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Strafrecht und Strafverteidigung: Die "Diversion" - Was ist damit gemeint?

Die Diversion stellt eine alternative Reaktionsmöglichkeit des Staates auf die Begehung von Straftaten dar. Nicht immer ist eine Verurteilung das zweckmäßigste Mittel, Personen von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten und der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Daher bieten die gesetzlichen Bestimmungen zur Diversion (§§ 198 ff Strafprozessordnung 1975) der Staatsanwaltschaft bzw dem Gericht die Möglichkeit - bei hinreichend geklärtem Sachverhalt - von der Verfolgung einer Straftat zurückzutreten, sofern:

  1. sich der Beschuldigte bzw. Angeklagte einer belastenden Maßnahme unterworfen hat, wie z.B. der Zahlung eines Geldbetrages oder der Erbringung gemeinnütziger Leistungen (Zustimmung des Beschuldigten zur Diversionsmaßnahme), und
  2. eine Bestrafung in diesem Zusammenhang nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten bzw. Angeklagten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten (keine Rückfallsgefahr) oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Spezial- und Generalprävention).

Diese zwei genannten Voraussetzungen (die Zustimmung zu Diversionsmaßnahme und die fehlende Notwendigkeit einer Bestrafung hinsichtlich der Spezial- und Generalprävention) müssen gemeinsam – also „kumulativ“ – vorliegen.

Weitere Voraussetzungen ergeben sich aus § 198 Abs 2 StPO 1975. Durch diese Bestimmung ist eine diversionelle Erledigung nur in folgenden Fällen zulässig:

  1. Die Tat ist nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht.
  2. Die Schuld des Beschuldigten wäre nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen.
  3. Die Tat hat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt. Durch das Strafprozessrechtsänderungsgesetz II 2016 wurde diesbezüglich eine Ausnahme für den Fall statuiert, dass ein Angehöriger des Beschuldigten fahrlässig getötet worden ist und eine Bestrafung im Hinblick auf die durch den Tod des Angehörigen beim Beschuldigten verursachte schwere psychische Belastung nicht geboten erscheint.

Der wesentliche Vorteil einer diversionellen Erledigung liegt darin, dass es dabei weder zu einem Schuldspruch noch zu einer formellen Verurteilung kommt. Die diversionelle Erledigung wird folglich nicht in das Strafregister eingetragen, sie wird lediglich justizintern für 10 Jahre gespeichert.

Zu betonen ist, dass eine diversionelle Erledigung immer der Zustimmung des Beschuldigten bedarf. Alle Diversionsmaßnahmen müssen somit dem Prinzip der Freiwilligkeit entsprechen. Der Beschuldigte muss sich freiwillig der für die Diversion vorgesehen belastenden Maßnahme unterwerfen. Im Regelfall jedoch wird eine diversionelle Erledigung des Strafverfahrens für den Beschuldigten vorteilhafter sein, da damit ein ordentliches Gerichtsverfahren mit ungewissem Ausgang vermieden werden kann.

Wie sieht die novellierte Ausgestaltung der Diversion aus?

Vor der Änderung der Strafprozessordnung 1975 (StPO 1975) - durch das Strafprozessrechtsänderungsgesetz II 2016 - wurden Taten, welche den Tod eines Menschen zur Folge hatten, im Erwachsenenstrafrecht generell von der Diversion ausgeschlossen. Wie bereits oben erwähnt, kann nunmehr eine diversionelle Erledigung des Strafverfahrens auch in solchen Fällen zulässig durchgeführt werden, wenn ein Angehöriger des Beschuldigten fahrlässig getötet worden ist und eine Bestrafung aufgrund der durch den Tod des Angehörigen beim Beschuldigten verursachten schweren psychischen Belastung nicht geboten erscheint.

Weiterhin müssen jedoch die anderen Voraussetzungen für eine Diversion erfüllt sein: Eine diversionelle Erledigung des Strafverfahrens ist nicht zulässig, wenn die Tat mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist. Auch wenn die Schuld des Beschuldigten als schwer (§ 32 StGB) anzusehen wäre, ist die Diversion ausgeschlossen.

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