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Wann ist ein Selbständiger / Unternehmer als unselbstständiger Arbeitnehmer anzusehen?

Zur Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und Arbeitnehmer bzw. arbeitnehmerähnlichen Verhältnis ist auf die üblichen, im Arbeitsrecht allgemein anerkannten Begriffsinhalte wie folgt abzustellen:

  • Persönliche Abhängigkeit (Weisungsrecht des Arbeitgebers)
  • Wirtschaftliche Abhängigkeit
  • Persönliche Arbeitspflicht
  • Eingliederung des Arbeitnehmers in die Organisation des Betriebes
  • Fehlen des Unternehmerrisikos

 

 

Dienstvertrag

Werkvertrag

Geschuldet wird

Arbeitsleistung, kein Erfolg

Ein bestimmter Erfolg (Werk)

Vertragsdauer

Dauerschuldverhältnis: auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgelegt;

Zielschuldverhältnis: nach Erbringung des Werkes endet das Vertragsverhältnis;

Anspruch auf Entgelt

für die Zur-Verfügung-Stellung der Arbeitskraft; Entlohnung nach Arbeitszeit

nach Fertigstellung des vereinbarten Werkes; Bezahlung nach Erfolg;

Unternehmerisches Wagnis (Risiko für die Nützlichkeit der Leistung)

Trägt der Dienstgeber

Trägt der Werkunternehmer

Haftung

Für ein Bemühen; Haftungsprivileg des Dienstnehmerhaft-pflichtgesetzes

Für einen bestimmten Erfolg; Haftung nach allgemeinem Schadenersatzrecht;

Ist Vertretung erlaubt?

nein; die Arbeitsleistung muss persönlich erbracht werden

Ja, auch ohne Zustimmung des Werkbestellers

Weisungen des Dienstgebers

den persönlichen (Verhalten, Organisation der Arbeit) und sachlichen Weisungen unterworfen

nur den sachlichen Weisungen unterworfen

Arbeitszeit, Arbeitsort

vom Dienstgeber geregelt; volle Einbindung in die betriebliche Organisation;

selbst zu bestimmen;

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

gegeben

keine Fürsorgepflicht

Betriebsmittel

keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel

eigene Betriebsmittel



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