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Kann der Versender den Frachtführer auf Schadenersatz klagen?

Folgender Sachverhalt ist Ausgangspunkt zur Beantwortung der Frage:

Der Versender schließt einen Speditionsvertrag mit dem Spediteur. Der Spediteur verpflichtet sich darin zur Versendung einer Ware per LKW zu einem Empfänger. Der Spediteur ist somit grundsätzlich nur für das Absenden der Ware zuständig, nicht für den Transport von A nach B. Folglich schließt der Spediteur im eigenen Namen einen Frachtvertrag mit einem Frachtführer (=Frächter), welcher sich damit dazu verpflichtet die Ware von A nach B zu transportieren. Bei dem Transport beschädigt der Frachtführer die Ware unglücklicherweise.

Versender à Spediteur à Frächter à Schaden

Das rechtliche Problem ergibt sich hierbei aus der Tatsache, dass zwei verschiedene Verträge abgeschlossen wurden:
1. der Speditionsvertrag zwischen Versender und Spediteur 
2. der Frachtvertrag zwischen Spediteur und Frachtführer

Es besteht also kein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen Versender und Frachtführer. Nur der Spediteur steht mit dem Frachtführer in einer unmittelbaren Rechtsbeziehung. 
Um einen direkten Anspruch des Versenders gegenüber den Frachtführer zu begründen, muss der Spediteur seine Ansprüche an den Versender abtreten. 

Eine Verpflichtung zur Abtretung der Ansprüche des Spediteurs an den Versender ergibt sich aus den "Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen", kurz AÖSp.
§ 52 lit a AÖSp sieht ausdrücklich vor, dass der Spediteur dessen Ansprüche aus den entstanden Schaden auf Verlangen des Versenders an diesen abtreten muss, sofern keinen gegenteilige Abmachung besteht. Sowohl im Hinblick auf "klassischen Speditionsverträgen gemäß § 408 UGB" als auch "Speditionsverträgen gemäß §§ 412 oder 413 UGB" ist diese Bestimmung wirksam. 

Rechtlich fraglich ist die Rechtsprechung des OGH in Bezug auf unmittelbare Ansprüche des Versenders gegenüber den Frachtführer bei "klassischen Speditionsverträgen gemäß § 408 UGB"

In Rahmen von 
"klassischen Speditionsverträgen gemäß § 408 UGB" spricht der OGH dem Versender unmittelbare vertragliche Ansprüche gegen den Frachtführer zu, soweit der Spediteur nicht für das Verschulden des Frachtführers haftet. Der Spediteur haftet nur für eigenes Auswahlverschulden
Nichtsdestotrotz besteht das oben angeführte rechtliche Problem der zwei verschiedenen Vertragsverhältnisse fort. Ausschließlich der Spediteur hat ein Vertragsverhältnis mit dem Frachtführer und ist damit  berechtigt Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Zudem entspricht diese Rechtssprechung nicht dem § 390 Abs. 2 UGB, wonach der Versender erst nach Abtretung der Ansprüche berechtigt ist Schadenersatz zu verlangen.

Auch bezüglich "Speditionsverträgen gemäß §§ 412 oder 413 UGB", welche die Haftung des Spediteur für das Verschulden des Frachtführers bewirken, gilt, dass dem Versender keine direkte Klagebefugnis gegen den Frachtführer zusteht. 

Ihr Law Experts Rechtsanwalt für dieses Rechtsgebiet: Dr. Wiesflecker, Rechtsanwalt in Innsbruck und Wien, Anwalt Innsbruck, Ihr Rechtsanwalt - Tirol.