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Untreue gemäß § 153 des österreichischen Strafgesetzbuches (StGB)

Untreue ist eine zentrale Norm im Bereich der Vermögensdelikte

Die Untreue, verankert in § 153 des österreichischen Strafgesetzbuches (StGB), stellt eine zentrale Norm im Bereich des Vermögensschutzdeliktes dar. Sie richtet sich gegen den Missbrauch von Befugnissen zur Verwaltung oder Verfügung über fremdes Vermögen und schützt somit die Vermögensinteressen des wirtschaftlich Berechtigten oder des formellen Machtgebers.

Tatbestand und Strafrahmen

Gemäß § 153 Abs 1 StGB macht sich derjenige strafbar, der seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch den anderen am Vermögen schädigt. Der Strafrahmen sieht eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vor. Der Missbrauch dieser Befugnis liegt insbesondere in der unvertretbaren Weise des Verstoßes gegen jene Regeln, die dem Schutz des Vermögens des wirtschaftlich Berechtigten dienen. Darüber hinaus sieht § 153 Abs 3 StGB für Fälle, in denen durch die Tat ein Schaden von über 5.000 Euro verursacht wird, eine erhöhte Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Für besonders schwere Fälle, bei denen der herbeigeführte Schaden 300.000 Euro übersteigt, erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafen von einem bis zu zehn Jahren. Diese gestaffelten Strafrahmen unterstreichen die Schwere und die potenziellen Auswirkungen des Delikts, insbesondere bei hohen Vermögensschäden.

Tatsubjekt und Vollmacht

Das Tatsubjekt der Untreue ist der Bevollmächtigte, also jene Person, die eine Vollmacht innehat, im Namen eines anderen rechtliche Wirkungen zu erzeugen. Diese Vollmacht kann sich aus dem Gesetz, einem behördlichen Auftrag oder einem Rechtsgeschäft ergeben. Ohne eine solche Vollmacht kann eine Person nicht Täter der Untreue sein. Demnach sind insbesondere Personen wie Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte, Geschäftsführer von GmbHs oder Vorstände von Aktiengesellschaften potenzielle Täter.

Opfer

Das Opfer der Untreue ist der Vertretene oder der Machtgeber, dessen Vermögen durch den Missbrauch der Befugnis geschädigt wird. Dabei ist zu beachten, dass nicht nur der formelle Machtgeber, sondern vor allem das Vermögen des wirtschaftlich Berechtigten geschützt wird.

Tathandlung und Vollmachtsmissbrauch

Die Tathandlung besteht in einem Vollmachtsmissbrauch, bei dem der Bevollmächtigte gegen die internen Vereinbarungen, Regeln oder gesetzlichen Bestimmungen verstößt, die zum Schutz des Vermögens etabliert wurden. Dies kann durch Handlungen oder Unterlassungen geschehen, die unmittelbar zu einem Vermögensschaden führen. Beispiele hierfür sind der Verkauf von Waren zu einem zu niedrigen Preis oder die Überweisung von Firmengeldern an unberechtigte Personen.

Abgrenzung zum Betrug

Während bei Betrug der Schaden durch eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung entsteht, tritt bei der Untreue der Schaden durch den Missbrauch einer bestehenden Befugnis ein. Die klare Trennung zwischen diesen Delikten ist essentiell für die rechtliche Einordnung und die Entwicklung von Verteidigungsstrategien.

Vorsatz und Beteiligung

Für die Strafbarkeit der Untreue ist ein wissentlicher Befugnismissbrauch erforderlich, bei dem der Täter sich der Pflichtwidrigkeit seines Handelns bewusst ist. Hinsichtlich der Beteiligung gelten besondere Anforderungen, da die Strafbarkeit oder die Höhe der Strafe von besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen des Täters abhängt.

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Rechtsartikel - Untreue im österreichischen Strafrecht - § 153 StGB