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Doppelstaatsbürgerschaft Österreich, Wir unterstützen Sie mit maßgeschneiderten Beratungsleistungen - Law Experts Rechtsanwälte Gamsjäger | Wiesflecker, Rechtsanwälte Österreich

 

Das österreichische Staatsbürgerschaftsgesetz und die Doppelstaatsbürgerschaft Österreich, Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit - Law Experts Österreich beraten Sie

Durch das Staatsbürgerschaftsrecht wird eine natürliche Person einem bestimmten Staat zugeordnet und verbindet diese natürliche Person auch mit dessen Rechtsordnung. Hieraus folgen im Sinne des Rechtsfriedens somit auch rechtliche Überlegungen, Doppelstaatsbürgerschaften möglichst zu vermeiden. Überdies werden mit dem Staatsbürgerschaftsrecht bzw. der jeweiligen Staatsbürgerschaft auch die Frage der Loyalität zu einem bestimmten Staat und der Ort der Ableistung des Militärdienstes bestimmt. Doppelstaatsbuergerschaft oesterreich

Der angeführte Grundsatz ist auch im Europaratsübereinkommen Nr. 43 über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit, also insb. Doppelstaatsbürgerschaften, und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit verankert und bestehen auch entsprechende völkerrechtliche Verpflichtungen.

Der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch z.B. Verleihung setzt daher voraus, dass Personen, die die Staatsbürgerschaft beantragen, aus dem bisherigen Staatsverband ausscheiden, soweit ihnen dies möglich und zumutbar ist.

Konsequenterweise sieht § 27 des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vor, dass jemand seine Staatsbürgerschaft verliert, wenn der aufgrund eines Antrages, einer Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt.

 

Die Doppelstaatsbürgerschaft in Österreich, Eine Ausnahme - Law Experts Österreich beraten Sie

Eines der Grundprinzipien des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechtes ist die Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeiten / von Doppelstaatsbürgerschaften.

Eine Doppelstaatsbürgerschaft liegt dann vor, wenn eine Person zugleich österreichischer Staatsbürger und Staatsbürger eines anderen Staates ist. Das angeführte Prinzip der Vermeidung von Doppelstaatsbürgerschaften wird in Ausnahmefällen durchbrochen.

Wie angeführt gilt somit in Österreich, dass jene Person, die freiwillig eine fremde Staatsbürgerschaft erwirbt, dadurch grundsätzlich die österreichische Staatsbürgerschaft verliert.

Voraussetzung für die Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist grundsätzlich, dass die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft im Interesse der Republik Österreich liegt.Antrag Doppelstaatsbürgerschaft Österreich

Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Sinne einer Doppelstaatsbürgerschaft wird dann ausnahmsweise bewilligt, wenn diese

In Bezug auf das Interesse der Republik Österreich sind im Gesetz die „bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen“ angeführt. Dies macht deutlich, dass eine Bewilligung dann erteilt werden soll, wenn die Republik ein Interesse daran hat, dass dieser österreichische Staatsbürger - trotz der Bestimmung des § 27 zum Verlust der Staatsbürgerschaft - weiterhin österreichischer Staatsbürger bleiben soll.

Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft (Doppelstaatsbürgerschaft) ist auch dann zu bewilligen, wenn diese aus einem besonders berücksichtigungswürdigenden Grund im Interesse der Republik liegt.

Eine Beibehaltung der Staatsbürgerschaft trotz Erwerbs einer anderen Staatsbürgerschaft ist auch möglich, wenn kein besonderes Interesse der Republik gegeben ist. In diesem Fall muss aber für die Beibehaltung ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund im Privat- und Familienleben des Antragstellers vorliegen.

Überdies ist die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn es im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht. Ist der Antragsteller somit unter 18 Jahre, ist von der Behörde die Wahrung des Kindeswohls der maßgebliche Prüfungspunkt für die Bewilligung.

> Finden Sie ausgewählte Rechtssätze aus Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu Fragen der Staatsbürgerschaft und Doppelstaatsbürgerschaft auf dieser Seite unten angeführt.

