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Der Skiunfall und das Skirecht in Österreich: Ihre Law Experts Rechtsanwälte in Innsbruck unterstützen Sie in Tirol und österreichweit

 

Skifahren, Tourenskigehen, Snowboardfahren, Rodeln - Gefahr und Risiko am Berg und in der Natur im WinterSkiunfall

Skifahren, Tourenskigehen, Snowboardfahren, Rodeln, Wandern, Bergsteigen und sonstige Aktivitäten in der freien Natur erfreuen sich in Österreich großer Beliebtheit. Bedauerlicherweise sind diese Aktivitäten in der freien Natur praktisch immer mit erheblichen Gefahren verbunden.

Insbesondere in Tirol und in den Alpen ist der Skiunfall im Winter eines der häufigsten Unfallarten und oft Grund für ein Gerichtsverfahren. In Tirol überschreitet die Anzahl der Skiunfälle jährlich regelmäßig die 1000er Grenze.Der Skiunfall hat aufgrund der oft hohen Geschwindigkeiten auch sehr häufig schwere Verletzungen zur Folge.

In Österreich begeht im Durchschnitt jeder fünfte Pistenteilnehmer, der einen Unfall verursacht, Fahrerflucht. Die strafrechtlichen Folgen eines derartigen Verhaltens können erheblich sein. Alleine durch das Im Stich lassen eines Verletzten riskiert man je nach Folgen bereits eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

 

Der Skiunfall und das Schadenersatzrecht in Österreich - Skiunfall und Schadenersatz in Österreich, Anwalt SkirechtSkifahren-Skiunfall

Das Zivilrecht ist jenes Rechtsgebiet, welches die Rechtsbeziehungen von rechtlich gleich gestellten Rechtssubjekten untereinander regelt. Der Umgang mit Schäden und der Ersatz von Schäden (Schadenersatzrecht) ist ein Kernbereich des Zivilrechtes. Die Führung von Gerichtsverfahren ist notwendiges Mittel, um Ansprüche durchzusetzen.

Das Schadenersatzrecht ist in Österreich eines der in der Praxis wichtigsten Rechtsgebiete. Das Schadenersatzrecht in Österreich geht vom Grundsatz aus, dass prinzipiell jeder seinen Schaden selbst trägt. Soll der Schaden von einer anderen Person ersetzt werden, so müssen dafür besondere Gründe vorliegen. Voraussetzung eines jeden Schadenersatzanspruches nach einem z.B. Skiunfall ist ein vorhandener Schaden, eine rechtswidrige Handlung sowie auch ein Verschulden.

Die Klage bei einem Skiunfall in Österreich ist gegen den jeweiligen Verursacher einzubringen und ist zumeist auf einen bestimmten Geldbetrag formuliert. Auch die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden wird in der Regel eingeklagt.

In Bezug auf die Geltendmachung und Durchsetzung der Schadenersatzansprüche im Bereich des Sportrechtes und beim Skiunfall geht es vor allem um Ansprüche bezüglich Schmerzensgeld, Heilungskosten, Verunstaltungsentschädigung, Haushaltshilfe, Pflegekosten und Verdienstentgang.

Schadenersatzansprüche bei Skiunfällen ergeben sich häufig entweder aufgrund einer Kollision zwischen Skifahrern oder auf Basis eines Fehlverhaltens des Skigebietbetreibers. Im normalen Skisport ergeben sich daher folgende Hauptursachen des „klassischen“ Skiunfalls:

