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Freizeitwohnsitz Tirol, Zweitwohnsitz, Widmungen - Wir vertreten Ihre Interessen in ganz Österreich, Rechtsanwaltskanzlei Law Experts

 

Der Grundverkehr, Der Freizeitwohnsitz in Tirol/Zweitwohnsitz - Law Experts Rechtsanwälte

Das Grundverkehrsrecht in Tirol regelt die Übertragung von Rechten an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, an Baugrundstücken (bebaut und unbebaut) sowie durch Ausländer.

Grundsätzlich ist für EU-Bürger in Österreich als EU-Mitgliedsland der Kauf einer Immobilie uneingeschränkt möglich. Der Erwerb von Eigentum oder Miteigentum an Liegenschaften durch Ausländer/Ausländerinnen muss aber behördlich genehmigt werden.

Personen, die Staatsangehörige eines EU- bzw. EWR-Staates sind, sowie Gesellschaften mit Sitz in einem EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat sind im Grundverkehrsrecht den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt und werden somit von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Eine Nutzung als Freizeitwohnsitz unterliegt aber strengen Beschränkungen.

 

Der Freizeitwohnsitz Tirol, der Zweitwohnsitz in Österreich, Definition Freizeitwohnsitz - Law Experts Rechtsanwälte beraten Sie 

Aufgrund der räumlichen Beschränktheit in den Alpen, den hieraus resultierenden faktischen Limits an bebaubaren Flächen sowie der starken touristischen Nachfrage und des sonstigen starken Zuzugs aus den Nachbarländern spielt die Frage der Raumordnung, Widmung und der Nutzung von Objekten als Freizeitwohnsitz vor allem in Tirol bzw. im Westen von Österreich eine besondere Rolle. Die diesbezüglichen Nutzungskonflikte in den einzelnen Gemeinden führen in der Folge immer wieder zu entsprechenden politischen Diskussionen und auch gesetzlichen Regelungen. Hieraus folgt, dass insbesondere in den westlichen Bundesländern von Österreich, Tirol, Vorarlberg und Salzburg, eine entsprechend restriktive Gesetzeslage herrscht.

Die restriktive Gesetzeslage im Westen von Österreich wirft mannigfaltige Fragen für jene Personen auf, die eine Wohnung, ein Haus oder ein Grundstück zum Beispiel in Tirol erwerben wollen. Dies beginnt schon mit der Frage, was nun überhaupt als Freizeitwohnsitz bzw. Zweitwohnsitz gemäß Gesetz anzusehen ist.

Nicht umsonst befindet sich in praktisch jedem Immobilienkaufvertrag eine vergleichbare Regelung wie folgt:

Der Käufer erklärt ausdrücklich, gemäß § 11 Abs 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes keinen Freizeitwohnsitz zu begründen.

Detaillierte gesetzliche Regeln zu Freizeitwohnsitzen in Tirol findet man in der Tiroler Raumordnung (TROG 2016), welche beispielsweise die Schaffung und Neubegründung von Freizeitwohnsitzen in Tirol weitgehend einschränken. Ziel dieser Gesetzgebung war es wie angeführt, steigenden Liegenschaftspreisen, räumlicher Überlastung durch bebaute Flächen und der Entstehung sogenannter Geisterdörfer entgegenzuwirken. Gemäß § 13 des Tiroler Raumordnungsgesetzes (LGBL Nr. 101/2016) sind Freizeitwohnsitze bzw. Zweitwohnsitze wie folgt definiert:

„Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.“

Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge kann von einem anderen Wohnsitz als einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Einschreiters feststellbar ist.

Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist nur, ob der gegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Wenn in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang das „deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen“ genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen. Liegt jedoch diese Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist von einem Freizeitwohnsitz iSd § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen (VwGH 13.03.2023, Ro 2023/06/0001 bis 0002).

Zu beachten ist weiters, dass eine Meldung als Hauptwohnsitz die Verwendung der Wohnung als Freizeitwohnsitz nicht ausschließt; die Meldung als Hauptwohnsitz hat nur Indizwirkung (vgl. VwGH 12.07.2022, Ra 2022/06/0094).

Die stärkste persönliche Beziehung besteht im Regelfall zu dem Ort, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie lebt (ständige Rechtsprechung des VwGH: vgl VwGH 23.01.2020, Ra 2019/15/0160; 25.11.2015, 2011/13/0091; 22.3.1991, 90/13/0073). Diese Annahme setzt die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen voraus (vgl. VwGH 22.03.1991, 90/13/0073, mwN).

Der Freizeitwohnsitz ist somit gemäß Gesetz grundsätzlich als das Gegenstück zum Hauptwohnsitz definiert. Nichtsdestoweniger, wie bereits von Gerichten festgestellt wurde, ist es durchaus möglich, mehrere Lebensmittelpunkte zu haben.

In europarechtlicher Hinsicht wird der Begriff Zweitwohnsitz als Wohnsitz für Erholungszwecke und zur Freizeitgestaltung, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgt, definiert.

In diesem Zusammenhang ist auch der vom Land Tirol veröffentlichte „Leitfaden zur Feststellung eines Freizeitwohnsitzes“ interessant.

 

Was ist erlaubt und was verboten: Der Freizeitwohnsitz Tirol/Zweitwohnsitz in Österreich - Ihr Rechtsanwalt in Österreich

Zum Beispiel gibt es in Tirol eine bestimmte Freizeitwohnsitzquote, die die Obergrenze für jede Gemeinde definiert. Diese Quote betreffend Freizeitwohnsitz zielt darauf ab, ein gesellschaftspolitisch verträgliches Maß an Freizeitwohnsitzen in den einzelnen u.a. Tiroler Gemeinden sicherzustellen. Ziel des Gesetzgebers ist es somit, gesellschaftlich wenig erwünschte „Satellitensiedlungen“ bzw. „Geisterdörfer“, die zumeist nur Weihnachten und Ostern bewohnt sind, zu vermeiden.

