Wann ist ein Selbständiger / Unternehmer als unselbstständiger Arbeitnehmer anzusehen?
Zur Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und Arbeitnehmer bzw. arbeitnehmerähnlichen Verhältnis ist auf die üblichen, im Arbeitsrecht allgemein anerkannten Begriffsinhalte wie folgt abzustellen:
- Persönliche Abhängigkeit (Weisungsrecht des Arbeitgebers)
- Wirtschaftliche Abhängigkeit
- Persönliche Arbeitspflicht
- Eingliederung des Arbeitnehmers in die Organisation des Betriebes
- Fehlen des Unternehmerrisikos
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Dienstvertrag |
Werkvertrag |
Geschuldet wird |
Arbeitsleistung, kein Erfolg |
Ein bestimmter Erfolg (Werk) |
Vertragsdauer |
Dauerschuldverhältnis: auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgelegt; |
Zielschuldverhältnis: nach Erbringung des Werkes endet das Vertragsverhältnis; |
Anspruch auf Entgelt |
für die Zur-Verfügung-Stellung der Arbeitskraft; Entlohnung nach Arbeitszeit |
nach Fertigstellung des vereinbarten Werkes; Bezahlung nach Erfolg; |
Unternehmerisches Wagnis (Risiko für die Nützlichkeit der Leistung) |
Trägt der Dienstgeber |
Trägt der Werkunternehmer |
Haftung |
Für ein Bemühen; Haftungsprivileg des Dienstnehmerhaft-pflichtgesetzes |
Für einen bestimmten Erfolg; Haftung nach allgemeinem Schadenersatzrecht; |
Ist Vertretung erlaubt? |
nein; die Arbeitsleistung muss persönlich erbracht werden |
Ja, auch ohne Zustimmung des Werkbestellers |
Weisungen des Dienstgebers |
den persönlichen (Verhalten, Organisation der Arbeit) und sachlichen Weisungen unterworfen |
nur den sachlichen Weisungen unterworfen |
Arbeitszeit, Arbeitsort |
vom Dienstgeber geregelt; volle Einbindung in die betriebliche Organisation; |
selbst zu bestimmen; |
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers |
gegeben |
keine Fürsorgepflicht |
Betriebsmittel |
keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel |
eigene Betriebsmittel |