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Vorvertrag

Ein Vorvertrag ist die Abrede künftig einen Vertrag (=Hauptvertrag) abzuschließen. Dieser vermittelt nur den Anspruch auf Abschluss des Hauptvertrages, enthält jedoch keinesfalls den Anspruch auf Erfüllung dessen. Zu beachten ist, dass die Formvorschriften des angestrebten Hauptvertrages einzuhalten sind. Außerdem enthält § 936 ABGB eine Präklusionsfrist von einem Jahr innerhalb derer auf die Vollziehung solcher Zusagen gedrungen werden muss. 

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