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Absetzbarkeit eines im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers (VwGH 25.07.2013, 2011/15/0104)

Im Rahmen der Arbeiterveranlagung wurden von einem aufgrund einer langjährigen Krebserkrankung körperlich behinderten Journalisten, der in den Jahren 2006 bis 2008 als Kommunikationsleiter einer AG nichtselbständig tätig war, Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer geltend gemacht. Diese Aufwendungen wurden weder vom Finanzamt noch vom UFS berücksichtigt, welche davon ausgingen, dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der vom Journalisten ausgeübten Tätigkeit als Kommunikationsleiter der AG bilde und überdies auch nicht notwendig sei, weil ihm ohnehin ein Arbeitsplatz bei der AG zur Verfügung stehe.

Laut § 20 Abs 1 Z 2 lit. d EStG dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung grundsätzlich nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden. Bildet das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer jedoch den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben abziehbar.

Für die Bestimmung des Mittelpunktes einer Tätigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung ihr materieller Schwerpunkt maßgebend. In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der vorhandenen Einkunftsquelle benutzt wird.

Im gegenständlichen Fall bestand die Tätigkeit des Journalisten in der Öffentlichkeitsarbeit, welche zu einem wesentlichen Teil über Telefon und Internet erfolgte und somit grundsätzlich auch vom Arbeitszimmer aus hergestellt werden kann. Laut VwGH hängt die Notwendigkeit der Benutzung des Arbeitszimmers im Wohnungsverband (trotz Arbeitsplatz beim Arbeitgeber) von der Gesamtheit der konkreten Umstände des Einzelfalls ab. Der VwGH berücksichtigte im Beschwerdefall, dass der Journalist vorbrachte, er habe aufgrund seiner Krankheit das Dienstverhältnis mit der AG nur eingehen und erfüllen können, wenn er die Arbeit zum Großteil von zu Hause aus erledigen könne. Der Beschwerde des Journalisten wurde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 


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