 Ob 251/12m)

Sensationelles Urteil des OGH: Wenn für bestimmte Lehrveranstaltungen die Teilnehmerzahl beschränkt ist, so sind von der Universität ausreichend Parallellehrveranstaltungen anzubieten, ansonsten eine Haftung zu bejahen ist. Die Republik ist verpflichtet, den Universitäten jene Mittel zur Verfügung zu stellen, die sie benötigen, um ihre gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen.

Der Kläger studierte Medizin an einer österreichischen Universität und konnte sein Studium aufgrund der Nichtzulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungsmodule nicht schon vor den Sommerferien, sondern erst im Herbst abschließen. Er begehrte die Feststellung der Haftung der Republik Österreich für alle daraus resultierenden künftigen Schäden und wurde in den Vorinstanzen abgewiesen.

Erst der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidungen nicht und gab dem Kläger Recht. Auch nur geringfügige Verzögerungen des Studiums müssen von einem Studierenden nicht hingenommen werden. Dazu verwies der OGH u.a. auf seine Entscheidung im ersten Rechtsgang (1 Ob 93/10y), in der er bereits die Rechtswidrigkeit der Studienbedingungen der Universität bejaht hatte. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aus § 54 Abs 8 des Universitätsgesetzes 2002.

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