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Verkehrsunfall in der Türkei: Welches Recht ist auf Direktansprüche des Geschädigten gegen inländische Haftpflichtversicherer anzuwenden? (OGH 2 Ob 50/16s, 26.01.2017)

Der Oberste Gerichtshof (OGH) legte im gegenständlichen Fall den Art 9 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens (HStVÜ) näher aus. Dieses Übereinkommen bestimmt das auf die außervertragliche zivilrechtliche Haftung aus einem Straßenverkehrsunfall anzuwendende Recht.

Im gegenständlichen Fall ereignete sich ein Unfall in der Türkei. Dabei fuhr ein in Österreich haftpflichtversicherter Pkw auf einen türkischen Lkw auf, der Lenker des Pkw verstarb und der Beifahrer wurde verletzt.

Der OGH entschied, dass hinsichtlich der Frage, ob der Geschädigte Ersatzansprüche unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer erheben könne, das Recht des Deliktstatuts, also hier das türkische Recht, zur Beurteilung herangezogen werden muss. Bezüglich des Deckungsanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer entschied der OGH, dass der Umfang des Klagerechts sich nach dem Statut des Versicherungsvertrags, hier also nach österreichischem Recht, richten muss.

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