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Fremdwährungskredite: Über die Verjährung von Fehlberatungsansprüchen bei Fremdwährungskrediten

Über die Verjährung von Schadensersatzansprüchen im Allgemeinen

Für ein besseres Verständnis der rechtlichen Problematik soll den nachfolgenden Ausführungen vorausgeschickt werden, dass die Frage der Verjährung von Ansprüchen deshalb relevant ist, da eine Klage, in der sich der Kläger auf einen verjährten Anspruch stützt, vom Gericht abgewiesen werden muss. Ein verjährter Anspruch kann also nicht mehr geltend gemacht werden.

Schadensersatzansprüche verjähren gemäß § 1489 ABGB grundsätzlich binnen drei bzw. binnen dreißig Jahren. Der Lauf der  sogenannten "kurzen Frist" von drei Jahren wird ab Kenntnis des Geschädigten vom Schaden und der Person des Schädigers ausgelöst. So bestimmt § 1489 Absatz 1 Satz 1, dass jede Entschädigungsklage in drei Jahre von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schaden und die Person des Schädigers dem Beschädigten bekannt wurde.

Nach herrschender Auffassung muss für das Auslösen der Verjährungsfrist jedoch ein Schaden eingetreten sein.

Was sind "Primärschäden" und "Folgeschäden" und welche verjährungsrechtliche Bedeutung wird diesen Begriffen zugeschrieben?

Es kann vorkommen, dass durch eine einzige Handlung mehrere Schäden entstehen, manche Schäden treten jedoch nicht sofort, sondern erst später auf. Der zuerst eingetretene Schaden wird in diesem Zusammenhang "Primärschaden" genannt, die nachher eingetretenen Schäden werden als "Folgeschäden" bezeichnet.

Aus verjährungsrechtlicher Sicht gilt, dass im Fall des Schadenseintritts der Geschädigte weitere – erst in Zukunft eintretende, aber durch dasselbe schuldhafte Verhalten des Schädigers  verursachte – Folgeschäden binnen derselben dreijährigen Verjährungsfrist geltend machen muss, sofern es sich dabei um (nach den Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten) "vorhersehbare" Folgeschäden handelt. Konkret muss der Geschädigte hinsichtlich der vorhersehbaren Folgeschäden auf Feststellung klagen. Die Verjährungsfrist für den zuerst entstandenen Schaden, den sogenannten Primärschaden, und die vorhersehbaren Folgeschäden wird in diesem Zusammenhang also einheitlich beurteilt (siehe OGH: RS0087613).

Nicht vorhersehbare Folgeschäden haben demgegenüber eine eigene Verjährungsfrist. 

Über die Verjährung von Fehlberatungsansprüchen beim Fremdwährungskredit: Aktuelle Rechtsprechung des OGH

In einer seiner jüngeren Entscheidungen setzte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Frage der Verjährung von Schadenersatzansprüchen speziell im Zusammenhang mit Fehlberatungsansprüchen bei Fremdwährungskrediten auseinander (OGH 25.09.2015, 6 Ob 153/15s):

Nach der Rechtsansicht des OGH liegt der (für die Verjährungsfrist) maßgebliche Primärschaden grundsätzlich bereits im Abschluss eines "ungewollten" Fremdwährungskreditvertrags. Folglich ist der Zeitpunkt, in dem der ziffernmäßige Schaden festgestellt werden kann, für die Verjährungsfrist irrelevant, da dieser Schaden als Folgeschaden qualifiziert wird. Maßgeblich ist hingegen, wann der Geschädigte erkennt, dass eine "ungewollter" Fremdwährungskredit abgeschlossen wurde.

Die Gegenauffassung würde dazu führen, so der OGH, dass der Geschädigte verjährungsrechtlich nach Erkennen des ungewollten Risikos zuwarten dürfte, ob sich dieses in der Folge tatsächlich verwirklicht. Ein derartiges "Spekulieren auf dem Rücken der Bank" soll – in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung zur Verjährung von Anlegerschäden – aber gerade verhindert werden.