  • Kollision auf der Skipiste mit einem anderen Skifahrer oder einem Pistengerät: Die schwersten Verletzungen entstehen oft dadurch, dass die vernünftige Geschwindigkeit überschritten wird oder man schlichtweg unachtsam ist und es zu einer Kollision zwischen Skifahrern kommt. Aus diesen sogenannten Wahrnehmungsfehlern bzw. Fahrfehlern ergeben sich ca. 80 % aller Skiunfälle. In diesen Fällen haftet jene Person, welche den Skiunfall schuldhaft und rechtswidrig verursacht hat. Wenn es auf einer Skipiste zu einer Kollision bzw. zu einem Zusammenstoß von Skifahren gekommen ist und eine Verletzung vorliegt, so ist es besonders wichtig, den Verursacher des Zusammenstoßes umgehend mit Namen und Adresse festzustellen. Auch sollten umgehend Beweismittel (z.B. Kontaktdaten der Zeugen, Fotos von der Unfallstelle, Polizei rufen) gesammelt werden. Erfahrungsgemäß ist es so, dass in einem Gerichtsverfahren die Darstellungen vom Unfallverlauf extrem abweichen.
  • Mangelhafte Skipiste / Fehlverhalten beim Skigebietbetreiber oder Liftunfall: Wenn Sie eine Liftkarte kaufen, so gehen Sie ein Vertragsverhältnis mit dem Skigebietbetreiber bzw. Liftbetreiber ein. Kommt es z.B. aufgrund einer mangelhaften Präparierung einer Skipiste oder einer mangelhaften Pistensicherung zu einem Unfall, so haftet der Betreiber des Skigebietes. Hier gilt: Der Pistenhalter / die Bergbahnen müssen jene Gefahren absichern, die atypisch sind (Gefahren, mit denen üblicherweise nicht gerechnet werden muss).Die Pflicht zur Pistensicherung endet aber täglich mit dem Ende des Pistenbetriebs. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Skigebietbetreiber nur für den sogenannten „organisierten Skiraum“ verantwortlich gemacht werden kann. Hieraus ergibt sich, dass sich bei Skiunfällen im freien Gelände keine Haftung des Skigebietbetreibers ergeben kann.

Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und die Klärung von Fragen der Verursachung und des Verschuldens am Zustandekommen eines Unfalls sind eines der Spezialgebiete unserer Rechtsanwaltskanzlei.

 

Tipps vom Anwalt beim Skiunfall - Was ist zu tun beim Skiunfall in den BergenSkipiste

Um Schadensersatzansprüche aufgrund eines Skiunfalls möglichst effizient und schnell geltend geltend machen zu können, empfiehlt es sich, wie folgt vorzugehen:

  • Beim Unfall selbst: Sie bzw. Ihre Begleiter sollten direkt im Zuge des Unfalls alle Beweise vor Ort möglichst schnell sichern. Notieren Sie allfällige Kontaktdaten von Zeugen, machen Sie Fotos oder Skizzen von der Unfallstelle und lassen Sie in jedem Fall ein Protokoll von der Polizei aufnehmen. In einem Gerichtsverfahren wird in den meisten Fällen ein Sachverständiger bestellt, der in der Folge das Unfallgeschehen beurteilen soll. Das Sachverständigengutachten ist zumeist eine wichtige Entscheidungsgrundlage für das Gericht.
  • Nach dem Unfall:
    • Kontaktieren Sie möglichst rasch einen im Bezug auf Skiunfälle, Strafrecht und die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen spezialisierten Rechtsanwalt. Dies ist auch insbesondere in Bezug auf Aussage zum Unfallgeschehen vor der Polizei besonders relevant. Sind vor der Polizei einmal missverständliche Äußerungen gefallen, so können diese nur mehr schwer richtiggestellt werden. Aus diesem Grund sollte auch bereits zur ersten Einvernahme vor der Polizei der Vertrauensanwalt dabei sein.
    • Informieren Sie möglichst rasch und nachweislich Ihre Unfallversicherung oder eine Haftpflichtversicherung vom gegenständlichen Unfall.
  • Nachdem derartige Skiunfälle oft zu enormen Haftungsforderungen führen können, ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit ausreichend Versicherungssummen äußerst zu empfehlen.
 

Ihre Spezialisten im Bereich Bergsportrecht und beim Skiunfall - Rechtsanwalt Dr. Wiesflecker

In Bezug auf die außergerichtliche Streitbeilegung sowie die Beurteilung von Fragen der Kausalität und Höhe des Schadenersatzes / Schmerzengeldes beim Skiunfall verfügen Law Experts Rechtsanwälte mit Dr. Wiesflecker über einen ausgewiesenen Experten in diesem Bereich.