Ist ein Haus, eine Wohnung bereits als Freizeitwohnsitz innerhalb dieser Quote genehmigt, so kann dieses Haus, diese Wohnung ohne weiters und legal als genehmigter Freizeitwohnsitz genutzt werden. Befindet sich ein Haus, eine Wohnung in einer Gemeinde, in welcher die Freizeitwohnsitzquote noch nicht ausgeschöpft ist, so gibt es die Möglichkeit, hier um eine entsprechende Genehmigung anzusuchen.

Liegt ein genehmigter Freizeitwohnsitz vor,  so kann die Tiroler Gemeinde seit 1. Jänner 2020 eine Freizeitwohnsitzabgabe nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG)  bzw. Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz einheben.

Außerhalb der genehmigten Freizeitwohnsitze ist eine Nutzung eines Objektes, Haus oder Wohnung, zu reinen Ferienzwecken bzw. Erholungszwecken verboten. Dies bedeutet allerdings nicht, dass nicht auch andere Nutzungsmöglichkeiten wie eine Vermietung oder unternehmerische Nutzung bzw. Nutzung als Arbeitswohnsitz möglich sind. Richtungsweisend in dieser Beziehung war das sogenannte „Uschi-Glas-Urteil“. In diesem Fall konnte die prominente Schauspielerin, die sich nur selten in ihrem Haus in Kitzbühel aufhielt, vor dem Höchstgericht belegen, dass es sich um einen erlaubten Arbeitswohnsitz handle. Als Schauspielerin nutzte sie ihren Wohnsitz, um sich auf ihre Rollen vorzubereiten und Drehbücher zu studieren.

Die Beantwortung derartiger rechtlicher Fragen, insbesondere, ob ein Freizeitwohnsitz tatsächlich vorliegt bzw. ob eine derartige Nutzung zulässig ist oder inwiefern eine derartige Liegenschaft überhaupt rechtssicher erworben und sinnvoll genutzt werden kann, bedarf der Analyse durch Experten.

Finden Sie mehr Informationen zur Immobiliensuche, zum Immobilienrecht in unserer Wissensdatenbank oder unter dem Menüpunkt News.

 

Freizeitwohnsitz Tirol und Folgen der illegalen Nutzung: bis 40.000 Euro Strafe

Urteile zu illegalen Freizeitwohnsitzen haben sich zuletzt massiv verschärft. Die Tiroler Bürgermeister schauen bei den Freizeitwohnsitzen in Tirol nun sehr genau, führen bei verdächtigen Objekten regelmäßig Lokalaugenscheine und Stichproben durch und die Bezirksbehörden erlassen hohe Strafen. Wird eine Immobilie illegal als Tiroler Freizeitwohnsitz genutzt, können Verwaltungsstrafen von bis zu 40.000 Euro verhängt werden. Die jüngsten Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts bestätigen die Vorgangsweise und die Strafbescheide der Tiroler Behörden.

Die Nutzung einer Immobilie als Freizeitwohnsitz - egal ob Österreicher oder Auslänger - ohne entsprechende Widmung als Freizeitwohnsitz (Flächenwidmungsplan) ist gesetzlich verboten und kann schwerwiegende Konsequenzen haben, einschließlich hoher Verwaltungsstrafen von bis zu € 40.000,00 pro Person, die die Liegenschaft unrechtmäßig als Freizeitwohnsitz nutzt. Ebenso kann die weitere Nutzung der Immobilie untersagt werden.

Es besteht auch das Risiko, hohe Verwaltungsstrafen zu erhalten, wenn die Liegenschaft als Freizeitwohnsitz an andere Personen vermietet oder überlassen wird, und zusätzlich können Verwaltungsstrafen gemäß der Tiroler Bauordnung für die zweckentfremdete Nutzung der Liegenschaft verhängt werden. Diese Strafen können parallel verhängt werden. Daher ist es wichtig zu beachten, dass mit einer unrechtmäßigen Nutzung oder Weitergabe an andere Personen erhebliche finanzielle Risiken verbunden sind.

 

Ihre Spezialisten im Bereich Freizeitwohnsitz Tirol/Zweitwohnsitz - Law Experts Rechtsanwaltskanzlei Dr. Wiesflecker

In Bezug auf die Beurteilung von Fragen der Flächenwidmung, Raumordnung oder Fragen der Freizeitwohnsitznutzung, welche insbesondere in touristisch intensiv genutzten Tiroler Regionen wie Kitzbühel, St. Anton, Seefeld, Lech oder Sölden besondere Relevanz haben, verfügt die Rechtsanwaltskanzlei Law Experts über ausgewiesene Expertise.

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Finden Sie weitere Informationen zum Thema Freizeitwohnsitz Tirol bzw. Zweitwohnsitz in Österreich wie folgt, von höchtsgerichtlicher Judikatur bis zu den Regelungen in den einzelnen Bundesländern:

 

Freizeitwohnsitz Tirol - Wichtige gesetzliche Bestimmungen in der Tiroler Bauordnung und dem Tiroler Raumordnungsgesetz

Grundsätzlich ist in Österreich als EU-Mitgliedsland EU-Bürger der Kauf einer Immobilie uneingeschränkt zulässig. Der Erwerb von Eigentum oder Miteigentum an Liegenschaften durch Ausländer/Ausländerinnen muss behördlich genehmigt werden. Angehörige von EU- und EWR-Mitgliedstaaten werden Österreichern im Grundverkehrsrecht aber gleichgestellt und werden somit von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Eine Nutzung aus Freizeitwohnsitz unterliegt aber strengen Beschränkungen. Die Nutzung einer Immobilie als Freizeitwohnsitz ohne eine entsprechende Genehmigung ist untersagt und kann zur Folge haben, dass die Immobilie im schlimmsten Fall sogar gerichtlich versteigert wird. Diesbezüglich besonders relevante gesetzlichen Bestimmungen in Tirol sind folgende:

§ 22 Abs 4 Tiroler Bauordnung (TBO), LGBL Nr. 94/2016:

§ 22 (4) Ist aufgrund der Lage, der Ausgestaltung oder der Einrichtung des Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Gebäudeteiles die Verwendung als Freizeitwohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 2 oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 nicht auszuschließen, so hat der Bauwerber insbesondere durch nähere Angaben über die vorgesehene Nutzung oder über die Art der Finanzierung nachzuweisen oder, soweit dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen, dass eine Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht beabsichtigt ist.

