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Achtung vor sogenannten „Rip-Deals“: Verlockend klingende, jedoch betrügerische Geldwechselgeschäfte

Was sind „Rip-Deals“ und gibt es dabei typische Vorgangsweisen?

Sogenannte „Rip-Deals“ sind betrügerische Devisentauschgeschäfte, deren Anbahnung und Abwicklung meist durch ähnliche Vorgangsweisen gekennzeichnet ist. Zunächst werden den Opfern solcher Geldwechselgeschäfte hohe Gewinne in Aussicht gestellt, in Erwartung eines profitablen Geschäftes werden diese jedoch anschließend bei der Geldübergabe um deren Geld betrogen.

Der Begriff „Rip-Deal“ setzt sich aus den englischen Wörtern „to rip“ („entreißen“) und „deal“ („Geschäft“) zusammen. Der Name ist Programm.

Diese betrügerischen Aktivitäten weisen zu meist ein ähnliches, sich wiederholendes Muster auf. Die Kontaktaufnahme erfolgt typischerweise per Anruf oder fallweise auch über persönliche Kontakte. Die Telefonnummern werden von den Betrügern überwiegend über Inserate ermittelt, welche die potentiellen Opfer oft selbst via Internet oder in einer Zeitung geschaltet haben. Dabei handelt es sich oft um Immobilienanzeigen oder Anzeigen zum Verkauf von Fahrzeugen oder Kunstgegenständen. Unter Vortäuschung falscher Tatsachen und des Kaufinteresses werden persönliche Treffen zur Abwicklung des Kaufes jener angezeigten Gegenstände im Ausland vereinbart, vortrefflich in Norditalien, aber auch in Frankreich, Spanien, Türkei oder den Benelux-Staaten.

Bei derartigen Treffen ist das angebahnte Kaufgeschäft jedoch plötzlich kein Thema mehr beziehungsweise bloßes Randthema. Einladungen zu Hausbesichtigungen werden ausgeschlagen, den potentiellen Opfern werden stattdessen auf geschickte Art und Weise lukrative Geldwechselgeschäfte oder Bargeldtransaktionen angeboten, meistens der Wechsel Schweizer Franken gegen Euros oder vereinzelt auch US-Dollars. Angeboten wird zum Beispiel Schweizer Franken zum selben Nennwert mit Euros zu tauschen. Das offensichtlich „schlechte Geschäft“ für den Betrüger wird damit begründet, dass das Geld illegal erworben wurde oder Schwarzgeld sei.

Mit dem Hintergedanken das Vertrauen des potentiellen Opfers zu erlangen, findet oftmals auch tatsächlich ein Tausch von geringen Summen, sozusagen als „Probegeschäft“, statt. Auf Basis dieses Vertrauens werden in der Folge Tauschgeschäfte von größerem Umfang angeboten. Als Übergabeort werden oft Luxushotels vorgeschlagen. Willigt das Opfer in diese Geschäfte ein, flüchten die Täter entweder direkt nach der Geldübergabe ohne die Gegenleistung zu erbringen, oder dem Opfer wird ein Koffer übergeben, in dem sich ausschließlich oder überwiegend gefälschtes Geld befindet. Auch Gewaltbereitschaft der Betrüger ist nicht auszuschließen.

Unabhängig von den sogenannten „Rip-Deals“ ist zu beachten, dass die Einfuhr von Bargeld in vielen Ländern Restriktionen unterliegt. Diese verpflichten Sie dazu die Einfuhr eines größeren Bargeldbetrags zu deklarieren. Nach dem Gesetz einiger Länder erfüllt ein Zuwiderhandeln den Tatbestand der Geldwäsche.

Verdächtige Vereinbarungen bzw. Umstände

In jedem Fall verdächtig sind Vereinbarungen, nach welchen die Abwicklung des Geschäfts im Ausland in Bargeld erfolgen soll. Auch Abmachungen, welchen zufolge Sie als Verkäufer Bargeld für Provisionen hinsichtlich der Vermittlung des Geschäftes in Bargeld zahlen sollen, sind äußert kritisch zu beleuchten. Wird ihr Verkaufsangebot (insbesondere der Kaufpreis) ohne Besichtigung des Kaufgegenstandes angenommen, so ist Vorsicht geboten. Bei Immobilienkäufen wird häufig fälschlicherweise angegeben, dass die Immobilie bereits von außen besichtigt wurde. Zusätzliche Vereinbarungen, welche anlässlich des eigentlichen Geschäftes getroffen werden, wie insbesondere die Abwicklung von Geldwechselgeschäften, sind äußerst verdächtig.

Außerdem verdächtig sind beispielsweise folgende Umstände:

  1. Es wird Ihnen der Vorschlag unterbreitet, die Geldübergabe in öffentlichen Lokalen (oftmals in luxuriösem Ambiente), insbesondere im Ausland, durchzuführen.
  2. Kurzfristig vor dem Treffen werden Ort und Zeitpunkt des Treffens umdisponiert.
  3. Kaufinteressenten geben bloß eine Handynummer (Prepaid-Karten) und/oder eine E-Mail-Adresse bekannt.
  4. Anrufer geben an, als bloße Vermittler für ausländische Kaufinteressenten zu agieren. Sie behaupten, dass der eigentliche Kaufinteressent derzeit nicht zu jenem Ort reisen könne, an dem sich der Kaufgegenstand befindet. Das Geschäft müsse daher im Ausland abgewickelt werden.

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