Rechtsanwalt Dr. Hannes Wiesflecker berät und vertritt Sie in Bezug auf Sportrecht, Sportunfälle, Skiunfälle, Skirecht und Bergsportrecht. Aufgrund seiner mehrjährigen Tätigkeit in renommierten, international tätigen Wirtschaftskanzleien und seiner Spezialisierung im Bereich des nationalen und internationalen Zivilverfahrensrechtes sowie des Zivilrechtes hat Dr. Hannes Wiesflecker das entsprechende Spezialwissen und jahrelange Erfahrung, um Sie bei Schadenersatzklagen erfolgreich zu unterstützen.

Rechtsanwalt Dr. Hannes Wiesflecker vertritt Sie in Bezug auf Sportrecht, Sportunfälle, Skiunfälle, Skirecht und Bergsportrecht insbesondere im Bereich der zivilrechtlichen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund von Skiunfällen.

Rechtsanwalt Mag. Stefan Gamsjäger sowie Rechtsanwalt Dr. Hannes Wiesflecker sind gebürtige Tiroler und sind von klein auf in den Tiroler Bergen aufgewachsen. Mag. Gamsjäger sowie Dr. Wiesflecker sind beide äußerst erfahrene Skifahrer, Skitourengeher und Bergsportler mit jahrzehntelanger Praxiserfahrung.

Law Experts Rechtsanwälte verfügen über internationale Erfahrung und Standorte in Innsbruck (Kanzleisitz), Telfs (Tirol) und Wien. Wir beraten und vertreten Sie österreichweit gerne sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich umfassend in allen Bereichen des Bergsportrechtes und Skirechtes. Unsere Leistungen umfassen u.a. folgende Bereiche:

  • Prüfung von Schadenersatzansprüchen in Bezug auf Rechtsgrundlage und Höhe, Beurteilung von Prozess- und Kostenrisiken
  • Außergerichtliche Verhandlung von Schadenersatzansprüchen bzw. Schmerzensgeldforderungen und Abschluss von Vergleichen, Verhandlung derartiger Vergleiche mit z.B. Haftpflichtversicherungen aufgrund von Skiunfällen
  • Prozessführung & Schadenersatzrecht: Gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzforderungen bzw. Schmerzensgeldforderungen wegen Skiunfällen
  • Abwehr von unzulässigerweise behaupteten Schadensersatzforderungen und Abwicklung mit der Unfallversicherung: Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch bei der Abwehr von ungerechtfertigten Schadenersatzansprüchen sowie bei der Abwicklung eines Sportunfalls mit der Unfallversicherung bzw. der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Versicherung.
  • Strafrechtliche Vertretung und Beurteilung von Schadensfällen, Verfolgung bzw. Strafverteidigung: Ihr Spezialist im Bereich Strafrecht, Law Experts Rechtsanwalt Mag. Stefan Gamsjäger, betreut Sie im Bereich der Sportunfälle sowie bei sonstigen Straftaten in Österreich persönlich und kompetent. Rechtsanwalt und Strafverteidiger Stefan Gamsjäger hat schon sehr viele Strafverfahren erfolgreich für seine Mandanten geführt. Durch die Spezialisierung von Rechtsanwalt Gamsjäger auf das Rechtsgebiet Strafrecht verfügt dieser über enorme Praxiserfahrung und ist somit der richtige Ansprechpartner für Sie in dieser schwierigen Ausnahmesituation.
 

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Finden Sie weitere ausgewählte Informationen und Links zum Schadenersatzrecht in Österreich, Skirecht, zu Sportunfällen und Skiunfällen, Schiunfall Tirol, Anwalt für Skiunfälle, wie folgt:

 

Schadenersatz in Österreich, Voraussetzungen, Schadensbegriff, Arten des Schadens im Bergsportrecht, Skirecht, bei Skiunfällen

Schadenersatz kann geltend gemacht werden, sofern der Schaden durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vom Schädiger verursacht wurde. Die Schadenersatzpflicht aus Verschuldenshaftung setzt neben der adäquaten rechtswidrigen Verursachung eines ersatzfähigen Schadens auch Verschulden (persönliche Vorwerfbarkeit) voraus.