§ 13 des Tiroler Raumordnungsgesetzes, LGBL Nr. 101/2016:

3. Abschnitt Freizeitwohnsitze § 13 Beschränkungen für Freizeitwohnsitze 

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:

  • Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind, gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist; nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,
  • Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,
  • Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen,
  • Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen. Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.

(2) Im Rahmen der Vorschriften über Freizeitwohnsitze sind Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen jene Räumlichkeiten nicht zuzurechnen, an denen

  • Wohnungseigentum besteht, sofern diese vom Eigentümer oder von seiner Familie selbst genutzt werden, oder
  • Verfügungsrechte bestehen, die über den üblichen Inhalt gastgewerblicher Beherbergungsverträge hinausgehen.

(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,

  • die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder
  • für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.
  • Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.

(4) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze darf nur insoweit für zulässig erklärt werden, als die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde entsprechend den Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

  • die Siedlungsentwicklung,
  • das Ausmaß des zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung erforderlichen sowie des hierfür verfügbaren Baulandes,
  • das Ausmaß der für Freizeitwohnsitze in Anspruch genommenen Grundflächen, insbesondere auch im Verhältnis zu dem zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung bebauten Bauland,
  • die Gegebenheiten am Grundstücks- und Wohnungsmarkt sowie die Auswirkungen der Freizeitwohnsitzentwicklung auf diesen Markt,
  • die Art, die Lage und die Anzahl der bestehenden Freizeitwohnsitze,
  • die Auslastung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Einrichtungen zur Wasserversorgung, Energieversorgung und Abwasserbeseitigung, die Auswirkungen der Freizeitwohnsitze auf diese Infrastruktur und deren Finanzierung sowie allfällige mit der Schaffung neuer Freizeitwohnsitze entstehende Erschließungserfordernisse.

Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze darf nicht mehr für zulässig erklärt werden, wenn der Anteil der aus dem Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1 sich ergebenden Freizeitwohnsitze an der Gesamtzahl der Wohnungen entsprechend dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Gebäude- und Wohnungszählung 8 v. H. übersteigt. Dabei bleiben Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 5 erster Satz vorliegt, außer Betracht.

(5) Die Baubewilligung für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zu- und Umbauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach Abs. 3 zweiter und dritter Satz vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht überschritten wird. Maßgebend ist die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund des Verzeichnisses der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1.

(6) Unbeschadet der Abs. 3 und 4 dürfen auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie auf Sonderflächen für Hofstellen Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, nicht errichtet werden. Im Übrigen darf im Fall von Freizeitwohnsitzen auf Sonderflächen für Hofstellen weiters das nach § 44 Abs. 7 lit. c zulässige Höchstausmaß der Wohnnutzfläche nicht überschritten werden.

(7) Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:

  • auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 lit. a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,
  • auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.

(8) Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 7 erster Satz darf den Freizeitwohnsitz nur für sich, seine Familie und seine Gäste verwenden. Die entgeltliche Überlassung des Freizeitwohnsitzes ist nicht zulässig.

(9) Um die Erteilung der Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 7 erster Satz ist schriftlich anzusuchen. Der Antrag hat den betreffenden Wohnsitz zu bezeichnen und die zur Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder, soweit ihm dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen. Der Bürgermeister hat über den Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Die Ausnahmebewilligung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.

 

Nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, VfGH B694/05 ua, Freizeitwohnsitz, Zweitwohnsitz Österreich

Grundsätzlich bestehen keine Bedenken gegen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 über die nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen.

Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 22.02.1996, Zl. 96/06/0018) genügt es, dass die Baubewilligung die Verwendung als Freizeitwohnsitz mit umfasst.

Nach der Tiroler Bauordnung stellt die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes dar.

Die nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen - wie im Tiroler Raumordnungsgesetz vorgesehen - ist für den VfGH bedenkenlos. Versagt die Behörde die weitere Verwendung von (mehr als drei) Eigentumswohnungen in einem nicht als Apartmenthaus errichteten Gebäude als Freizeitwohnsitze, wird mangels gesetzlicher Grundlage das Eigentumsrecht verletzt.

 

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol, Norm ROG Tir 2011 §17 Abs1 ROG Tir 2011 §17 Abs3, Freizeitwohnsitz, Zweitwohnsitz Österreich

Rechtssatz

Eine Meldung einer Adresse als Hauptwohnsitz kann lediglich als ein Indiz für eine Nutzung als Hauptwohnsitz dienen. Sie stellt hingegen nicht einen (Gegen-) Beweis zur tatsächlichen Nutzung als Freizeitwohnsitz dar.

Schlagworte: Freizeitwohnsitz, Wohnzwecke, Hauptwohnsitzmeldung

European Case Law Identifier (ECLI): ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.42.2132.6

 

L82007 Bauordnung Tirol, Norm BauO Tir 2011 §17, Freizeitwohnsitz, Zweitwohnsitz Tirol, Österreich

Rechtssatz

Mit Blick auf die eindeutige Formulierung im Gesetzestext der angeführten Bestimmung (vgl „weiterhin“) muss daher nach Meinung des erkennenden Gerichts zumindest zum Stichtag der Anmeldung eine Verwendung des angemeldeten Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen.

Eine allenfalls in der Zukunft geplante Nutzung als Freizeitwohnsitz wird von der Bestimmung des § 17 Abs 1 TROG 2011 nicht erfasst, sodass auf der Basis einer erst künftig geplanten Freizeitwohnsitznutzung ein Feststellungsverfahren nach § 17 TROG 2011 nicht erfolgreich geführt werden kann.

