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Arzthaftung: Verjährung von Schadenersatzansprüchen geschädigter Patienten

Verjährungsregel gemäß § 1489 ABGB

Grundsätzlich gilt auch für Schadenersatzansprüche geschädigter Patienten die allgemeine Verjährungsregel des § 1489 ABGB. Danach verjähren Schadenersatzansprüche drei Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem der Geschädigte Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt.

Diese Verjährungsfrist beginnt allerdings erst dann zu laufen, wenn der Geschädigte den Sachverhalt zur Begründung seines Schadenersatzanspruches in einer Klage konkret vorbringen kann. Dafür ist insbesondere die Kenntnis des Kausalzusammenhangs zwischen Schaden und Verhalten des Schädigers sowie – bei verschuldensabhängiger Haftung – die Kenntnis über die Umstände, die ein Verschulden des Schädigers begründen, erforderlich (siehe OGH 24. 2. 2015, 5 Ob 22/15v).

Dem Geschädigten muss der ganze anspruchsbegründende Sachverhalt bekannt sein (RIS‑Justiz RS0034951).

Fehlendes medizinisches Fachwissen und dessen Auswirkung auf die Verjährung

In der Regel sind geschädigte Patienten jedoch medizinische Laien. Mangels medizinischen Fachwissens sind sie somit oftmals nicht in der Lage vom anspruchsbegründenden Sachverhalt Kenntnis zu erlangen.

Vor diesem Hintergrund kann die rechtliche Situation eintreten, dass die Verjährungsfrist erst bei Vorliegen eines Sachverständigengutachtens zu laufen beginnt:

Dies gilt in Fällen, in denen ein gewisses Fachwissen zur Beurteilung der Umstände erforderlich ist, und wenn der geschädigte Patient erst aufgrund eines Gutachtens auf die maßgeblichen Umstände (Ursachenzusammenhang und Verschulden des Arztes) aufmerksam werden kann. Falls ein geschädigter Patient mangels Fachwissens einen Kunstfehler des Arztes nicht erkennen kann, wird somit die Verjährungsfrist grundsätzlich nicht ausgelöst.

Die Verjährungsfrist wird auch nicht bereits dadurch ausgelöst, dass der geschädigte Patient die Voraussetzungen für eine Arzthaftung vermutet und deshalb den Patientenanwalt kontaktiert. Obwohl den geschädigten Patienten eine Erkundigungspflicht trifft, wird von diesem regelmäßig nicht verlangt, ein privates Gutachten einzuholen, um eine Verjährung seiner Schadenersatzansprüche zu verhindern.

Kann der Geschädigte die notwendigen Umstände allerdings "ohne nennenswerte Mühe" erfahren, beginnt die Verjährungsfrist schon in jenem Zeitpunkt zu laufen, an dem ihm die Kenntnis über die wesentlichen Umstände bezüglich Kausalzusammenhang und Verschulden des Arztes bei angemessener Erkundigung bekannt geworden wären. Laut ständiger Rechtsprechung des OGH sind zur Beurteilung der Grenzen der Erkundigungspflicht die Umstände des Einzelfalls heranzuziehen.

Der Erkundigungspflicht ist im Sinne der Rechtsprechung des OGH regelmäßig dann genüge getan, wenn sich der Patient an den Patientenanwalt wendet und zunächst das im Schlichtungsverfahren eingeholte Gutachten abwartet (OGH 24. 2. 2015, 5 Ob 22/15v).

§ 58a ÄrzteG: Hemmung der Verjährung bei außergerichtlicher Streitbeilegung

Abgesehen von der Beurteilung, wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, ist für verjährungsrechtliche Fragen im Arzthaftungsbereich auch die Bestimmung des § 58a ÄrzteG relevant. 

58a ÄrzteG sieht eine Hemmung der Verjährung schadenersatzrechtlicher Ansprüche bei außergerichtlicher Streitbeilegung vor. Danach tritt die Hemmung der Verjährung ein, wenn:

  1. vom geschädigten Patienten eine Schadenersatzforderung schriftlich erhoben wurde und
  2. der bezeichnete Schädiger oder sein bevollmächtigter Vertreter oder sein Haftpflichtversicherer oder der Rechtsträger jener Krankenanstalt, in welcher der genannte Arzt tätig war, schriftlich erklärt hat, zur Verhandlung über eine außergerichtliche Regelung der Angelegenheit bereit zu sein.

Vereinfacht gesagt, muss also eine schriftliche Schadenersatzforderung seitens des (angeblich) Geschädigten und eine – ebenfalls schriftliche – Erklärung über die Verhandlungsbereitschaft für eine außergerichtliche Lösung auf der gegnerischen Seite vorliegen. Die Hemmung tritt mit dem Tag der schriftlichen Erklärung des (angeblichen) Schädigers über die Verhandlungsbereitschaft ein.

Eine Hemmung der Verjährungsfirst tritt ebenfalls in Fällen ein, in denen der angeblich Geschädigte oder der angebliche Schädiger (oder ein bevollmächtigter Vertreter), schriftlich einen Patientenanwalt oder eine ärztliche Schlichtungsstelle um Vermittlung ersucht. Hierbei tritt die Hemmung mit Einlangen des Vermittlungsersuchens ein.

Ob es sich bei dieser gesetzlich festgelegten Verjährungsfrist um eine Ablaufshemmung oder eine Fortlaufshemmung handelt, ist in der Lehre sowie in der Rechtsprechung umstritten. Nimmt man an, dass diese Verjährungsfrist eine Ablaufshemmung ist, so würde dies bedeuten, dass die Verjährungsfrist während den außergerichtlichen Verhandlungen zwar weiterläuft, aber nicht ablaufen kann. Eine Fortlaufshemmung hingegen bewirkt die Hemmung des Fristlaufes während den außergerichtlichen Schlichtungsversuchen, nach diesen läuft die Frist jedoch weiter.

Das Gesetz normiert, dass die Hemmung der Verjährungsfrist spätestens nach 18 Monaten im Sinne des § 58a ÄrzteG endet.

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Ihr Law Experts Rechtsanwalt für dieses Rechtsgebiet: Dr. Wiesflecker, Rechtsanwälte Österreich, Attorneys Austria.