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Über die "elektronische Fußfessel"

Was alltagssprachlich unter dem Begriff "elektronische Fußfessel" verstanden wird, ist im Gesetz über den Strafvollzug (StGV) unter der Überschrift "Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest" geregelt. Strafgefangene können seit 1. September 2010 unter gewissen gesetzlich festgelegten Voraussetzungen ihre Strafe im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßen. Dies stellt eine Möglichkeit dar den Strafvollzug außerhalb der Justizanstalt durchzuführen und so die Resozialisierung des Straftäters zu fordern.

Leben mit elektronisch überwachten Hausarrest:

Die Strafgefangene können sich statt in der Justizanstalt in ihrer Unterkunft aufhalten und einer "geeigneten Beschäftigung" nachgehen. Dabei müssen sie allerdings durch geeignete Mittel der elektronischen Aufsicht überwacht werden, nämlich durch Tragen einer sogenannten "Fußfessel", sofern es zur Erreichung des Strafzwecks erforderlich ist. Ebenfalls kann zu diesem Zweck ein Betreuer beigestellt werden.

Als geeignete Beschäftigung gilt insbesondere: Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Kinderbetreuung, gemeinnützige Arbeit oder sonstige Tätigkeiten, die in vergleichbarer Weise der Wiedereingliederung dienen.
Hierbei ist jedoch wichtig, dass sich der Strafgefangene angemessenen Bedingungen seiner Lebensführung außerhalb der Vollzugsanstalt unterwerfen muss. Beispielsweise werden die Zeiten, in den der Strafgefangene sich in der Unterkunft aufhalten muss, als Bedingungen für den elektronisch überwachten Hausarrest festgelegt. Dem Strafgefangenen ist es grundsätzlich untersagt, die Unterkunft zu verlassen. Davon ausgenommen sind jedoch jene "Ausgänge" zur Ausübung der geeigneten Beschäftigung, zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs (z.B. Lebensmitteleinkauf) oder zur Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Hilfe (z.B. Arztbesuch).

Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest:

Vor Strafantritt oder während des Vollzugs der Freiheitsstrafe kann ein Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest gestellt werden. Die Entscheidung darüber fällt der Leiter jenes Gefängnisses, das sich im Sprengel des Landesgerichts befindet, in welchem auch die Unterkunft des Strafgefangenen bzw. des Verurteilten ist. Außerdem muss das Gefängnis mit den Einrichtungen für eine elektronische Überwachung ausgestattet sein. Beachtenswert ist zusätzlich, dass das Strafurteil ausstellende Gericht in seinem Urteil vorsehen kann, dass der elektronisch überwachte Hausarrest für einen bestimmten Zeitraum nicht zulässig ist.
Eine Bewilligung eines Antrags auf elektronisch überwachten Hausarrest kann gemäß § 156 c (1) Z4 StVG nur unter folgenden Voraussetzungen ergehen:

1. Es dürfen nicht mehr als 12 Monate noch zu verbüßende Strafzeit vorliegen.

2. Der Antragsteller muss im Inland über eine geeignete Unterkunft verfügen, einer geeigneten Beschäftigung nachgehen, und Kranken- und Unfallversicherungsschutz haben und Einkommen bezieht, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.

3. Zudem muss eine schriftliche Einwilligung der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen vorliegen.

4. Außerdem darf nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der Bedingungen (wie oben angeführt) nicht anzunehmen sein, dass der Antragsteller die Vollzugsform missbrauchen wird.

Zusätzliche besondere Kriterien für Sexualstraftäter:

Für Sexualstraftäter sind seit 1. Jänner 2013 weitere Kriterien beachtlich, die zur Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests erfüllt sein müssen:


1. Bei Verurteilungen zu gewissen Sexualdelikt (z.B. Vergewaltigung oder geschlechtliche Nötigung) müssen Strafgefangene ihre Strafzeit zur Hälfte bzw. mindestens für drei Monate in einer Justizanstalt verbracht haben, erst danach besteht die Möglichkeit der Bewilligung eines elektronisch überwachten Hausarrests.
2. Des Weiteren müssen bei Rechtsbrechern, welche wegen eines Sexualdelikts oder eines sexuell motivierten Gewaltdelikts verurteilt wurden, besondere Gründen dafür vorliegen, dass der elektronisch überwachten Hausarrest nicht missbrauchen werde.
3. Außerdem haben die Opfer des Rechtsbrechers ein Äußerungsrecht, welches jedoch primär der Information der Opfer dient. Deshalb wird jenes Äußerungsrecht auch nur jenen Opfern eingeräumt, welche einen Antrag auf Verständigung im Falle der bevorstehenden Entlassung oder einer Freiheitsmaßnahme gestellt haben.

Ihr Law Experts Rechtsanwalt für dieses Rechtsgebiet: Mag. Stefan Gamsjäger, Rechtsanwalt in Innsbruck und Wien, Anwalt Innsbruck, Ihr Rechtsanwalt - Tirol