Das Gesetz definiert Schaden als einen „Nachteil, der jemandem am Vermögen, an seinen Rechten oder an seiner Person zugefügt worden ist“ (§ 1293 ABGB). In der Judikatur in Österreich wird der Schadensbetrag durch die Differenztheorie ermittelt. Schaden ist demnach die Differenz zwischen dem Vermögen, welches der Geschädigte nach dem Zeitpunkt der Schadenszufügung hat, und dem Vermögen, welches er hätte, wäre ihm der Schaden nicht zugefügt worden.

Grundsätzlich gibt es im Skirecht und bei Skiunfällen 2 Arten von Schäden im Schadenersatzrecht. Einerseits den in Geld messbaren Vermögensschaden und andererseits den nicht direkt in Geld messbaren immateriellen Schaden.

Zu beachten ist auch, dass man, wenn man einen Zusammenstoß mitverschuldet hat und sich der andere Skifahrer verletzt hat, selbst schadenersatzpflichtig werden kann. Bei schweren Verletzungen des Unfallgegners kann dies Existenz bedrohende Ausmaße annehmen und ist eine private Haftpflichtversicherung zu empfehlen.

 

Schadensersatzberechnung, Höhe des Schadenersatzes, Berechnung Schmerzensgeld, Höhe Schmerzensgeld

Insbesondere im Falle einer Körperverletzung im Zuge eines z.B. Skiunfalles ist die Schadensberechnung komplex. Bei der Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Gesundheit im Zuge eines Skiunfalles eines Menschen ergibt sich der dazu ersetzende Schaden insbesondere aus folgenden Punkten:

  • Heilungskosten: Mit Heilungskosten, welche aus einem derartigen Skiunfall resultieren, sind alle jene Kosten gemeint, die direkt für die Verbesserung des lädierten Gesundheitszustandes aufgewendet werden müssen.
  • Verdienstentgang: Wird durch einen Vorfall ein möglicher Verdienst oder ein zukünftiger Verdienst beeinträchtigt, so ist diesbezüglich eben Ersatz zu leisten.
  • Schmerzensgeld: Im Bereich des Schmerzensgeldes liegt das Problem darin, dass Schmerzen nicht bzw. nur schwer mit Geld abgegolten werden können und es daher fast unmöglich ist, hier einen Geldbetrag zu ermitteln, der den Geschädigten in einen zufriedenstellenden Zustand versetzt. Faktum ist ja schließlich, dass bei einem körperlichen Schaden, der aus einem Sportunfall bzw. Skiunfall resultiert, bzw. beim Schmerzensgeld eine „Naturalrestitution“ nicht möglich ist. Das Schmerzensgeld dient daher im Wesentlichen dazu, dem Geschädigten einen gewissen Ausgleich für die Unannehmlichkeiten, die er durch den Skiunfall erlitten hat oder erleidet, zu verschaffen. In der Praxis wird das Schmerzensgeld von den Gerichten auf Basis der sogenannten Schmerzensgeldtabellen berechnet. Damit soll sichergestellt werden, dass Personen mit vergleichbaren Verletzungen nicht gänzlich unterschiedlich in Österreich von den Gerichten behandelt werden. Bedauerlicherweise sind jedoch die zugesprochenen Schmerzensgeldsätze auf Basis dieser Schmerzensgeldtabellen nicht mit den in der USA zugesprochenen Schmerzensgeldbeträgen vergleichbar und sind zumeist im Verhältnis zur erlittenen Beeinträchtigung äußerst gering.

Der Umfang des Schadenersatzes beim Sportunfall bzw. Skiunfall richtet sich auch danach, ob ein Schaden fahrlässig oder gar vorsätzlich herbeigeführt wurde. Bei leichter Fahrlässigkeit wird nur der positive Schaden ersetzt, bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Schädigung kann der Verletzte volle Genugtuung, somit auch den Ersatz des entgangenen Gewinns, verlangen. Bei einem Schaden, der aufgrund leichter Fahrlässigkeit zugefügt wurde, wird der gemeine Wert, also der Wert, den die Sache zur Zeit der Beschädigung hatte, ersetzt.