 

Die Bewilligung der Doppelstaatsbürgerschaft vor dem Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft, Eine wichtige Reihenfolge - Ihre Anwälte in Österreich beraten Sie

Um die österreichische Staatsbürgerschaft nicht zu verlieren, muss die Bewilligung der Doppelstaatsbürgerschaft bzw. die Beibehaltung vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit schriftlich beantragt und mit schriftlichem Bescheid bezüglich Doppelstaatsbürgerschaft bewilligt werden.Staatsbürgerschaft Österreich

Die gegenständliche Regelung im § 28 Staatsbürgerschaftsgesetz zählt die angeführten Gründe für die Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (Doppelstaatsbürgerschaft) im Falle des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit auf. Liegen die in § 28 Staatsbürgerschaftsgesetz genannten Voraussetzungen vor, muss die Behörde die Beibehaltung bewilligen. Dies bedeutet, dass der Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen sogar einen Rechtsanspruch auf Bewilligung der Doppelstaatsbürgerschaft hat. Liegen die Voraussetzungen somit vor, so ist die Bewilligung der Doppelstaatsbürgerschaft zu erteilen und liegt dies nicht im Ermessen der Behörde.

Nachdem jedoch die Behörde bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen gemäß § 28 Staatsbürgerschaftsgesetz vorliegen, einen relativ breiten Beurteilungsspielraum hat, ist auf die Formulierung des Antrages zur Doppelstaatsbürgerschaft und der entsprechenden Gründe genau zu achten und ist die Beiziehung eines spezialisierten Rechtsanwaltes sehr anzuraten. Dies insbesondere, da die einmal in einem gestellten Antrag bezüglich Doppelstaatsbürgerschaft formulierten Gründe und Sachverhalte später nicht mehr revidiert bzw. korrigiert werden können.

Der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der österreichische Staatsbürger und Antragsteller erwerben möchte, muss der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zustimmen.

 

Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, Die Staatenlosigkeit - Ihr Rechtsanwalt hilft

Das österreichische Staatsbürgerschaftsgesetz ist in Bezug auf Fehler oder „Irrtümer“ bezüglich von Doppelstaatsbürgerschaften bzw. Mehrfachstaatsbürgerschaften rigoros. Nicht umsonst sieht das Staatsbürgerschaftsgesetz im Falle einer nicht bewilligten Doppelstaatsbürgerschaft den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ex lege wie folgt vor:Antrag Doppelstaatsbürgerschaft Österreich

§ 27. (1) Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll jede auf die Erlangung einer fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Handlung von diesen Verlusttatbestand erfasst sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat hier unter anderem wie folgt entschieden:

„Ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit vermag - selbst wenn er unverschuldet wäre - die Rechtswirksamkeit eines auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages iSd § 27 Abs. 1 StbG 1985 nicht zu beseitigen (vgl. das E 19. Dezember 2012, 2012/01/0059). Der Verlust der Staatsbürgerschaft tritt unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war, also auch dann, wenn der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte (vgl. E 24. Juni 2003, 2001/01/0588). Das VwG hatte nicht zu prüfen, ob dem Revisionswerber im Hinblick auf die "familiär-sittliche Verpflichtung der Erwerb einer Doppelstaatsbürgerschaft bewilligt worden wäre", weil nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft VORHER bewilligt worden sein muss (vgl. E 24. Juni 2003, 2001/01/588).“

Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft tritt somit bereits ein, wenn der Staatsbürger aufgrund seiner diesbezüglichen Willenserklärung die fremde Staatsangehörigkeit erwirbt. Der einmalige Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ist dauerhaft. Dies bedeutet, dass auch der spätere Verlust bzw. die Zurücklegung der fremden Staatsbürgerschaft nicht dazu führt, dass die österreichische Staatsbürgerschaft wieder auflebt.

Der Verlust tritt unabhängig davon ein, ob der Verlust der Staatsbürgerschaft beabsichtigt war. Somit ist es nicht relevant, ob der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte. Auch ein Irrtum über die Auswirkungen des Erwerbs der fremden Staatsbürgerschaft ist unbeachtlich (VwGH 9.9.2014, Ra 2014/22/0031).

