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Beachtenswertes bezüglich Verjährungsfristen für Ansprüche aus Handelsvertreterverträgen

Alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen Prinzipal und Handelsvertreter verjähren nach drei Jahren, dies normiert § 18 Abs. 1 HVertrG. Diese Bestimmung ist nicht zwingend, die Vertragsparteien können also auch kürzere Verjährungsfristen vereinbaren (längere hingegen nicht).
Zu beachten ist jedoch, dass  der Handelsvertreter seinen Ausgleichsanspruch verliert, sofern er nicht innerhalb  eines Jahres nach Vertragsbeendigung dem Prinzipal mitteilt, dass er ihn geltend machen will (dies ist gesetzlich zwingend festgelegt, siehe § 24 Abs. 5 HVertrG in Verbindung mit § 27 HVertrG).

Die dreijährige Verjährungsfrist ist so lange gehemmt, bis der Prinzipal eine "schriftliche Antwort" auf die Anmeldung der Geltendmachung des Anspruchs durch den Handelsvertreter erbringt gem. § 18 Abs. 3 HVertrG. Diese Regelung soll verhindern, dass der Handelsvertreter seine Ansprüche bereits gerichtlich geltend machen muss, bevor eine Reaktion des Prinzipals erfolgt.

Die "schriftliche Antwort" muss sich inhaltlich auf den geforderten Anspruch beziehen. Darin muss die Haltung des Prinzipals gegenüber den geforderten Anspruch deutlich zum Ausdruck kommen. Die "schriftliche Antwort" soll dem Handelsvertreter vor Einleitung eines Prozesses als Entscheidungsgrundlage dienen, sie muss aber weder abschließend noch zustimmend oder ablehnend sein!

Hierzu ein Beispiel:
Der Prinzipal gibt in seiner "schriftlichen Antwort" bekannt, dass er die Angelegenheit außergerichtlich lösen wolle und dass die Forderungen des Handelsvertreters nicht nachvollziehbar seien. Der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs folgend, stellt dies eine "schriftliche Antwort" im Sinne des § 18 Abs. 3 HVertrG dar (siehe: OGH 23. 1. 2013, 3 Ob 222/12m).

§ 18 Abs. 2 HVertrG legt folgendes zu Beginn des Laufes der Verjährungsfrist fest.

  • in Abrechnung einbezogene Ansprüche: Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Jahres, in dem die Abrechnung stattfand
  • nicht in Abrechnung einbezogene Ansprüche: Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Jahres, in dem das Vertragsverhältnis gelöst wurde
  • Abrechnung von Ansprüchen nach Vertragsbeendigung: Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Abrechnung stattfinden hätte sollen

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