 

Verjährung Schadenersatz, Schmerzensgeld beim Skiunfall bzw. Sportunfall

Ein Schadenersatz- bzw Schmerzengeldanspruch wird erst mit der bestimmten Geltendmachung durch Mahnung, Klage oder Klagserweiterung fällig.

In Österreich können prinzipiell Schadenersatzansprüche innerhalb von 30 Jahren gerichtlich geltend gemacht werden. Jeder Schadenersatzanspruch – sei er auch primär auf Naturalrestitution gerichtet – unterliegt nach § 1489 ABGB einer absoluten Verjährungsfrist von 30 Jahren.

Ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (z.B. jene Person, die die Kollision beim Skiunfall verursacht hat) müssen sie jedoch innerhalb von 3 Jahren eingeklagt werden.

 

Vorgaben für das Verhalten beim Skifahren und Regeln, Skisport in Österreich

In der Skisaison steigt regelmäßig die Unfallgefahr beim Skifahren. Der Skiunfall in Österreich ist eine der häufigsten Unfallarten. Der Internationale Skiverband (FIS) hat bereits vor mehr als 50 Jahren Verhaltensregeln aufgestellt, die inzwischen auch für Snowboarder gelten.

In Österreich wurde vom Kuratorium für die Sicherung vor Berggefahren eine Erweiterung und Präzisierung der zehn FIS-Regeln unter der Bezeichnung Pistenordnungsentwurf (POE) mit 17 Pistenregeln vorgenommen.

Bei Unfällen spielt die FIS-Regel Nummer 3 eine wichtige Rolle. Darin heißt es: "Der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende nicht gefährdet.“ Pistenordnungsentwurf (POE)-Regel Nummer 8 sagt: „Der hintere, schnellere Skifahrer hat seine Fahrweise dem vorderen, langsameren Skifahrer anzupassen; dieser hat Vorrang gegenüber dem hinteren Fahrer. Der vordere Skifahrer ist nicht verpflichtet, während der Fahrt die Läufer hinter sich zu beobachten."

Die FIS-Regeln als Maßstab für sportgerechtes Verhalten des sorgfältigen und verantwortungsbewussten Skifahrers und Snowboarders haben somit erstrangig zum Ziel, Unfälle auf Ski- und Snowboardabfahrten zu vermeiden. Die angeführte Regel 3 ist oft in Bezug auf Gerichtsverfahren oft entscheidungsrelevant.

Da es keine speziellen Skifahrvorschriften gibt, wenden die Gerichte in Österreich bei einer Kollision im Zuge eines Skiunfalls die angeführten FIS bzw. POE-Regeln bei Skiunfällen an.

 

Schiunfall im Urlaub? Welches Recht gilt?

Speziell für Winterurlauber, deren Herkunftsstaat ein anderer als Österreich ist, stellt sich im Zusammenhang mit Schiunfällen auf österreichischen Schipisten die wichtige Frage, welches Recht zur Beurteilung des Sachverhaltes heranzuziehen ist.

Aufgrund der EU-Verordnung (Rom II) gilt für EU-Bürger, dass österreichisches Recht dann Anwendung findet, wenn der Schaden, also z.B. die Körperverletzung durch einen Zusammenstoß mit einem anderen Schifahrer, in Österreich eingetreten ist. Auch in Fällen, in denen erst indirekte Schadensfolgen in Österreich anfallen, bildet österreichisches Recht die Rechtsgrundlage für das spätere Verfahren über jene Schäden.

