Nach österreichischem Recht kann der Geschädigte von dem Schädiger Ersatz des erlittenen Schadens verlangen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies regelt § 1295 ABGB:  

„Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern…“


 Entscheidend sind dabei vier kumulative Elemente: (1) ein Schaden, (2) Kausalität zwischen Handlung und Schaden, (3) Rechtswidrigkeit des Verhaltens und (4) Verschulden des Schädigers. Fehlt eines dieser Elemente, entfällt der Anspruch.

  • Schaden: Es muss ein ersatzfähiger Schaden eingetreten sein, also ein konkreter Vermögens- oder Persönlichkeitsnachteil. § 1293 ABGB definiert den Schaden als „jeden Nachtheil, welcher jemanden an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist“. Hierzu zählen z.B. Heilungs- und Reparaturkosten (materieller Schaden) oder – außerhalb von Rechtsgutverletzungen – entgangener Gewinn. Auch immaterielle Nachteile (etwa Schmerzensgeld) können unter bestimmten Voraussetzungen ersetzt werden. Entscheidend ist, dass ein konkreter Nachteil entstanden ist (bloß mögliche Schäden genügen nicht). Typischer Fall: Ein Kfz-Fahrer verursacht einen Unfall. Der Geschädigte hat dann z.B. Sachschäden am Fahrzeug (Reparaturkosten) sowie Gesundheitsschäden (Arztkosten, Verdienstausfall) zu ersetzen.

  • Kausalität: Die schädigende Handlung des Schädigers muss ursächlich für den eingetretenen Schaden sein. Nach der „conditio-sine-qua-non“-Formel ist jede Bedingung des Erfolges ursächlich, wenn der Schaden ohne die Handlung „nicht eingetreten wäre“. Zusätzlich darf das schädigende Ereignis nicht völlig atypisch für die Schadenseintrittsart sein (Adäquanztest). Das bedeutet, nur solche Folgen sind ersatzfähig, mit denen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gerechnet werden musste. Beispiel: Hat der Fahrer einen Fußgänger verletzt, so sind die Heilungskosten kausal aus dem Unfall verursacht. Führt die Verletzung zu einem Sturz Monate später – etwa weil der Verletzte eine Gehstütze verliert – ist dieser Folgeschaden evtl. nicht mehr adäquat kausal und daher nicht haftungsbegründend. In der Rechtsprechung wird in solchen ungewöhnlichen Verkettungen oft kein ausreichender Kausalzusammenhang gesehen. Im Zweifel lastet die Ungewissheit beim Schädiger (§ 1296 ABGB: „Im Zweifel … ohne Verschulden eines Anderen entstanden“).

  • Rechtswidrigkeit: Das Verhalten muss gegen geltendes Recht oder vertragliche Pflichten verstoßen. Rechtswidrig ist beispielsweise die Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift (z.B. eine Geschwindigkeitsüberschreitung), einer Sorgfaltsnorm (Verkehrssicherungspflicht eines Ladenbesitzers) oder einer vertraglichen Pflicht (z.B. schuldhafte Lieferverzögerung). Wichtig ist, dass der Verstoß gerade die Gefahr realisiert, die mit dem Verbot bezweckt werden sollte (Schutzzwecklehre). Eine unterlassene Gefahrenabwehr (etwa ein Händler entfernt einen ausgelaufenen Wassereimer nicht, woraufhin ein Kunde stürzt) kann ebenfalls rechtswidrig sein. Liegt allerdings ein Rechtfertigungsgrund vor (z.B. Notwehr, rechtfertigende Notstandshandlung gemäß § 1306a ABGB, wirksame Einwilligung des Geschädigten), so entfällt die Rechtswidrigkeit und damit die Haftung für den verursachten Schaden.

  • Verschulden (§ 1295 ABGB): Schließlich muss dem Schädiger das schädigende Verhalten persönlich vorwerfbar sein. § 1295 ABGB setzt ausdrückliches „Verschulden“ voraus – das heißt Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Nach § 1306 ABGB entfällt die Haftung, wenn der Schaden „ohne Verschulden oder durch eine unwillkürliche Handlung“ verursacht wurde. Ein Beispiel: Wer absichtlich einen anderen anstößt (Vorsatz) oder aus Unachtsamkeit (leichte oder grobe Fahrlässigkeit) zu Schaden kommen lässt, haftet. Gewährte Sorgfalt ist dabei nach Maßgabe der konkreten Situation zu beurteilen (insbesondere Alter, Einsichtsfähigkeit, fachliche Qualifikation). Anders gesagt: Der Schädiger hat die gebotene Sorgfaltspflicht verletzt und den Eintritt des Schadens vermeiden können. Ist der Geschädigte selbst mitverantwortlich (Mitverschulden), so wird der Schadenanspruch gemäß § 1304 ABGB anteilig herabgesetzt.

Zusammenfassung: Ein Schadenersatzanspruch setzt demnach einen eingetretenen Schaden, einen adäquaten Verursachungszusammenhang, ein rechtswidriges Verhalten und Verschulden voraus. Gesetzliche Grundlagen sind vor allem § 1293 ABGB (Schadenbegriff) sowie § 1295 ABGB (Haftungsvoraussetzung „aus Verschulden“). Fehlt etwa einer dieser Punkte – z.B. liegt nur Zufall (§ 1311 ABGB) oder eine Notwehrsituation vor – so kann der Anspruch scheitern. Diese Prüfung erfolgt jeweils anhand des konkreten Sachverhalts und typischer Beispiele in der Rechtsprechung.