Ist einmal der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft eingetreten und hat man möglicherweise die fremde Staatsbürgerschaft auch noch zurückgelegt bzw. verloren, so kann sich die Staatenlosigkeit einer Person ergeben. Die Staatenlosigkeit hat massive Auswirkungen auf die Lebenssituation einer Person, da diese zumeist zur Folge hat, dass die Bewegungsfreiheit massiv eingeschränkt ist und man auch mit dem Verlust des Arbeitsplatzes bedroht ist. Dass die Staatenlosigkeit einer Person nicht eine absolute Ausnahme ist, belegen ungefähre Zahlen zu diesem Thema aus dem Jahre 2016, wonach knapp 12.000 Personen von der Statistik Austria als staatenlos oder mit ungeklärter oder unbekannter Staatsbürgerschaft geführt werden.

 

Die Doppelstaatsbürgerschaft in Österreich: Wir begleiten Sie von der Antragstellung bis zum rechtskräftigen Bescheid, Doppelstaatsbürgerschaft Österreich - Ihre Law Experts Rechtsanwälte ÖsterreichDoppelstaatsbuergerschaft oesterreich anwalt

Law Experts Rechtsanwälte Österreich beraten Sie im Team von Experten umfassend und kompetent zu allen Fragen des Staatsbürgerschaftsrechtes und der Bewilligung der Doppelstaatsbürgerschaft. Insbesondere erheben wir für Sie von Anfang an die Chancen in Bezug auf die Bewilligung der Doppelstaatsbürgerschaft, erstellen für Sie einen auf Ihrer Situation maßgeschneiderten Antrag auf Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft und begleiten Sie durch das gesamte Verfahren.

Jeder von unserer Kanzlei erstellte Antrag ist auf Basis der sehr individuellen Voraussetzungen jedes Antragstellers und der unterschiedlichen Bewilligungsgründe nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz maßgeschneidert formuliert und optimiert.

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Finden Sie einige ausgewählte Rechtssätze aus Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu Fragen der Staatsbürgerschaft und Doppelstaatsbürgerschaft wie folgt:

 

> Entscheidungen zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft / Doppelstaatsbürgerschaft, wenn diese im Interesse der Republik Österreich liegt sowie allgemeine Grundsätze des Verfahrens:

  • Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshofs zur doppelten Staatsbürgerschaft zu § 28 Abs. 1 StbG 1985 (17.06.2019 VfGH, E 1832/2019):
    Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht ist - wie angeführt - grundsätzlich darin bestrebt, Doppelstaatsbürgerschaften zu vermeiden. So verlieren österreichische Staatsangehörige die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn sie eine fremde Staatsbürgerschaft erwerben ohne zuvor eine Bewilligung zur Beibehaltung österreichischen Staatsbürgerschaft eingeholt zu haben. Um den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft zu verhindern, muss man die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft vor dem Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft beantragen. Für derartige Anträge sieht das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG 1985) spezielle Beibehaltungsgründe vor.
    Einer dieser Beibehaltungsgründe bezieht sich auf das Interesse Österreichs an der Beibehaltung (§ 28 Abs. 1 Z 1 StbG 1985). Danach ist einem österreichischen Staatsbürger für den Fall des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft dann zu bewilligen, wenn die Beibehaltung im Interesse der Republik liegt und zwar:
    (1) aufgrund erbrachter bzw. in Zukunft zu erwartender Leistungen oder
    (2) wegen einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund.
    Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zur doppelten Staatsbürgerschaft in Österreich aus 2019:
    Erst kürzlich befasste sich der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit dem zweiten Teil der Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z 1 StbG 1985. Konkret bezog sich diese Entscheidung auf die Wortfolge „besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik“.
    Aus der Entscheidung des VfGH geht hervor: Dem Verfahren zur Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft kommt grundrechtliche Bedeutung zu. Die Behörde muss die Folgen eines allfälligen Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft auf die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) prüfen. Dabei verweist der VfGH auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
    Gemäß Art. 8 EMRK hat jede Personen einen Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Die EMRK steht in Österreich – im Unterschied zu Deutschland – im Verfassungsrang. Nach zutreffender Auffassung des VfGH liegt die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft wegen einem „besonders berücksichtigungswürdigen Grund“ im Interesse Österreichs, wenn der Verlust der Staatsbürgerschaft eine Verletzung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 EMRK bedeuten würde. Im Ausgangsfall beantragte ein Österreicher die Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft, weil er die US-amerikanische Staatsbürgerschaft erwerben wollte. Da der Antragsteller jedoch nicht Österreicher durch Abstammung war, prüfte die Behörde nicht, ob eine Beibehaltung aufgrund von Beeinträchtigungen im Privat- und Familienleben gerechtfertigt wäre. Dies war dem VfGH zufolge kein rechtmäßiges Vorgehen. Denn der VfGH erachtete es ist nicht als sachlich gerechtfertigt, dass gewichtige Gründe des Privat- und Familienlebens die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft nur dann begründen können sollen, wenn die Staatsbürgerschaft durch Abstammung, nicht aber auf anderem Weg, insbesondere durch Verleihung, erworben wurde.
    Schlussfolgerung zur doppelten Staatsbürgerschaft in Österreich bezüglich Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs:
    Die gegenständliche Entscheidung könnte als allgemeiner Verweis darauf verstanden werden, dass die Einhaltung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 EMRK ein „besonders berücksichtigungswürdiger Grund im Interesse Österreichs“ darstellt. Die gegenständliche VfGH Entscheidung wäre damit nicht nur für jene Österreicher relevant, die die österreichische Staatsbürgerschaft auf eine andere Weise als durch Abstammung erwarben, sondern generell für alle Antragsteller.
  • Im Hinblick auf die Materialien zur Staatsbürgerschaftsnovelle 1973 – die gegenüber der auf "außerordentliche Leistungen" abstellenden Stammfassung eine Erleichterung bringen sollte – wird man annehmen müssen, dass für die Erfüllung des § 28 Abs. 1 Z 1 StbG bzgl. Doppelstaatsbürgerschaft die Erbringung von durchschnittlichen "Leistungen" ausreichen (vgl. VGW-152/065/6279/2019; Thienel, Österreichisches Staatsbürgerschaft, Bd. II, S. 302).
  • Die Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens des Interesses der Republik gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 StbG 1985 hängt keineswegs zwingend von einer Bestätigung des zuständigen Bundesministeriums ab (Doppelstaatsbürgerschaft, VGW-152/065/6279/2019).
  • Gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 StbG ist einem volljährigen Staatsbürger für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn sie wegen der von ihm bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt, und – soweit Gegenseitigkeit besteht – der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt sowie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 StbG sinngemäß erfüllt sind. Für die noch zu erwartenden Leistungen ist eine Prognoseentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 20.9.2011, 2009/01/0023). Im Rahmen einer Prognoseentscheidung iS Doppelstaatsbürgerschaft ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer künftig, aufgrund seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten Leistungen erbringen wird, die im Interesse der Republik sind.
  • Der Kriterienkatalog zur Beurteilung der Leistungen kann im Anwendungsbereich des § 28 StbG als unverbindlicher Leitfaden herangezogen werden (vgl. Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl, StbG 1985 § 28 Rz 6). Diese Kriterien müssen nicht kumulativ erfüllt werden, sondern es ist auch ein punktuelles, aber überwiegendes Erfüllen der Kriterien im Einzelfall ausreichend, wenn diesen eine besondere Gewichtung in der Gesamtbetrachtung des Einzelfalles zukommt (VGW-152/022/6628/2018-10).
  • Zum Begriff des Interesses der Republik wurde von Bundesministerium für Inneres ein Kriterienkatalog zur Doppelstaatsbürgerschaft erarbeitet, welcher aufgrund der wortgleichen Formulierung des § 10 Abs. 6 (Fälle, in welchen die Staatsbürgerschaft aufgrund des Interesses der Republik verliehen werden) und des § 28 Abs. 1 StbG, herangezogen werden kann, um den Begriff des Interesses der Republik zu definieren. Dieses Kriterienkatalog kann im Anwendungsbereich des § 28 StbG als unverbindlicher Leitfaden herangezogen werden (vgl. Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl, StbG 1985 § 28 Rz 6). Dieser Leitfaden enthält für die Beurteilung der öffentlichen Interessen aufgrund von wissenschaftlichen Leistungen u.a. die folgenden Kriterien: wissenschaftliche Tätigkeit auf Gebieten, die noch nicht erschlossen sind bzw. die Weiterentwicklung von wissenschaftlichen Gebieten; überwiegend ständige Tätigkeit in Österreich bzw. bei Tätigkeit im Ausland dann, wenn die wissenschaftliche Tätigkeit überwiegend für Österreich bzw. in Österreich ansässige Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen erfolgte; hohe Reputation in der internationalen scientific community bzw. internationaler Bekanntheitsgrad; Wissenstransfer von im Ausland angeeignetem neuen Wissen nach Österreich Lehrtätigkeit an österreichischen Hochschulen.
  • Die Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft nach § 28 StbG ist kein Ermessensakt; vielmehr besteht bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Beibehaltung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2011, 2009/01/0023, vgl. Rechtssatz Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zu Ra 2016/01/0058).
  • Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 StbG muss die Beibehaltung wegen der bereits erbrachten oder noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem anderen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegen. Die Bewilligung kommt also zunächst dann in Betracht, wenn der Betroffene bereits "Leistungen" erbracht hat, oder wenn von ihm noch Leistungen zu erwarten sind. Die letztere Voraussetzung erfordert eine Prognoseentscheidung; eine solche Prognose ist dann möglich, wenn der Betreffende bisher zwar noch keine "Leistungen" erbracht hat (diesfalls läge ohnedies die erste Voraussetzung vor), aber aus seinem Verhalten und seinen Fähigkeiten (Ausbildung) auf künftige Leistungen geschlossen werden kann. Das Gesetz enthält im Übrigen keine Angaben darüber, welcher Art die erbrachten Leistungen sein müssen, und was überhaupt als Leistung anzusehen ist (vgl. Rechtssatz Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zu Ra 2009/01/0023).
  • Ein Beibehaltungswerber, der sich darauf stützt, daß er nach Abschluß eines akademischen Studiums durch eine einschlägige Berufstätigkeit im Ausland Erfahrungen sammeln werde, die er dann in Österreich nutzen könnte, hat damit noch keine Umstände dargetan, die eine Beibehaltung der Staatsbürgerschaft als im Interesse der Republik gelegen erscheinen lassen (vgl. Rechtssatz Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zu Ra 2018/01/0415).
  • Die Zustimmung zur Beibehaltung durch den Staat, dessen Staatsangehörigkeit erworben wird, ist nur dann ausschlaggebend, wenn zwischen Österreich und diesem Staat in diesem Punkt Gegenseitigkeit besteht (vgl. die Erläuterungen zur Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, RV 1189 BlgNR 22. GP, S. 9; vgl. Rechtssatz Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zu Ra 2009/01/0023).