 

Zusammenstoß zweier Schifahrer: Schadenersatz

Aufgrund eines Zusammenstoßes von Schifahrern können dem nicht schuldhaft handelnden Schifahrer Schadenersatzansprüche erwachsen. Die allgemeine Schadenersatzgrundlage für Körperverletzungen bezieht sich auf den Ersatz der Heilungskosten, den durch die Körperverletzung entstandenen Verdienstentgang und auf ein angemessenes Schmerzensgeld. Um Schadensansprüche geltend zu machen, muss sich der  Schifahrer, der den Unfall verursacht hat, zudem auch noch rechtswidrig verhalten haben. In Österreich bestehen zwar keine speziellen Rechtsvorschriften für das Schifahren, doch stellen die sogenannten FIS-Regeln des internationalen Skiverbandes und der sogenannte „POE“ (Pistenordnungsentwurf des österreichischen Kuratoriums für alpine Sicherheit) laut Rechtsprechung eine Zusammenfassung der Sorgfaltspflichten dar, die beim Schifahren eingehalten werden müssen. Diese Verhaltensregeln sind von erheblicher Bedeutung.

Beispielsweise besagt FIS-Regel 1, dass jeder Skifahrer und Snowboarder sich so verhalten muss, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt. Der Rechtsprechung des OGH (Oberster Gerichtshof) folgend handelt es sich dabei um ein allgemeines gegenseitiges Rücksichtnahmegebot. Skifahrer und Snowboarder sind deshalb dazu verpflichtet  den Pistenverkehr im Auge zu behalten und Acht zu geben.

Es ist zu beachten, dass der Geschädigte im Falle eines Zusammenstoßes zweier Schifahrer den Beweis für das Verschulden des Schädigers erbringen muss. Dem Schädiger muss also ein Verhalten persönlich vorgeworfen werden können, das zumindest sorgfaltswidrig war. Zudem spielt der Grad des Verschuldens, z.B. leicht fahrlässig, oder grob fahrlässig, eine entscheidende Rolle für die zu bemessende Schadenersatzhöhe.

Wichtig ist, dass sich auch das Mitverschulden des Geschädigten auf den Schadenersatzanspruch auswirkt. Handelt also der Geschädigte ebenfalls entgegen seinen Sorgfaltspflichten, so wird sein Schadenersatzanspruch gemindert.

Sind nach einem Unfall dauernde Folgen zu erwarten, wie beispielsweise geminderte Erwerbsfähigkeit auf längere Sicht oder körperliche Spätfolgen, so sollte der Schadenersatzklage ein Feststellungsbegehren iSd § 228 ZPO im Hinblick auf die Haftung des Schädigers für Dauerfolgen angeschlossen werden. Mit einer gerichtlichen Feststellung kann man späteren Beweisschwierigkeiten entgegenwirken.

 

Spezialfall: Kinder als Schadenverursacher

Besonders zur Ferienzeit sind bekanntermaßen auch viele Schüler auf den Schipisten unterwegs. Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gilt ein Minderjähriger als unmündig. Aus rechtlicher Sicht hat dies zur Folge, dass Unmündige grundsätzlich nicht für den von ihnen verursachten Schaden einzustehen haben, sie haften nicht dafür.

An deren Stelle jedoch kann die Aufsichtsperson aufgrund einer schuldhaften Verletzung ihrer Aufsichtspflicht für den eingetretenen Schaden haften. Wie weit die Aufsichtspflicht reichen soll, ist im Einzelfall zu entscheiden, abhängig von der persönlichen Entwicklung und den Eigenschaften des Unmündigen. Bei hoher Gefahr (schwierige Pistenabfahrt) und geringer Schifahr-Erfahrung des Minderjährigen, gelten erhöhte Aufsichtspflichten.

Kann der Aufsichtsperson jedoch keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorgeworfen werden, besteht die Möglichkeit, dass das Gericht ausnahmsweise doch unmündigen Minderjährigen ein Verschulden zuspricht. Dies gilt jedoch nur für solche Unmündige, die im Einzelfall die entsprechende Einsichtsfähigkeit hatten zu erkennen, dass sie gefährlich handeln und dazu in der Lage gewesen wären sich anders zu verhalten.

Der OGH hat beispielsweise befunden, dass es einem 13-jährigen Skifahrer zumutbar ist die Gefährlichkeit des schnellen Fahrens zu kennen. Dem Richter kommt in solche Fallkonstellationen jedoch großes Ermessen zu. So kann der zu ersetzende Schaden dem Geschädigten bis zur ganzen Höhe zugesprochen werden oder weit darunter liegen. 