Der OGH vertritt in der angeführten Entscheidung die Rechtsmeinung, dass der Abschluss eines – in dieser Form nicht gewollten – Vertrags aus verschiedenen Gründen einen Schaden darstellen kann. Der Schaden kann durch falsche Vorstellungen über die Risikolosigkeit, oder unzutreffende Erwartungen hinsichtlich der Rendite entstehen. Konkret führt der OGH aus, dass beim Fremdwährungskredit die gewählte Konstruktion etwa hinsichtlich des Wechselkursrisikos, hinsichtlich der Kursentwicklung des Tilgungsträgers und/oder dessen Rendite oder auch aufgrund eines Zusammenwirkens dieser Faktoren hinter den Erwartungen des Anlegers zurückbleiben kann. Wichtig zu verstehen ist jedoch, dass die Kenntnisnahme vom Primärschaden für den Beginn der Verjährung immer vorausgesetzt ist. Diese Kenntnisnahme durch den Geschädigten wurde in der dargelegten Entscheidung eindeutig bejaht. 

Zum Hintergrund der Entscheidung des OGH

Ausgangspunkt des Falles stellte – kurz zusammengefasst – der Abschluss zweier endfälliger Fremdwährungskredite in Schweizer Franken im Jahre 2004 dar; eine fondsgebundene Erlebens- und Ablebensversicherung diente zur Besicherung und als Tilgungsträger.

Vier Jahre später nach Abschluss der Kreditverträge, im Jahre 2008, informierte ein Mitarbeiter der Beklagten (Bank) den Kläger (Kreditnehmer) über das Kurs- und Zinsänderungsrisiko von Fremdwährungskrediten, insbesondere bei auf Fremdwährungskrediten mit Niedrigzinswährungen wie dem Schweizer Franken. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der weltweiten Finanzkrise die Kursentwicklung nicht abschätzbar sei. Auch wurde der Kläger über den Wertverlust der in den Ansparplänen vorhandenen Wertpapiere informiert, welcher durch die fallenden Börsenkurse ausgelöst wurde. Es könne nicht prognostiziert werden, ob es zu einer Erholung der Märkte kommen werde, und außerdem sei unter Umständen auch mit weiteren Markteinbrüchen zu rechnen. In den darauf folgenden Jahren fanden weitere Gespräche zwischen Mitarbeitern der Beklagten und dem Kläger statt, der Kläger entschied sich dennoch keine Konvertierung in Euro vorzunehmen.

2013 brachte der Kläger eine Klage auf Feststellung der Haftung der Beklagten für jenen Schaden, welcher diesem durch die Vermittlung des dargestellten Geschäftes sowie durch die fehlerhafte Beratung diesbezüglich entstand. Der Kläger machte geltend, dass Aufklärungs- und Wohlverhaltenspflichten gröblich verletzt worden wären. Hätte der Kläger gewusst, dass es sich um ein derart risikoträchtiges Spekulationsgeschäft handelte, hätte dieser keinen Fremdwährungskredit, sondern einen konventionellen Abstattungskredit, also einen ratenmäßig zurückzuzahlenden Kredit, aufgenommen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Dieses vertrat die Rechtsansicht, dass dem Kläger spätestens nach dem oben dargestellten Gespräch im Jahre 2008 bekannt sein musste, dass dieser ein Finanzgeschäft ausgewählt hatte, welches entgegen seiner Vorstellungen "risikobehaftet" war. Somit qualifizierte das Erstgericht den geltend gemachten Schadensersatzanspruch als verjährt. Der OGH stimmte dieser Auffassung zu.

Ihr Law Experts Rechtsanwalt für dieses Rechtsgebiet: Dr. Wiesflecker, Rechtsanwälte Österreich, Attorneys Austria.