 

> Entscheidungen zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft / Doppelstaatsbürgerschaft wegen Beeinträchtigungen des Privat- oder Familienlebens:

  • Rein hypothetische Überlegungen können bei einer Bewilligung der Doppelstaatsbürgerschaft nach § 28 Abs. 2 StbG nicht berücksichtigt werden (VGW-152/065/6279/2019 ).
  • Zweck der Bestimmung des § 28 Abs. 2 StbG ist es, extreme Beeinträchtigungen des Privat- und Familienlebens des Staatsbürgers zu vermeiden, die sich aus der Nichtannahme der Staatsbürgerschaft oder dem Verlust der Staatsbürgerschaft ergeben können (vgl. EB zur RV 1283 BlgNR, 20. GP 10). Die zu erwartenden Beeinträchtigungen iS Doppelstaatsbürgerschaft müssen konkret sein. Es darf sich nicht um solche handeln, die von ungewissen, in der Zukunft vom Beibehaltungswerber selbst zu setzenden Handlungen abhängig sind. Die Beeinträchtigungen sind am bisherigen Gesamtverhalten des Beibehaltungswerbers zu messen, aus dem eine Zukunftsprognose zu erstellen ist. Allenfalls zu überwindende Formalitäten zur Erlangung einer rechtmäßigen aufenthalts- und arbeitsmarktrechtlichen Stellung sind keine Beeinträchtigung im Sinne des § 28 Abs. 2 StbG (vgl. VwGH 20.9.2011, 2009/01/0023, mwN).
  • Der Tatbestand des § 28 Abs. 2 StbG wurde durch die Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 geschaffen. Nach den Erläuterungen zur Doppelstaatsbürgerschaft soll damit Staatsbürgern die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft trotz Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit ermöglicht werden, wenn ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt. Damit wird es möglich, extreme Beeinträchtigungen des Privat- oder Familienlebens des Staatsbürgers zu vermeiden, die sich aus der Nichtannahme der Staatsangehörigkeit oder dem Verlust der Staatsbürgerschaft ergeben (vgl. Rechtssatz Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zu Ra 2018/01/0415).
  • Der VwGH hat festgehalten, dass eine extreme Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens im Falle des konkret zu befürchtenden Verlustes der "Green Card" und der damit verbundenen Beeinträchtigung des Einreise- bzw. Aufenthaltsrechts in die bzw. in den USA in Betracht käme. Eine extreme Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens liegt jedoch fallbezogen nicht vor, wenn dem Betroffenen der Wiedererwerb der "Green Card" mit einer Bearbeitungsdauer von mehreren Monaten bzw. damit verbundenen geringen Kosten (EUR 210,-- und $ 325,--) möglich ist (vgl. Rechtssatz Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zu Ra 2018/01/0415).
  • Eine extreme Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens des Beibehaltungswerbers wäre allenfalls zu befürchten, wenn ein längerer Aufenthalt in Österreich den Verlust der „Green Card“ mit sich bringen würden und der Beschwerdeführer in der Folge erhebliche Schwierigkeiten bei der Einreise- bzw. dem Aufenthalt in den USA bei seiner Familie hätte (vgl. VwGH 24.5.2016).
  • Eine extreme Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens des Beibehaltungswerbers, der den Erwerb der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit anstrebt, im Sinne des § 28 Abs. 2 StbG 1985 käme im vorliegenden Fall - im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 20. September 2011, 2009/01/0023 - lediglich im Falle des konkret zu befürchtenden Verlustes der "Green Card" und der damit verbundenen Beeinträchtigung des Einreise- bzw. Aufenthaltsrechts in die bzw. in den USA in Betracht (vgl. Rechtssatz Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zu Ra 2016/01/0058).
  • Wie aus den Gesetzesmaterialien zu § 28 Abs. 2 StbG (Doppelstaatsbürgerschaft, Hinweis RV 1283 BlgNR 20. GP, S. 10) deutlich wird, sind bei der Beurteilung des Vorliegens berücksichtigungswürdiger Gründe auch Beeinträchtigungen des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigen, die sich aus der Nichtannahme der (fremden) Staatsangehörigkeit ergeben (Hinweis E 15. November 2000, Zl. 2000/01/0354). Die mangelnde Möglichkeit, das Wahlrecht in den USA ausüben zu können, bewirkt keinerlei Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens der Beibehaltungswerberin. Dem Hinweis der Beibehaltungswerberin, die amerikanische Staatsbürgerschaft würde ihr "helfen", ihre "Pensionsvorsorge sicherstellen" zu können, lässt sich nicht entnehmen, dass eine Pensionsvorsorge in den USA im Falle der Nichtannahme der amerikanischen Staatsbürgerschaft nicht möglich wäre bzw. allenfalls künftige - staatliche oder private - Pensionsleistungen beeinträchtigt oder gar ausgeschlossen wären. Es sind somit unter diesem Aspekt keine - hinreichend konkreten - Anhaltspunkte für eine extreme Beeinträchtigung des Familien- und Privatlebens der Beibehaltungswerberin zu erblicken (vgl. Rechtssatz Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zu Ra 2009/01/0023).
  • Der Verlust der "politischen Mitspracherechte" in Österreich bewirkt keine Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens des Beibehaltungswerbers (vgl. Rechtssatz Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zu Ra 2016/01/0058).
  • Es trifft nicht zu, dass die Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger von vornherein kein berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des § 28 Abs. 2 StbG bezüglich Doppelstaatsbürgerschaft sein könne (vgl. Rechtssatz Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zu Ra 2009/01/0023).
  • Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte mögliche zukünftige Pflegebedürftigkeit seiner Eltern, ist noch nicht eingetreten und auch nicht konkret zu befürchten. Allein der Umstand, dass die Eltern derzeit im 67. Lebensjahr sind und der Vater des Beschwerdeführers in der Vergangenheit einen leichten Herzinfarkt erlitt, reicht für die Annahme der unmittelbar drohenden Pflegebedürftigkeit nicht aus. Ferner hat der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliege, stehen doch für den Eintritt eines Pflegefalles der Erlangung entsprechender aufenthaltsrechtlicher Bewilligungen keine rechtlichen Hindernisse entgegen (vgl. VwGH 20.9.2011, 2009/01/0023), sodass die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft selbst im Falle des Eintritts der Pflegebedürftigkeit der Eltern des Beschwerdeführers nicht notwendig erscheint.

