Sprache auswählen

Radfahren auf Radfahrstreifen in Einbahnstraßen (OGH2 Ob 100/16v, 26.01.2017)

Radfahrstreifen, die entgegen der Richtung einer Einbahnstraße befahren werden dürfen, können ausschließlich in diese Fahrtrichtung genutzt werden, das entschied der Oberste Gerichtshof (OGH). Konkret heißt das, dass derartige Radfahrstreifen nicht in Richtung der Einbahn befahren werden dürfen, sondern ausschließlich in die entgegengesetzte Fahrtrichtung.

Ausgangspunkt des gegenständlichen Falls ist eine Einbahnstraße. Dort ist es Radfahrern erlaubt auf dem Radfahrstreifen gegen die Einbahn zu fahren. Konkret wurde dort ein Hinweiszeichen „Einbahnstraße“ mit dem Zusatz „ausgenommen Radfahrer“ angebracht. Auf dem Radfahrstreifen kam es zu einer Kollision zwischen zwei Radfahrern, welche den Radfahrstreifen in entgegengesetzte Fahrtrichtungen nutzten.

Der OGH entschied, dass nur der Radstreifen nicht in beide Fahrtrichtungen befahrbar ist, sondern nur ein Radfahrverkehr „gegen die Einbahn“ erlaubt sei. Die entgegen der vorgesehenen Richtung fahrerende Radfahrerin hätte den Radfahrstreifen also nicht benutzen dürfen.

Ihre Law Experts Rechtsanwälte - Rechtsanwälte Österreich, Wir vertreten Ihre Interessen in ganz Österreich, Attorneys Austria.