 

Die FIS Pistenregeln in Kurzform

1. Rücksicht auf die anderen Skifahrer

2. Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise

3. Richtige Wahl der Fahrspur

4. Überholen, aber richtig und sicher

5. Einfahren und Anfahren, aber richtig

6. Anhalten, aber richtig

7. Aufstieg und Abfahrtn: Rand der Abfahrt benutzen

8. Beachten der Zeichen

9. Hilfeleistung

10. Ausweispflicht

 

Ausgewählte interessante Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zum Thema Skiunfall:

  • Für die Verschuldensabwägung ist ausschlaggebend der Grad der Fahrlässigkeit des Verkehrsteilnehmers und die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Sicherheit des Straßenverkehrs im allgemeinen und im konkreten Fall (ZVR 1967/164, ZVR 1971/154).
  • Bei der Beurteilung der Höhe des Mitverschuldens einer Person, die einen Alkoholisierten dazu veranlasst, sie auf eine Fahrt mitzunehmen, handelt es sich um eine Ermessenssache im Einzelfall.
  • Der Zivilrichter darf über den Inhalt des Strafurteiles hinausgehende weitere Tatumstände zur Beurteilung des Verschuldens heranziehen.
  • Bei der Schadensaufteilung kommt es auf die Bedeutung der übertretenen Schutznormen und auf den Grad des Verschuldens an (vgl ZVR 1969/346).
  • Wenn auch das ABGB über das anzuwendende Recht hinsichtlich der aus einer unerlaubten Handlung entspringenden Schuldverhältnisse keine Bestimmung enthält, ist doch das Recht des Tatortes maßgebend.
  • Zur Verkehrssicherungspflicht eines Schiliftunternehmers: Wer den Schiverkehr im unmittelbaren Bereich einer künstlichen und natürliche Gefahrenquelle eröffnet oder unterhält, hat die Pflicht zur Sicherung des Verkehrs und zur Ergreifung der nach der Verkehrsauffassung erforderlichen und zumutbaren Schutzmaßnahmen.
  • Dem Pistenerhalter ist an dem Schiunfall ein Verschulden anzulasten, wenn er ein unmittelbar neben der Piste befindliches Hindernis, nämlich einen lose liegenden Baumstrunk mit Wurzeln, der eine atypische Gefahrenquelle darstellte, nicht entfernt hatte, obwohl dies ohne besonderen Aufwand möglich gewesen wäre.
  • Ein Liftunternehmer haftet als Pistenhalter im Allgemeinen nicht für die Folgen einer Fahrt außerhalb der von ihm markierten Schipiste, es sei denn, die Benützer hätten die Pistenbegrenzung infolge mangelhafter Markierung nicht deutlich wahrnehmen oder eine Markierung trotz gehöriger Aufmerksamkeit missverstehen können.
  • Hat der Betreiber einer Schipiste konkret Kenntnis davon, dass von ihm beförderte Schifahrer pistenähnliches freies Gelände üblicherweise (auch) benutzen, dann trifft ihn die vertragliche (Neben)Pflicht, von ihm dort geschaffene Gefahrenquellen (hier: überirdisch verlegter Zuleitungsschlauch zu einer Schneekanone) entsprechend abzusichern.
  • Im unpräparierten Teil der Piste ist das Ausmaß der Pistensicherungspflicht geringer als im präparierten Teil. Sie erstreckt sich zwar auf künstlich geschaffene atypische Hindernisse, nicht aber auf solche Hindernisse, die durch die vorangegangenen Witterungsverhältnisse hervorgerufen oder gefährlich wurden. In diesem Umfang erhöht sich die Eigenverantwortung des Schifahrers und nähert sich denen auf Schirouten: Der Schifahrer kann nicht mit einem Sicherheitsniveau rechnen, wie es mittels Präparierung herbeigeführt wird.
 

Interessante Links zum Thema Sportrecht, Skirecht und zu Skiunfällen: