In der gegenständlichen Entscheidung führt der Obersten Gerichtshof (OGH) aus, dass für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Delikts-, Handlungs- und Einwilligungsfähigkeit unbeachtlich sind.
Konkret geht es um die Anwendung des § 382e EO, wonach das Gericht einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf deren Antrag:
- entweder den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten hat
- bzw aufzutragen hat , das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden, soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen.
Der OGH vertritt die Rechtsansicht, dass § 382e EO das Ziel verfolgt, faktisches Verhalten eines beliebigen Täters, durch welches eine Person unzumutbar beeinträchtigt wird, zu unterbinden bzw zu beeinflussen.
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