Schlagworte: Freizeitwohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI): ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.26.0936.4

 

L82007 Bauordnung Tirol, Norm BauO Tir 2011 §17, Freizeitwohnsitz Tirol, Zweitwohnsitz Österreich

Rechtssatz

Es ergibt sich aus dem Gesamtsystem der Regelungen der Tiroler Bauordnung 2011 sowie des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 betreffend Freizeitwohnsitze, dass die bescheidmäßige Feststellung, dass ein bestimmter Wohnsitz als Freizeitwohnsitz weiterverwendet werden darf, voraussetzt, dass der „Wohnsitz“ über einen Baukonsens verfügt.

Schlagworte: Anmeldung, Freizeitwohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI): ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.26.0936.4

 

L82007 Bauordnung Tirol, L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol, Norm BauO Tir 2011 §22 Abs4 BauO Tir 2011 §27 Abs4 ROG Tir 2016 §13 Abs1, Freizeitwohnsitz, Zweitwohnsitz Österreich

Rechtssatz

Die in § 27 Abs 4 lit a TBO 2011 umschriebene Glaubhaftmachung obliegt dem Bauwerber, zumal es sich typischerweise um Momente handelt, die in seiner Sphäre liegen.

Schlagworte: Glaubhaftmachung, dass eine Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht beabsichtigt ist, obliegt dem Bauwerber, Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht beabsichtigt, keine gewerbliche Nutzung, Verbesserungsaufträge widersprüchlich und unzureichend, für eine gewerbliche Nutzung fehlt es an Gemeinschaftsräumen, Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI): ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.31.2164.1

 

L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol, Norm GVG Tir 1994 §14 Abs1; VwRallg, Freizeitwohnsitz, Zweitwohnsitz Österreich

Rechtssatz

Unter "Glaubhaftmachen" iSd § 14 Tir GVG 1994 ist "kein Beweisen", sondern ein "Überzeugen" der Behörde von der "Wahrscheinlichkeit", keinen Freizeitwohnsitz schaffen zu wollen, zu verstehen.
Schlagworte: Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Glaubhaftmachen

 

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol, Norm ROG Tir 2011 §17 Abs1, Freizeitwohnsitz, Zweitwohnsitz Österreich

Rechtssatz

lm gegenständlichen Fall ist somit eine baurechtliche Bewilligung als „Waschhütte“ oder „Käshütte“ zu vermuten, jedoch nicht hinsichtlich der Verwendungszweckes „ Wohnen“ und damit in weiterer Folge als Freizeitwohnsitz mit diversen, auch aus den Zeugenaussagen hervorgehenden, baulichen Adaptierungen. Es mangelt an der zwingenden Voraussetzung des § 17 TROG 2011, wonach es sich beim angemeldeten Objekt um einen Wohnsitz (also um ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes zu Wohnzwecken) handeln muss.
Freizeitwohnsitze (der Begriff selbst wurde erst mit dem TROG 1994, LGBl 1993/81 – siehe dort § 15 „Beschränkungen für Freizeitwohnsitze“ - eingeführt) waren im fraglichen Zeitraum 1980 bis Ende 1993 nur in ganz engen Grenzen nach den hiefür geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften zulässig (vgl etwa den mit der 1. Raumordnungsnovelle zum TROG 1972, LGBl 1973/70 eingeführten § 16a „Sonderfläche für Apartmenthäuser, Feriendörfer und Wochenendsiedlungen“, im Einzelnen siehe das Erkenntnis des VwGH vom 25.11.2008, 2008/06/0068).

Schlagworte: Freizeitwohnsitz, nachträgliche Anmeldung, Beweiserbringung

European Case Law Identifier (ECLI): ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.40.0992.4

 

L82007 Bauordnung Tirol, Norm BauO Tir 2011 §17, Freizeitwohnsitz Tirol, Zweitwohnsitz Österreich

Rechtssatz

Nach dem vorliegenden Ermittlungsergebnis wurde für das Objekt Klammstraße 171 im maßgeblichen Zeitraum keine Ferienwohnungspauschale an den Tourismusverband abgeführt, was gleichermaßen gegen eine Freizeitwohnsitznutzung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes spricht.

Gerade die Leistung dieser Abgabe nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 1991 für Nächtigungen in Ferienwohnungen hätte nachvollziehbar dartun können, dass tatsächlich eine Nutzung des Objektes Klammstraße 171 als Freizeitwohnsitz im maßgeblichen Zeitraum erfolgt ist.

Schlagworte: Anmeldung Freizeitwohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI): ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.26.0936.4

 

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol, Norm ROG Tir 2011 §17 Abs1, Landesverwaltungsgericht Tirol, Erkenntnisauszug zu Geschäftszahl LVwG-2014/22/2868-2, Freizeitwohnsitz Tirol, Zweitwohnsitz Österreich

Die vorliegende Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes erweist sich jedoch auch aus folgenden Gründen nicht mit der Rechtsordnung in Einklang stehend. Eine Feststellung gemäß § 17 Abs 3 TROG 2011, dass der Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, setzt – wie oben bereits ausgeführt - den Nachweis, dass der Wohnsitz bereits am 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs 1 erster Satz TROG 2011 verwendet worden ist, voraus. Dieser Nachweis ist durch Beweismittel im Sinne des § 46 AVG, insbesondere durch Urkunden, zu erbringen. Die bloße Glaubhaftmachung reicht im Hinblick auf die gegebene Rechtslage nicht (vgl. VwGH 16.10.2014, Ro 2014/06/0050; 17.12.2014, Ro 2014/06/00669).

Als „Beweis" des Vorliegens eines Freizeitwohnsitzes legt der Beschwerdeführer lediglich eine völlig vage Bestätigung eines Herrn C D vom 27.6.2014 vor, in der dieser nur vorbringt, dass er ab 1992 immer wieder seine Freizeit im „Objektname“, Ortsteil, S, verbracht habe und das Häusl als Freizeitdomizil nutze.