 

> Entscheidungen zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft / Doppelstaatsbürgerschaft für minderjährige Kinder (Kindeswohl):

  • Für die Auslegung der Wendung "wenn es dem Kindeswohl entspricht" in § 28 Abs. 1 Z 2 StbG sind nicht die beiden anderen in § 28 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 StbG normierten Beibehaltungstatbestände sondern vielmehr der durch das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, neugefasste § 138 ABGB heranzuziehen (Ra 2018/01/0076).
  • Die gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 StbG beantragte Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft ist nicht erst dann zu erteilen, wenn deren Versagung das Kindeswohl gefährden würde oder besonders berücksichtigungswürdige Gründe für die Erteilung der Bewilligung sprechen. Vielmehr genügt es, dass die Bewilligung der beantragten Beibehaltung dem Kindeswohl entspricht.
  • Den Materialien zur Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 ist nicht zu entnehmen, dass es die Intention des Gesetzgebers wäre, die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft einem minderjährigen Antragsteller vom Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, wenn etwa die Versagung der Beibehaltung eine Kindeswohlgefährdung darstelle, abhängig zu machen, indem für die Auslegung des § 28 Abs. 1 Z 2 StbG auch die Voraussetzungen und Gesichtspunkte der beiden übrigen Tatbestände des § 28 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 StbG heranzuziehen wären. Vielmehr wird in den Materialien (RV 1189 BlgNR 22. GP, S 9) zum neugeschaffenen Tatbestand des § 28 Abs. 1 Z 2 StbG ausgeführt: "Ebenso besteht ein Rechtsanspruch auf die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft alleine aus dem Grund, dass es im Falle von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht. Damit sollen die Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Kinderrechtskonvention umgesetzt werden (Z 2)." (Ra 2018/01/0076 )
  • Das " Kindeswohl" ist ein Rechtsbegriff, der letztlich von den Behörden und Gerichten zu beurteilen ist. § 138 ABGB enthält eine nicht abschließende Aufzählung von für das Wohl des Kindes bedeutenden Aspekten, um in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten unter anderem den Behörden und Gerichten Anhaltspunkte für die Beurteilung dieses Rechtsbegriffs zu bieten (vgl. RV 2004 BlgNR 24. GP, S 16). So werden in § 138 Z 4 ABGB die Förderung unter anderem der Entwicklungsmöglichkeiten und in Z 9 leg.cit. verlässliche Kontakte des Kindes nicht nur zu beiden Elternteilen, sondern auch zu wichtigen Bezugspersonen, sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen als wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls genannt.
  • Kindeswohl und § 138 ABGB:
    In allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere
    1. eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes;
    2. die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes;
    3. die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern;
    4. die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes;
    5. die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung;
    6. die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte;
    7. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben;
    8. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen;
    9. verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen;
    10. die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes;
    11. die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie
    12. die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung.