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Allgemeines zu den Provisionsansprüchen eines Handelsvertreters

Vorab wichtig zu erwähnen ist, dass der Geschäftsherr (Prinzipal), der Vertragspartner des Handelsvertreters, ein von diesem vermitteltes Geschäft nicht annehmen muss. Zwar ist der Geschäftsherr nicht zur Geschäftsannahme verpflichtet, trotzdem aber muss er dem Handelsvertreter gem. § 6 Abs. 2 Z 3 HVertrG darüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Diese Unterstützungspflicht des Geschäftsherrn ist zwingend, also kann sie auch nicht vertraglich ausgesetzt werden. Verstößt er gegen diese Verpflichtung, steht dem Handelsvertreter eine "angemessene Entschädigung" zu. Betraglich liegt diese Entschädigung unterhalb der vereinbarten Provision. Zum genauen Betrag gibt es keine Judikatur, es ist jedoch anzunehmen, dass der entstandene Vertrauensschaden als "angemessen" anzusehen wäre.

Es steht dem Geschäftsherrn und dem Handelsvertreter frei, im Handelsvertretervertrag die Provisionshöhe beliebig hoch festzulegen. 

Es entstehen auch Provisionsansprüche für Folgegeschäfte, also Geschäfte die zwar nicht unmittelbar durch den Handelsvertreter vermittelt wurden, aber in Folge seiner Tätigkeit zustande gekommen sind. Mit anderen Worten sind auch jene Geschäfte erfasst, in denen der Geschäftsherr einen weiteren Vertrag mit dem Kunden abschließt, welcher für den ersten Vertragsabschluss (Erstgeschäft) durch den Handelsvertreter vermittelt wurde.
Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 2 HVertrG ("jedes durch seine Tätigkeit zustande gekommene Geschäft"), wobei zu beachten ist, dass diese Bestimmung nicht zwingend ist. Die Grenze bildet jedoch die Sittenwidrigkeit!

Der Anspruch auf Provision entsteht spätestens, wenn der Kunde seinen Teil des Geschäfts, also die Bezahlung, erfüllt hat (§ 9 Abs.2 HVertrG). Auch, wenn der Geschäftsherr ein angenommenes Geschäft mangelhaft bzw. gar nicht ausführt, gebührt dem Handelsvertreter die vollständige Provision, sofern die mangelhafte Ausführung dem Geschäftsherrn zuzurechnen ist. Geltend gemachte Schadensersatz- oder Gewährleistungsansprüche des Kunden beeinträchtigen nicht die volle Provisionshöhe des Handelsvertreters, somit sind Kürzungen bzw. Rückverrechnungen unzulässig. Diese Bestimmungen sind zwingend.

Bezahlt der Kunde nur einen Teil des von ihm geschuldeten Betrags, erhält der Handelsvertreter eine Provision anteilig am bezahlten Betrag. Der Anspruch entfällt "wenn und soweit" das Geschäft nicht ausgeführt wird und dies dem Kunden zuzurechnen (z.B. wegen Zahlungsunfähigkeit) ist, so § 9 Abs. 3 HVertrG. Hier muss der Geschäftsherr aber rechtliche Maßnahmen ergreifen und dies auch nachweisen.

Es können auch Provisionsansprüche nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages entstehen, z.B. wenn der Vertragsschluss zwischen Geschäftsherr und Kunde schon vor der Vertragsbeendigung des Handelsvertretervertrags erfolgte. 

Ihr Law Experts Rechtsanwalt für dieses Rechtsgebiet: Dr. Wiesflecker, Rechtsanwalt in Innsbruck und Wien, Anwalt Innsbruck, Ihr Rechtsanwalt - Tirol.