Allein in zeitlicher Hinsicht („immer wieder“) ist schon dieses Vorbringen derart vage, dass kaum beurteilt werden kann, ob damit definitionsgemäß überhaupt ein Freizeitwohnsitz vorliegt. Hier hätte der Beschwerdeführer detailliert darlegen müssen, in welcher Art und Weise, v.a. auch in zeitlicher Hinsicht, das Austragshaus tatsächlich genutzt wird.

Freizeitwohnsitze sind nämlich Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden (§ 13 Abs 1 TROG 2011). Nun ist aber, wie die Behörde richtig dargelegt hat, dem ZMR zu entnehmen, dass in der Zeit von 12.9.1977 bis 26.2.1998 der Bruder des C D, ein Herr D D mit Hauptwohnsitz genau dort gemeldet war. Vor diesem Hintergrund wäre es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, diesen Umstand durch entsprechende Urkunden, v.a. Meldebescheinigungen im Hinblick auf die Verwendung des Austragshäusels als Freizeitwohnsitz, zu belegen. Mit der bloßen Behauptung, Herr D D habe die Abmeldung vergessen, ist damit nicht genüge getan.

Weiters hätte der Beschwerdeführer zum Beweis der Freizeitwohnsitznutzung etwa Abrechnungsbelege oder Bestätigungen für die Bezahlung der Freizeitwohnsitzpauschale nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003, LGBl 85 idF LGBl 2012/150 vorlegen können. Dies hat er jedoch zur Gänze unterlassen.

 

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol, Norm ROG Tir 2011§17 Abs1, Freizeitwohnsitz Tirol, Zweitwohnsitz Österreich

Rechtssatz

Angewandt auf den vorliegenden Fall ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Nutzung eines geschlossenen Hofes, der evidentermaßen rein landwirtschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmt ist, zu anderen als zu landwirtschaftlichen Zwecken, konkret zu Freizeitwohnsitzzwecken, raumordnungsrechtlich zulässig gewesen wäre.

Schlagworte: Freizeitwohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI): ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.40.2857.4

 

Verwaltungsgerichtshof: L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol, L82000 Bauordnung, Norm BauRallg; ROG Tir 1994 §15 Abs1 lita, Freizeitwohnsitz Tirol, Zweitwohnsitz Österreich

Rechtssatz

Für die Frage, ob sich für Räumlichkeiten gem § 15 Abs 1 lit a Tir ROG 1994 der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, ist nicht erforderlich, daß die Verwendung als Freizeitwohnsitz in der Baubewilligung ausdrücklich angeführt ist. Es genügt, daß in dem bewilligten Verwendungszweck die Verwendung als Freizeitwohnsitz miterfaßt war.

Im RIS seit 11.07.2001, Dokumentnummer JWR_1996060018_19960222X01

 

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol, Norm ROG Tir 2011 §17, Freizeitwohnsitz Tirol, Zweitwohnsitz Österreich

Rechtssatz

Bei einer Dienstnehmerwohnung wird davon auszugehen sein, dass diese Wohnung zur Befriedigung eines längerfristigen, zumindest jedoch während der aufrechten Dauer eines Dienstverhältnisses bestehenden Wohnbedürfnisses dient. Eine Nutzung zu Freizeit- bzw. Erholungszwecken scheidet nach allgemeiner Lebenserfahrung jedenfalls aus.

Speziell der Titel „Winternächtigungen“ lässt auf eine regelmäßige Vermietung der gegenständlichen Wohneinheit an ständig wechselnde Personen schließen, was wiederum auch eine gastgewerbliche Nutzung und eben keine Nutzung als Freizeitwohnsitz indiziert.

Nach § 17 Abs 1 ROG Tir 2011 muss der Freizeitwohnsitz auch „weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden“. Aufgrund der eindeutigen Formulierung dieser Bestimmung (vgl „weiterhin“) muss daher zumindest zum Stichtag der Anmeldung eine Verwendung Freizeitwohnsitz vorliegen. Eine allenfalls in der Zukunft geplante Nutzung als Freizeitwohnsitz ist von dieser Rechtslage nicht erfasst.

Schlagworte: Nachträgliche Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes; kein Beweis für die Nutzung als Freizeitwohnsitz

Anmerkung: Mit Beschluss vom 04.08.2015, Zl Ra 2015/06/0062-3, wies der VwGH die gegen das Erkenntnis des LVwG Tirol vom 04.05.2015, Zl LVwG-2014/40/3370-4, erhobene außerordentliche Revision zurück.

European Case Law Identifier (ECLI): ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.40.3370.4

 

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol, Norm ROG Tir 2011 §17 Abs3, Freizeitwohnsitz Tirol, Zweitwohnsitz Österreich

Rechtssatz

Die in Rede stehende Feststellung des Bürgermeisters der Gemeinde X, dass der Freizeitwohnsitz zur ganzjährigen Wohnnutzung nicht geeignet sei, ist in § 17 Abs 3 in Verbindung mit § 14 Abs 1 TROG 2011 nicht vorgesehen. Eine gesetzliche Grundlage für diese Feststellung im konkreten Anmeldungsfall liegt daher nicht vor. Dass diese Feststellung darüber hinaus im öffentlichen Interesse liege und daher von Amts wegen getroffen werden könne, lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Auch für das erkennende Gericht ist eine diesbezügliche Feststellung nicht im öffentlichen Interesse gelegen, weshalb diese Feststellung zu Unrecht erfolgt ist.

Schlagworte: Freizeitwohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI): ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.40.2092.1

 

L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol, L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol, 40/01 Verwaltungsverfahren, Norm GVG Tir 1996 §2 Abs8; GVG Tir 1996 §36 Abs1 litc idF 2009/060; ROG Tir 2006 §12 Abs1 litb; VStG §44a Z1, Freizeitwohnsitz Tirol, Zweitwohnsitz Österreich

Rechtssatz

Mit dem Vorwurf der unzulässigen Nutzung als Freizeitwohnsitz - aktiv ("verwenden") oder passiv ("verwenden lassen") - sind die Tatbestandsmerkmale der Strafnorm des § 36 Abs. 1 lit. c Tir GVG 1996 erfüllt. Nähere Umstände, die zur Qualifikation als Freizeitwohnsitz führen, stellen keine Tatbestandsmerkmale der Übertretung nach dieser Norm dar.

