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Datenschutzrecht & Datenschutz-Grundverordnung in Österreich

 

Der Datenschutz in Österreich und die Änderungen durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - Wir beraten Sie

Jedermann hat, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten. Dieser Satz, der das Grundrecht auf Datenschutz in Form einer Verfassungsbestimmung formuliert, findet sich in § 1 des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG). Bereits der Umstand, dass es sich hier um ein Grundrecht und um eine Verfassungsbestimmung handelt, zeigt, wie wichtig es in Zeiten von Facebook, Google und WhatsApp ist, effektive Datenschutzbestimmungen zu schaffen.

Die Europäische Union hat nunmehr mit der ab dem 25. Mai 2018 gültigen Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 den Schutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auf ein neues Niveau gehoben. Diese Richtlinie ist nunmehr Grundlage des allgemeinen Datenschutzrechts in der EU und Österreich und ist die Datenschutz-Grundverordnung (kurz DSGVO) in Österreich unmittelbar anwendbar. Das bereits in Österreich bestehende Datenschutzgesetz ergänzt die DSGVO.

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt grundsätzlich für das Verarbeiten von personenbezogenen Daten innerhalb der Europäischen Union. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) setzt neue Maßstäbe in Bezug auf die Aufklärung über die Datennutzung und Datenverarbeitung sowie die Verarbeitung und Speicherung von Daten. Extrem hohe Geldstrafen bis zu € 20 Millionen sollen dafür sorgen, dass sich die in der Europäischen Union tätigen Unternehmen auch an diese Regeln halten.

Speziell für Unternehmen, vom kleinen Einzelunternehmen bis zur großen Gesellschaft, ändert sich diesbezüglich sehr viel und stellen sich mannigfaltige Herausforderungen. Insbesondere die die Unternehmen treffenden Aufklärungspflichten und Informationspflichten betreffend die Rechte der Betroffenen, die einzuholenden Einwilligungserklärungen und die Regeln für die Verarbeitung von Daten sind äußerst komplex. Eine fundierte Beratung ist diesbezüglich unumgänglich.

Law Experts Rechtsanwälte beraten und unterstützen Sie vollkommen unabhängig und objektiv im Team in ganz Österreich in allen Belangen des Datenschutzrechtes.

 

Ihre Spezialisten im Bereich Datenschutzrecht - Law Experts Rechtsanwälte

Nach seinem Rechtsstudium und Abschluss des Doktorats war Dr. Hannes Wiesflecker als Unternehmensberater in den Bereichen Unternehmensgründung und Projektmanagement sowie Informations- und Kommunikationstechnologie tätig. In diesen Fachgebieten unterrichtete Dr. Wiesflecker über insgesamt zehn Jahre hinweg als zertifizierter Vortragender, Kursleiter sowie Universitätslektor. Aufgrund dieser Spezialkenntnisse und Praxiserfahrungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie kann Dr. Wiesflecker insbesondere in Bezug auf die vielfältigen Herausforderungen betreffend die technische und inhaltliche Ausgestaltung von Webseiten, Kontaktformularen, Newslettern und sonstigen digitalen Angeboten sowie in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung fundierte Rechtsberatung anbieten.

In Bezug auf die Beurteilung von sich zum Datenschutzrecht oft stellenden Fragen des Verwaltungsrechtes und Verwaltungsstrafrechtes verfügen Law Experts Rechtsanwälte über einen ausgewiesene Expertise in diesem Bereich.

Law Experts Rechtsanwälte verfügen über internationale Erfahrung und Standorte in Innsbruck (Kanzleisitz), Telfs und Wien. Unser Partnernetzwerk hilft Ihnen, den optimalen und sicheren Weg zu finden und zu gehen.

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Mehr Informationen zum Datenschutzrecht & zur Datenschutz-Grundverordnung in Österreich:

Auskunftsrecht gemäß DSGVO (u.a. Art. 4, 11, 12, 15, 20, 26, 28, 44-46) und DSG (§§ 12, 13):

Bei personenbezogene Datenverarbeitungen und Datenanwendungen. Eine Aufforderung gemäß Art. 12, 15, 26 DSGVO kann folgende Punkte umfassen:

  • Welche Art von Daten werden gespeichert?
  • Welchen Inhalt haben diese Daten und wie werden sie verwendet und übermittelt (woher, wozu, an wen übermittelt)?
  • Zu welchem Zweck werden die Datenanwendungen im jeweiligen Unternehmen verwendet?
  • Unter welcher Registriernummer sind Datenanwendungen der Datenschutzkommission gemeldet?
  • Wie ist der Ablauf einer automatisierten Entscheidungsfindung?
  • Welche Genehmigungen der Datenschutzkommission liegen vor?
  • Wer ist die zuständige Aufsichtsbehörde für den jeweiligen Betrieb?
  • Wie lange werden die personenbezogenen Daten gespeichert?
  • Aufgrund welcher Vertrags- bzw. Rechtsgrundlage bzw. Einwilligungserklärung werden die Daten verwendet?
  • Welche Daten werden im Rahmen des internationalen Datenverkehrs auf Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses der EU-Kommission verarbeitet?
  • Welche Daten werden im Zuge der automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling verarbeitet?

 

Besonders praxisrelevante Bestimmungen der DSGVO:

  • Recht auf Information gemäß Art. 13 und 14 DSGVO
  • Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO
  • Antrag gemäß Art. 17 DSGVO auf Löschung
  • Art. 18 DSGVO auf Einschränkung der Verarbeitung
  • Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO betreffend Direktwerbung

Gemäß Art. 12 DSGVO hat die Auskunft unverzüglich, in jedem Fall aber binnen eines Monats schriftlich, kostenlos und in verständlicher Form zu erfolgen.

 

Beschwerderecht bei Datenschutzverstößen gemäß DSG, Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 und DSGVO, Recht auf Schadenersatz:

Gemäß den österreichischen Datenschutzbestimmungen können insbesondere folgende Verstöße geltend gemacht werden:

  • Verstoß gegen das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG)
  • Mangels Information auch Verstoß gegen die Informationspflicht (§ 24 DSG)
  • Verstoß gegen die ordnungsgemäße Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 37 DSG)
  • Verstoß gegen das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO)
  • Verstoß gegen Art. 5 DSGVO (Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten)
  • Verstoß gegen Art. 6 DSGVO (Rechtmäßigkeit der Verarbeitung)
  • Verstoß gegen Art. 7 DSGVO (Einwilligung)
  • Verstoß gegen Art. 9 DSGVO (Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten)
  • Verstoß gegen Art. 13-14 DSGVO (Informationspflicht)

Liegen Verstöße gegen die Datenschutzbestimmungen vor, so hat die betroffene Person grundsätzlich ein Recht auf Beschwerde an die Datenschutzbehörde. Die Datenschutzbehörde kann sodann Verstöße feststellen und Geldbußen verhängen. Geldbußen von bis zu 20 Mio Euro oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres sind möglich.

Gemäß Art. 82 ist auch die Möglichkeit vorgesehen, für erlittenen materiellen und immateriellen Schaden Schadenersatz vom Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter zu verlangen. Jede Person hat wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO oder das Grundrecht auf Datenschutz diese Möglichkeit, Schadenersatz zu verlangen. Die Klage ist entweder beim Landesgericht einzubringen, wo der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat oder beim gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz des Beklagten. Grundsätzlich kann auch ein entsprechender Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden.

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