Im Rahmen des gegenständlichen Falles entschied der Oberste Gerichtshof einerseits über die rechtliche Qualifikation eines Messestandes als „Geschäftsraum“ im Sinne des § 3 Z 3 FAGG und andererseits über die Wirksamkeit einer Vertragsklausel hinsichtlich der Berechnung der Stornogebühr für einen ungerechtfertigten Vertragsrücktritt.
Der Rechtsmeinung des OGH folgend, stellt ein über die gesamte Dauer einer Verkaufsmesse betriebener Messestand einen Geschäftsraum im Sinne des § 3 Z 3 FAGG dar, selbst wenn die Verkaufsmesse nur einmal im Jahr für circa eine Woche stattfindet.
§ 3 Z3 FAGG: „Geschäftsräume“ unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, oder bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt.
Da der Messestand als „Geschäftsraum“ zu qualifizieren sei, stünden Verbrauchern daher auch kein Rücktrittsrecht gemäß § 11 Abs 1 FAGG zu. Dieses Rücktrittsrecht sieht vor, dass Verbraucher von einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten kann.
Hinsichtlich einer Vertragsklausel zur Berechnung der Stornogebühr für einen ungerechtfertigten Vertragsrücktritt entschied der OGH folgendes.
Eine Vertragsklausel, welche für einen unberechtigten Vertragsrücktritt als Stornogebühr die Höhe des eingetretenen Schadens bzw zumindest 20 % der Bruttorechungssumme vorsieht, sei – laut OGH – gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB. Der OGH begründet diese Rechtsansicht damit, dass durch eine solche Klausel immer 20 % des vereinbarten Bruttorechnungsbetrags als Stornogebühr verrechnet werden könnten, selbst dann, wenn überhaupt kein Schaden eintrat bzw der Schaden deutlich geringer ist.