Schlagworte: "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

 

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol, Norm ROG Tir 2011§17 Abs1, Freizeitwohnsitz Tirol, Zweitwohnsitz Österreich

Rechtssatz

Angewandt auf den vorliegenden Fall ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Nutzung eines geschlossenen Hofes, der evidentermaßen rein landwirtschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmt ist, zu anderen als zu landwirtschaftlichen Zwecken, konkret zu Freizeitwohnsitzzwecken, raumordnungsrechtlich zulässig gewesen wäre.

Schlagworte: Freizeitwohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI): ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.40.2857.4

 

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol, Norm ROG Tir 2011 §17 Abs1, Freizeitwohnsitz, Zweitwohnsitz Österreich

Rechtssatz

Der vom Beschwerdeführer vorgenommene und nach dem Beschwerdevorbringen noch vor dem 31.12.1993 erfolgte Umbau eines Teiles des baurechtlich genehmigten Futterstadels für Zwecke einer Wohnnutzung (Koch- und Ruheraum), bei dem mehrere Fensteröffnungen in das Stadelgebäude eingebaut wurden und zudem ein Trocken-WC angebaut worden ist, stellte eine bewilligungspflichtige sonstige Änderung eines Gebäudes iSd § 25 lit b der dazumals in Geltung gestandenen Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 33/1989, dar, weil die in Frage stehenden baulichen Maßnahmen zum einen die sanitären Verhältnisse (Anbau eines Trocken-WC) und zum anderen das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes „Futterstadel“ (mehrere zusätzliche Fensteröffnungen) beeinflussten.

Auch wenn man im gegenständlichen Fall davon ausginge, dass die bloße Verwendungszweckänderung (ohne erforderliche bauliche Maßnahmen) eines Stadelgebäudes in einen Wohnsitz nicht bewilligungspflichtig gewesen ist, so waren die dafür vorgenommenen baulichen Maßnahmen jedenfalls bewilligungspflichtig. Danach stellte sich die verfahrensgegenständliche (Freizeit-)Wohnsitznutzung des für eine Wohnnutzung zumindest teilweise adaptierten Stadels als nicht rechtmäßig dar (vgl idS das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.02.2011, Zahl 2009/06/0103).

Schlagworte: Freizeitwohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI): ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.2936.2

 

Finden Sie in der Folge auszugsweise relevante Bestimmungen aus den Landesgesetzen (Freizeitwohnsitz Tirol, Zweitwohnsitz Österreich) in Österreich:

 

Tiroler Grundverkehrsgesetz: Klicken Sie hier, um das Tiroler Grundverkehrsgesetz als PDF herunterzuladen.

Das Grundverkehrsrecht (Rechtsgrundlagen, Verfahren) regelt die Übertragung von Rechten an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, an Baugrundstücken (bebaut und unbebaut) sowie durch Ausländer.

 

Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016: klicken Sie hier, um das Tiroler Raumordnungsgesetz als PDF herunterzuladen.

3. Abschnitt, Freizeitwohnsitze

§ 13 Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
a) Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn
1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,
2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters
3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;
nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,
b) Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,
c) Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen,
d) Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen.
Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.
(2) Im Rahmen der Vorschriften über Freizeitwohnsitze sind Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen jene Räumlichkeiten nicht zuzurechnen, an denen
a) Wohnungseigentum besteht, sofern diese vom Eigentümer oder von seiner Familie selbst genutzt werden, oder
b) Verfügungsrechte bestehen, die über den üblichen Inhalt gastgewerblicher Beherbergungsverträge hinausgehen.
(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,
a) die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder
b) für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.
Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.
(4) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze darf nur insoweit für zulässig erklärt werden, als die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde entsprechend den Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Siedlungsentwicklung,
b) das Ausmaß des zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung erforderlichen sowie des hierfür verfügbaren Baulandes,
c) das Ausmaß der für Freizeitwohnsitze in Anspruch genommenen Grundflächen, insbesondere auch im Verhältnis zu dem zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung bebauten Bauland,
d) die Gegebenheiten am Grundstücks- und Wohnungsmarkt sowie die Auswirkungen der Freizeitwohnsitzentwicklung auf diesen Markt,
e) die Art, die Lage und die Anzahl der bestehenden Freizeitwohnsitze,
f) die Auslastung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Einrichtungen zur Wasserversorgung, Energieversorgung und Abwasserbeseitigung, die Auswirkungen der Freizeitwohnsitze auf diese Infrastruktur und deren Finanzierung sowie allfällige mit der Schaffung neuer Freizeitwohnsitze entstehende Erschließungserfordernisse.
Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze darf nicht mehr für zulässig erklärt werden, wenn der Anteil der aus dem Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1 sich ergebenden Freizeitwohnsitze an der Gesamtzahl der Wohnungen entsprechend dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Gebäude- und Wohnungszählung 8 v. H. übersteigt. Dabei bleiben Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 5 erster Satz vorliegt, außer Betracht.
(5) Die Baubewilligung für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zu- und Umbauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach Abs. 3 zweiter und dritter Satz vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht überschritten wird. Maßgebend ist die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund des Verzeichnisses der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1.
(6) Unbeschadet der Abs. 3 und 4 dürfen auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie auf Sonderflächen für Hofstellen Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, nicht errichtet werden. Im Übrigen darf im Fall von Freizeitwohnsitzen auf Sonderflächen für Hofstellen weiters das nach § 44 Abs. 7 lit. c zulässige Höchstausmaß der Wohnnutzfläche nicht überschritten werden.
(7) Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:
a) auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 lit. a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,
b) auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.
(8) Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 7 erster Satz darf den Freizeitwohnsitz nur für sich, seine Familie und seine Gäste verwenden. Die entgeltliche Überlassung des Freizeitwohnsitzes ist nicht zulässig.
(9) Um die Erteilung der Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 7 erster Satz ist schriftlich anzusuchen. Der Antrag hat den betreffenden Wohnsitz zu bezeichnen und die zur Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder, soweit ihm dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen. Der Bürgermeister hat über den Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Die Ausnahmebewilligung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.

