Wie hoch ist der Kostenersatz für den Strafverteidiger im Falle eines Freispruchs ist, lässt sich pauschal nicht sagen. Jedenfalls besteht im Fall eines Freispruchs die Möglichkeit einen Antrag nach § 393a StPO zu stellen, um einen zumeist sehr kleinen Beitrag zu den Kosten der Strafverteidigung zu erhalten. Dieser Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers wird im Einzelfall festgesetzt und darf folgende Beträge nicht übersteigen:

  • Verfahren vor den Geschworenengerichten: 10.000 Euro
  • Verfahren vor den Schöffengerichten: 5.000 Euro
  • Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts: 3.000 Euro
  • Verfahren vor dem Einzelrichter eines Bezirksgerichts: 1.000 Euro

Diese Beträge liegen im Normalfall somit weit unter den Kosten eines guten Strafverteidigers. Auch ein Freispruch bringt daher in der Regel massive finanzielle Belastungen mit sich.

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Strafverteidiger Innsbruck | Strafverteidigung - Wie hoch ist der Kostenersatz für den Strafverteidiger im Falle eines Freispruchs?.