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Über die rechtlichen Folgen einer Schlägerei

Verletzungen aus Schlägereien können sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich schwerwiegende rechtliche Folgen nach sich ziehen.

Aus strafrechtlicher Sicht:

Schlägereien werden im Strafgesetzbuch (StGB) unter § 91 StGB durch den Deliktstatbestand des Raufhandels zusammen mit dem „Angriff mehrerer“ geregelt. Da Schlägereien in der Regel zu schweren Verletzungen führen und deshalb ein erhöhtes Gefahrenpotential entfalten, ist bereits jede aktive Teilnahme an einer Schlägerei strafbar, wenn diese zu einer schweren Verletzung oder zum Tod eines Raufenden geführt hat. Im Rahmen von Sportgroßveranstaltungen reicht jedoch schon die Teilnahme an einer Schlägerei im Sicherheitsbereich für die Strafbarkeit aus, und zwar auch ohne die Verletzung einer Person.

Eine schwere Körperverletzung hat eine mehr als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge.

Keine „tätliche Teilnahme“  stellt neugieriges Zusehen oder anfeuerndes Zurufen dar. Auch derjenige, der sich darum bemüht den Streit zu schlichten bzw. einem Verletzen zu helfen, gilt nicht als Teilnehmer an der Schlägerei. Jene Personen hingegen, die andere Personen davon abhalten die Raufenden auseinanderzubringen, nehmen sehr wohl an der Schlägerei tätlich teil. Dass schon die bloße Teilnahme an einer Schlägerei für strafbar erklärt wurde, soll nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes den nach der Schlägerei aufkommenden Beweisschwierigkeiten entgegenwirken. Von einer Schlägerei spricht man, wenn mindestens drei Personen einen Streit führen und dabei tätlich werden.

Für die Strafbarkeit des Teilnehmenden ist es belanglos, ob die schwere Verletzung schon bereits vor seiner Teilnahme von einem anderen Raufenden verursacht wurde oder erst nachher. Wesentlich ist, dass die schwere Verletzung im Zuge der Schlägerei bewirkt wurde.

Meistens kann der eigentliche Urheber der schweren Körperverletzung eben nicht festgestellt werden. Soweit dies jedoch doch möglich ist, haftet jene Person nach strengeren Delikten der Körperverletzung. Besteht zwischen den übrigen Teilnehmern und dem eigentlichen feststellbaren Schädiger kein Einverständnis über die schwere Körperverletzung, so haften die übrigen Raufenden „nur“ wegen den oben beschriebenen § 91 StGB.

Als Sanktion für die Verwirklichung des Deliktstatbestands ist eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen vorgesehen.

Aus zivilrechtlicher Sicht:

Nicht bloß schwer Körperverletzungen, sondern jede Körperverletzung, welche rechtswidrig und schuldhaft herbeigeführt wird, führt zum Entstehen von Schadenersatzansprüchen im Zivilrecht. Wie bereits erwähnt stellt in der Praxis oft die Darlegung des Beweises, welcher Raufende konkret die Körperverletzung verursacht hat, eine besondere Schwierigkeit dar. Grundsätzlich gilt jedoch, dass die am Raufhandel Teilnehmenden solidarisch für entstandene Schäden, nicht nur Körperverletzungen, auch Sachschäden, die im Zuge der Schlägerei entstanden, haften. Das heißt, jeder Raufende haftet für die volle Schadenssumme. Insofern nur eine Person den Schadenersatz leistet, kann dieser intern von den anderen Teilnehmern am Raufhandel Regress fordern. Da man selten den exakten Anteil am Gesamtschaden feststellen kann, haften alle Beteiligten im Zweifel nach Köpfen.

Ein besonderes rechtliches Problem ergibt sich, wenn nicht mehr festgestellt werden kann, ob überhaupt alle Teilnehmer an der Schlägerei auch tatsächlich für den Schaden ursächlich waren. Handeln jene Personen jedoch rechtswidrig, schuldhaft und konkret gefährlich, so wird eine Soildarhaftung bejaht. All diese Kriterien werden durch eine Schlägerei zweifelsfrei verwirklicht. Zudem geht der OGH grundsätzlich von solidarischer Haftung aus (analog zu §§ 1302, 1304), wenn nicht feststellbar ist, welche Handlung ursächlich ist (1 Ob 21/90; 1 Ob 40/83).

Wohl zu beachten ist, dass auch der durch eine Schlägerei am Körper Verletzte selbst daran teilgenommen hat. Dies hat rechtlich zur Folge, dass sein Schadenersatzanspruch im Verhältnis seines Mitverschuldens gemindert wird. Der Schadenersatzanspruch aufgrund von Körperverletzungen wird durch die Kosten der Heilung, den durch die Schädigung entgangenen Verdienst und durch die Anrechnung eines angemessenen Schmerzensgelds bemessen.

Ihr Law Experts Rechtsanwalt für dieses Rechtsgebiet: Mag. Stefan Gamsjäger, Rechtsanwalt in Innsbruck und Wien, Anwalt Innsbruck, Ihr Rechtsanwalt - Tirol