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Nachbarschaftsrecht: Welche Ansprüche können bei nachbarschaftlichen Störungen geltend gemacht werden? Von wem können diese geltend gemacht werden und welche Personen sind Anspruchsgegner?

Welche Ansprüche können bei nachbarschaftlichen Störungen geltend gemacht werden?

Liegt eine Beeinträchtigung des Grundstückeigentümers gemäß § 364 ABGB vor, z.B. wegen Verstößen gegen das Rücksichtnahmegebot oder ortsunüblichen Einwirkungen auf dessen Grundstück, begründet dies Ansprüche, die der Grundstückseigentümer gegen den „Störer“ geltend machen kann. Folgende drei Ansprüche, die jeweils andere Bedingungen voraussetzen, können entstehen:

1.) Im Falle einer Wiederholungsgefahr oder einer andauernden aktuellen Gefährdung entsteht dem Grundstückseigentümer ein Unterlassungsanspruch.
Dieser kann mittels einer vorbeugenden Unterlassungsklage geltend gemacht werden. Laut dem Obersten Gerichtshof (OGH) liegt bereits im Fortbestehen eines Zustandes, der keine Sicherungen gegen weitere Rechtsverletzungen bietet, eine Wiederholungsgefahr. Außerdem ist Wiederholungsgefahr anzunehmen, wenn der unterlassungspflichtige Beklagte sein Unrecht nicht einsieht (vgl. SZ 50/99; SZ 55/30; SZ 61/133). Der Beweis des Gegenteils, dass also keine begründete Sorge der Wiederholungsgefahr besteht, obliegt dem Störer. Ein auf Unterlassung gerichtetes Klagebegehren hat eine bestimmte Art von Immission und die ursprüngliche Quelle der Störung anzuführen, der Konkretisierungsgrad des Begehrens jedoch muss nicht besonders hoch sein. Beispielsweise ist es ausreichend, dass im Kontext einer Störung gemäß § 364 Absatz 3 ABGB ein Begehren auf Unterlassung eines ortsunüblichen Licht- bzw. Luftentzuges durch die Pflanzen des Nachbarn gestellt wird.
Ein Unterlassungsanspruch ist nicht auf aktives Tun gerichtet, ein Verstoß gegen ein Urteil, durch welches ein Unterlassungsanspruch durchgesetzt wurde, kann nur durch Verhängung von Geldstrafen exekutiert werden.

2.) Sofern sich die Substanz, durch welche die rechtswidrige Störung bewirkt wurde bzw. wird, weiterhin auf dem Grundstück des Grundstückeigentümers befindet, steht diesem ein Anspruch auf Beseitigung zu.

3.) Im Gegensatz zu den verschuldensunabhängigen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen, erwachsen dem Beeinträchtigten bei Verschulden des „Störers“ zudem Schadenersatzansprüche nach dem allgemeinen Schadenersatzrecht, das auch Kausalität und Rechtswidrigkeit voraussetzt.

Von wem können diese Ansprüche geltend gemacht werden und welche Personen sind Anspruchsgegner?

Als „Nachbarn“ werden der Rechtsansicht des OGH folgend nicht nur Liegenschaftseigentümer qualifiziert, deren Liegenschaft sich direkt neben dem Grundstück des „Störers“ befinden. Ebenfalls nicht relevant ist die Frage, wie weit das Grundstück des Beeinträchtigten entfernt liegt oder welche Grundstücke sich dazwischen befinden. Maßgeblich ist ausschließlich, ob der Liegenschaftseigentümer von den Immissionen betroffen ist oder nicht. Neben Liegenschaftseigentümern können Mit- und Wohnungseigentümer oder sonst dinglich Berechtigte und Bestandsnehmer (z.B. Mieter oder Pächter) aus § 364 ABGB abgeleitete Ansprüche geltend machen.
In der Folge stehen einem Mieter zur Bekämpfung von Lärmimmissionen, z.B. aus der Nachbarwohnung, zwei Alternativen offen: Einerseits ist der Mieter, wie bereits erwähnt, dazu berechtigt direkt aus § 363 ABGB Ansprüche abzuleiten und damit unmittelbar den „Störer“ zu klagen. Andererseits kann der Mieter den Vermieter klagen, da dieser den Gebrauch des Bestandsobjekts zu ermöglichen hat und deshalb zum Schutz gegen Störungen Dritter verpflichtet ist.

Personen, gegen die die oben ausgeführten Ansprüche geltend gemacht werden können - die sogenannten „Anspruchsgegner“ - sind prinzipiell die Liegenschaftseigentümer des benachbarten Grundstückes, das den Ursprung der störenden Immissionen darstellt. Ergänzend können auch Dritte geklagt werden, welche für die Beeinträchtigung ursächlich sind, z.B. der unmittelbar störende Mieter.

Ihr Law Experts Rechtsanwalt für dieses Rechtsgebiet: Mag. Stefan Gamsjäger, Rechtsanwalt in Innsbruck und Wien, Anwalt Innsbruck, Ihr Rechtsanwalt - Tirol