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Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in Österreich, Das Wohnungseigentumsobjekt und die Begründung von Wohnungseigentum

Ihr Rechtsanwalt in Österreich vertritt nur Ihre Interessen, Law Experts Rechtsanwälte,  RA Dr. Wiesflecker, RA Mag. Gamsjäger

 

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in Österreich

Im österreichischen Recht ist grundsätzlich keine Möglichkeit vorgesehen, Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung zu sein, ohne nicht auch gleichzeitig Eigentümer des Grundes und Bodens zu sein, auf dem das entsprechende Haus steht.

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) enthält die grundlegenden Bestimmungen in Bezug auf das Wohnungseigentum. Dies umfasst insbesondere die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, die Möglichkeiten der Beschlussfassung in der Eigentümergemeinschaft und betreffend die Verwaltung der Liegenschaft.

 

Das Wohnungseigentum, Das Wohnungseigentumsobjekt und der Wohnungseigentumsvertrag

Wohnungseigentumsobjekte sind Wohnungen, sonstige selbständige Räumlichkeiten und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge (wohnungseigentumstaugliche Objekte), an denen Wohnungseigentum begründet wurde.

Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft bzw. einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, eine selbstständige Wohnung, eine sonstige selbstständige Räumlichkeit oder einen Kfz-Abstellplatz ausschließlich zu nutzen und hierüber allein zu verfügen.

Der Wohnungseigentumsvertrag stellt eine schriftliche Vereinbarung über die Veränderung der dinglichen Rechtsposition durch sämtliche Miteigentümer einer Liegenschaft dar, welche hierdurch einer einheitlichen Wohnungseigentumsbegründung an sämtlichen tauglichen Objekten der Liegenschaft zustimmen. Durch diesen wird den jeweiligen Miteigentümern das Recht auf ausschließliche Nutzung bestimmter tauglicher Objekte eingeräumt.

 

Die Begründung von Wohnungseigentum und der Wohnungseigentumsvertrag

In der Praxis wird am häufigsten Wohnungseigentum begründet, in dem ein Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen wird. Der Wohnungseigentumsvertrag ist ein Vertrag, der zwischen allen Miteigentümern einer Liegenschaft abgeschlossen wird und in welchem sich die Miteigentümer bzw. zukünftigen Wohnungseigentümer wechselseitig das Recht zur ausschließlichen Nutzung und alleinigen Verfügung über ein bestimmtes Objekt/eine bestimmte Wohnung oder eine bestimmte Räumlichkeit einräumen.

Gemäß § 16 WEG steht die Nutzung des Wohnungseigentumsobjektes ausschließlich dem Wohnungseigentümer zu.

Um spätere Konflikte zwischen den Wohnungseigentümern auszuschließen bzw. im Vorhinein zu vermindern, ist es zu empfehlen, den jeweiligen Wohnungseigentumsvertrag individuell auf das gegenständliche Objekt und die Wohnungseigentümer maßzuschneidern. So ist in der Praxis die Abgrenzung der Erhaltungspflicht einzelner Wohnungseigentümer in Bezug auf z.B. das Wohnungseigentumsobjekt und die Eigentümergemeinschaft als Gesamtes betreffend z.B. allgemeine Teile von oft entscheidender Bedeutung.

 

Unsere Unabhängigkeit garantiert Ihnen das beste Ergebnis

Im Gegensatz zum reinen Makler, dem Verkäufer einer Liegenschaft oder einer finanzierenden Bank vertreten wir als Rechtsanwälte Ihre Interessen vollumfänglich nur in Ihrem Sinne. Dies garantiert Ihnen, dass Ihre Interessen und Wünsche im Vordergrund stehen.

Die rechtzeitige Einbindung unserer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei garantiert Ihnen daher, dass bereits vor dem Kaufvertragsabschluss alle nötigen Prüfungen in Ihrem Sinne durchgeführt wurden und alle Voraussetzungen für eine erfolgreiche Umsetzung erfüllt sind. Ein frühzeitig eingebundener Rechtsanwalt Ihres Vertrauens kann Streitigkeiten, Probleme und oft gravierende finanzielle Einbußen vermeiden.

Gerne beraten wir Sie umfassend und kompetent! Finden Sie auch mehr Informationen zum Wohnungseigentum unter dem Menüpunkt Rechtsartikel oder News.

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