Sprache auswählen

Was ist im Umgang mit Geschäftsgeheimnissen zu beachten?

Als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis ist grundsätzlich alles zu verstehen, dass nicht allgemein bekannt ist und an dessen Geheimhaltung der Arbeitgeber ein objektives Interesse hat. Das sind zumeist Informationen, zu denen ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit Zugang erhält und die unternehmensbezogene kommerzielle oder technische Vorgänge betreffen. Diesbezüglich klare Verstöße wären, wenn z.B. im Betrieb erfolgte Exekutionen oder eine drohende Geschäftsschließung bekannt gemacht werden würden. Ansonsten richtet sich die Frage, was nun alles geheim ist, im Wesentlichen auch unmittelbar daran aus, was Gegenstand des Unternehmens ist. Ob ein bestimmtes Freizeitverhalten gegen betriebliche Interessen verstößt, hängt auch damit zusammen, welche Stellung der Arbeitnehmer innerhalb der Betriebshierarchie hat. Je höher die Position des Arbeitnehmers, desto strengere Maßstäbe sind an die Verschwiegenheitsverpflichtung anzulegen. Sobald ein Unternehmen sensible Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vorliegen hat, empfiehlt sich eine entsprechend angepasste Vereinbarung mit jedem Arbeitnehmer.

Diesbezüglich stellt sich auch die Frage, wann Freizeit und wann Arbeit vorliegt.

Unter "Freizeitverhalten" wird er in der Regel eine Aktivität, die der Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit und des Arbeitsortes setzt und die nicht (zumindest mittelbar) zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben dient, verstanden.

In einem Arbeitsverhältnis bestehen im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wechselseitige Treuepflichten. So ist einerseits der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber andererseits auch der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber zur grundsätzlichen „Treue“ bzw. Fairness verpflichtet. Die Treuepflicht verbietet dem Arbeitnehmer daher, die Interessen des Arbeitgebers betont und offenkundig zu verletzen, und wirkt somit auch in dessen Freizeit hinein. So hat bspw der Arbeitnehmer Betriebs- bzw Geschäftsgeheimnisse selbstverständlich auch in der Freizeit zu wahren.

Es stellt sich nun die Frage, wie umfassend diese Geheimhaltungsverpflichtungen sind. Diesbezüglich gibt es einerseits Regelungen im Beamten-Dienstrechtsgesetz sowie Vertragsbedienstetengesetz. Besonders relevant ist der Inhalt des Arbeitsvertrages, gesonderter Geheimhaltungsvereinbarungen oder die Weisungen des Arbeitgebers. Auch wenn aus der Treuepflicht an sich schon resultiert, dass der Arbeitnehmer derartige Geheimnisse bei sich zu behalten hat, kann mittels Vereinbarung oder Weisung exakt festgelegt werden, was als Betriebsgeheimnis anzusehen ist und wie damit umzugehen ist. Beispielsweise ist in einer Rechtsanwaltskanzlei eine derartige Geheimhaltung besonders wichtig und gesetzlich geregelt. Um Ihnen diesbezüglich einen näheren Eindruck zu gewähren, habe ich unten ein Muster einer derartigen Vereinbarung für eine Anwaltskanzlei angeschlossen. 

Insbesondere ist auch die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses entsprechend zu bedenken und sollte eine entsprechende vertragliche Verpflichtung zur Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Arbeitsvertrag enthalten sein. Diesbezüglich können auch Konventionalstrafen vereinbart werden. In Bezug auf den Umfang und die Ausgestaltung dieser Geheimhaltungspflicht ist es jedenfalls ratsam, fachkundige Hilfe bei der Ausgestaltung des Arbeitsvertrages oder entsprechender Geheimhaltungsvereinbarungen einzuholen.

Grundsätzlich ist es aber so, dass der Arbeitnehmer außerhalb seiner betrieblichen Tätigkeit entsprechende Persönlichkeitsrechte hat. Es kann daher nicht in einem Übermaß in den persönlichen Bereich eingegriffen werden. In Bezug auf die Geheimhaltung ist es daher so, dass es in jedem Einzelfall bzw. im Streitfall zu einer Interessensabwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers kommen muss. Im Rahmen der Grenzen zwingen der Gesetze und der guten Sitten können jedoch Verhaltenspflichten dem Arbeitnehmer auferlegt werden. Dies kann wie gesagt mittels Vertrag oder Weisung erfolgen.

Eine Verletzung der auferlegten Geheimhaltungsverpflichtungen könnte im Betrieb zur Folge haben, dass der Arbeitgeber – soweit aufgrund des konkreten Arbeitsvertrages möglich – den Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers verändert. Bei gröberen Verstößen könnte eine Suspendierung oder Entlassung des Arbeitnehmers in Frage kommen. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber auch den Schaden, der ihm durch die Bekanntgabe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnis entstanden ist, gegenüber dem Arbeitnehmer auf Basis des Schadenersatzrechtes geltend machen. Beim Verrat eines Betriebsgeheimnisses genügt fahrlässiges Verhalten des Arbeitnehmers.

 Sollten entsprechende Betriebsgeheimnisse für das Unternehmen in wesentlicher Form vorliegen, so empfiehlt es sich, dies schon vor Abschluss des Arbeitsvertrages zu bedenken und entsprechend detaillierte Vereinbarungen vom Fachmann ausarbeiten zu lassen.

Den Unternehmen ist weiters anzuraten, den firmeninternen Workflow betreffend sensibler Unternehmensdaten von Anfang an festzulegen und regelmäßig zu überprüfen. Dies umfasst einerseits die genaue Planung der IT-Struktur und der Vergabe entsprechender Zugangsrechte zu unterschiedlichen Daten sowie andererseits die Betrauung einer firmeninternen Person mit diesem Aufgabenbereich.

Weiters sollte dieses Thema im Unternehmen konkret thematisiert werden und auch regelmäßig die Wichtigkeit der Verschwiegenheit sowie die aufgrund von Unachtsamkeiten möglicherweise für dieses Unternehmen entstehenden Schäden verdeutlicht werden. Tatsächlich ist es oft so, dass sich die Arbeitnehmer über mögliche Schäden, die aus einer flapsigen Bemerkung am Stammtisch entstehen können, nicht bewusst sind. Diesbezüglich sind die Mitarbeiter entsprechend zu sensibilisieren und in der Folge auch mittels Vereinbarung entsprechend zu binden.


Ihr Law Experts Rechtsanwalt für dieses Rechtsgebiet: Dr. Wiesflecker, Rechtsanwalt in Innsbruck und Wien, Anwalt Innsbruck, Ihr Rechtsanwalt - Tirol.

Rechtsartikel - Was ist im Umgang mit Geschäftsgeheimnissen zu beachten?