§ 13a Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 5 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 7 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;
b) einen Wohnsitz, dessen Eigenschaft als Freizeitwohnsitz aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. a und 2 erloschen ist oder aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. b oder c und 3 als erloschen festgestellt worden ist, weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt oder
c) einen Freizeitwohnsitz, für den eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 7 erster Satz vorliegt, anderen als den im § 13 Abs. 8 genannten Personen entgeltlich zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer von der Behörde verlangte Angaben im Sinn des Abs. 5 nicht, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig macht.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,– Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.
(4) Im Fall der unzulässigen Überlassung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitze gilt die Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 als an jenem Ort begangen, an dem sich der betreffende Freizeitwohnsitz befindet.
(5) In Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 hat der Eigentümer des Wohnsitzes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte auf schriftliches Verlangen der Behörde binnen einer angemessen festzusetzenden Frist den Nachweis über die Nutzung des betreffenden Wohnsitzes zu erbringen.
(6) In Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 ist die Gemeinde, die Anzeige wegen einer solchen Übertretung erstattet hat, Partei und berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und weiters berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Parteistellung der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die Strafbemessung.

§ 14 Freizeitwohnsitzverzeichnis
(1) Der Bürgermeister hat ein Verzeichnis der Wohnsitze, die aufgrund einer Feststellung oder Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 3 erster Satz, einer Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 5 erster Satz oder einer Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 7 erster Satz als Freizeitwohnsitze verwendet werden dürfen, zu führen. Das Verzeichnis hat hinsichtlich der einzelnen Freizeitwohnsitze zu enthalten:
a) den Namen, das Geburtsdatum und die Adresse des Eigentümers des Wohnsitzes und des allenfalls sonst hierüber Verfügungsberechtigten,
b) die Nummer und die Widmung des Grundstückes, auf dem sich der Wohnsitz befindet,
c) die Adresse des Wohnsitzes,
d) die Baumasse (§ 61 Abs. 3) und die Wohnnutzfläche des Wohnsitzes, bei Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen weiters die genaue Bezeichnung und erforderlichenfalls eine planliche Darstellung der betreffenden Räume.
(2) Freizeitwohnsitze, für die eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 5 erster Satz vorliegt, sind nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung in das Verzeichnis aufzunehmen. Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 7 erster Satz vorliegt, sind nach dem Eintritt der Rechtskraft der Ausnahmebewilligung in das Verzeichnis aufzunehmen und als solche kenntlich zu machen. In den Fällen des § 15 Abs. 1 und 2 sind nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung das Datum und die Geschäftszahl der Baubewilligung in das Verzeichnis aufzunehmen und die Angaben nach Abs. 1 lit. d im Verzeichnis richtigzustellen.
(3) Aus dem Verzeichnis sind zu streichen:
a) Wohnsitze, deren Eigenschaft als Freizeitwohnsitz aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. a und 2 erloschen ist oder aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. b und c und 3 als erloschen festgestellt worden ist,
b) Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 7 erster Satz vorliegt, im Fall der Aufhebung der Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 9 fünfter Satz,
c) Freizeitwohnsitze, für die die Baubewilligung erloschen ist.
(4) Der Bürgermeister hat der Landesregierung erstmalig bis spätestens 1. Juli 2017 die Anzahl der sich aus dem Verzeichnis ergebenden Freizeitwohnsitze sowie deren Baumasse und Wohnnutzfläche in elektronischer Form mitzuteilen. Der Bürgermeister hat in gleicher Weise laufend sämtliche Änderungen nach Abs. 2 und 3, und zwar jeweils innerhalb eines Monats, der Landesregierung mitzuteilen. Die Landesregierung hat diese Daten auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.

§ 15 Wiederaufbau und Erweiterung bestehender Freizeitwohnsitze
(1) Im Fall des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung eines Freizeitwohnsitzes, für den eine Feststellung oder Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 3 erster Satz, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 5 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 7 erster Satz vorliegt, darf jedoch, soweit dies baurechtlich sonst zulässig ist, stattdessen ein Neubau errichtet werden. Dabei darf die Baumasse des neuen Freizeitwohnsitzes jene des früheren Freizeitwohnsitzes um nicht mehr als 25 v. H. überschreiten. Maßgebend ist die Baumasse des aufgrund der Feststellung im Sinn des § 13 Abs. 3 erster Satz, der Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 5 erster Satz oder der Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 7 erster Satz rechtmäßig bestandenen Freizeitwohnsitzes.
(2) Zubauten und Änderungen des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden oder Gebäudeteilen, durch die bestehende Freizeitwohnsitze vergrößert werden sollen, sind nur mehr insoweit zulässig, als dadurch die Baumasse und die Wohnnutzfläche des betreffenden Freizeitwohnsitzes um insgesamt nicht mehr als jeweils 25 v. H. vergrößert werden. Maßgebend ist die Baumasse bzw. die Wohnnutzfläche des aufgrund der Feststellung oder Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 3 erster Satz, der Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 5 erster Satz oder der Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 7 erster Satz rechtmäßig bestehenden bzw. bei einem Neubau nach Abs. 1 des danach rechtmäßig bestandenen Freizeitwohnsitzes.
(3) Durch Bauvorhaben nach Abs. 1 oder 2 darf die Anzahl der Freizeitwohnsitze nicht geändert werden.
(4) Für Freizeitwohnsitze im Freiland gilt überdies § 42b Abs. 1, 2 und 3, für Freizeitwohnsitze auf Sonderflächen für Hofstellen § 44 Abs. 2 bis 5.

§ 16 Erlöschen der Eigenschaft als Freizeitwohnsitz
(1) Die Eigenschaft eines Wohnsitzes im Sinn des § 13 Abs. 3 als Freizeitwohnsitz erlischt, wenn
a) der Eigentümer des Wohnsitzes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte gegenüber dem Bürgermeister schriftlich erklärt, dass der Wohnsitz künftig nicht mehr als Freizeitwohnsitz verwendet werden soll,
b) die Baubewilligung für ein Bauvorhaben rechtskräftig erteilt wird, mit dem ein Freizeitwohnsitz über das nach § 15 Abs. 1 oder 2 zulässige Ausmaß hinaus vergrößert wird, oder
c) im Fall von Freizeitwohnsitzen auf Sonderflächen für Hofstellen eine der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 7 nicht mehr vorliegt.
(2) Eine Erklärung im Sinn des Abs. 1 lit. a wird mit ihrem Einlangen beim Bürgermeister unwiderruflich und wirksam. Ist in der Erklärung für das Wirksamwerden ein späterer Zeitpunkt angegeben, so wird sie mit diesem Zeitpunkt wirksam.
(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. b und c hat der Bürgermeister mit schriftlichem Bescheid festzustellen, dass für den betreffenden Wohnsitz die Eigenschaft als Freizeitwohnsitz erloschen ist. Liegt der Vergrößerung des Wohnsitzes ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben zugrunde, so ist diese Feststellung möglichst bereits in der Baubewilligung zu treffen.
(4) § 16 Abs. 1 lit. c und § 44 Abs. 7 sind auf Freizeitwohnsitze nach § 13 Abs. 3 lit. a und b nicht anzuwenden.

§ 17 Nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, anhängige Feststellungsverfahren
(1) Wohnsitze, die
a) am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind und
b) weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen,
können vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum 30. Juni 2014 beim Bürgermeister nachträglich angemeldet werden.
(2) In der Anmeldung ist durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am 31. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach § 14 Abs. 1 lit. a bis d zu enthalten. Bei Gebäuden mit mehr als drei im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, für die die Baubewilligung nach dem 21. September 1973 erteilt worden ist, ist weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird. Dieser Zustimmung bedarf es nicht für Gebäude auf Grundstücken, die am 31. Dezember 1993 als Sonderflächen für Apartmenthäuser gewidmet waren.
(3) Der Bürgermeister hat aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 und im Fall des Abs. 2 dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Im Fall des Abs. 2 dritter Satz gilt dies auch, wenn im betreffenden Gebäude im Zeitpunkt der Anmeldung bereits drei Wohnungen bestehen, die rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet werden oder hinsichtlich deren die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliegt.
(4) Bescheide über die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz haben die Angaben nach § 14 Abs. 1 lit. a bis d zu enthalten.
(5) Parteien des Verfahrens sind der Eigentümer des betreffenden Wohnsitzes und, sofern dieser die Anmeldung erstattet hat, auch der sonst hierüber Verfügungsberechtigte. Im Fall des Abs. 2 dritter Satz sind weiters alle Wohnungseigentümer Parteien. Sie sind berechtigt, das Fehlen der wohnungseigentumsrechtlichen Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz geltend zu machen.
(6) Nach § 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/1997 anhängige Feststellungsverfahren sind nach den Abs. 2 bis 5 weiterzuführen. Der Nachweis nach Abs. 2 erster Satz ist nicht erforderlich, wenn sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz bereits aufgrund der Baubewilligung ergibt. Bescheiden über die Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitz ist die Baumasse im Sinn des § 61 Abs. 3 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/1997 zugrunde zu legen.
(7) Bescheide, mit denen entgegen diesem Gesetz die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festgestellt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

 

Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 - K-GVG, Kundmachungsorgan LGBl.Nr. 9/2004

§ 5 Freizeitwohnsitz
(1) Ein Freizeitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist jener Wohnsitz, der nicht Wohnsitz im Sinne des § 4 ist, sondern zum Aufenthalt während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder sonst nur zeitweilig zu Freizeit- oder Erholungszwecken dient.
(2) Die Nutzung als Freizeitwohnsitz ist jedenfalls auch dann anzunehmen, wenn ein Wohnsitz im Sinne des § 4 nicht vorliegt oder wenn keine unbedingte Notwendigkeit an einer Wohnnutzung besteht.
(3) Die Begründung eines Freizeitwohnsitzes liegt jedenfalls nicht vor bei der Wohnsitznahme in Gastgewerbebetrieben oder in Wohnräumen, die im Rahmen der Privatzimmervermietung vermietet werden.
Zuletzt aktualisiert am 01.08.2012, Gesetzesnummer 20000167

 

Oö. Grundverkehrsgesetz 1994, Kundmachungsorgan LGBl.Nr. 88/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 58/2018

§ 2 Begriffsbestimmungen
(6) Ein Freizeitwohnsitz einer Person im Sinn dieses Landesgesetzes ist bzw. wird in einem Gebäude bzw. in einem Teil eines Gebäudes (Wohnung) begründet, in dem sie sich in der Absicht niedergelassen hat bzw. niederläßt, ihn nicht zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs, sondern zum Aufenthalt während des Wochenendes, des Urlaubs, der Ferien oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken zu verwenden. Ein Freizeitwohnsitz kann
1. in Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen,
2. in Kur- und Erholungsheimen, die
a) von öffentlichen Einrichtungen,
b) von Betrieben oder
c) von Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt erhalten werden,
3. in Wohnräumen, die im Rahmen der Privatzimmervermietung verwendet werden, und
4. in Wohnwägen oder Mobilheimen, die auf bewilligten Campingplätzen (§ 1 Oö. Campingplatzgesetz) oder sonst kürzer als zwei Monate abgestellt werden nicht begründet werden. (Anm: LGBl. Nr. 59/2006)
Im RIS seit 02.08.2018