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Was versteht man unter Gewährleistung und welche Rechtsfolgen sind zu beachten?

Gewährleistung ist die verschuldensunabhängige Haftung des Schuldners für Mängel, welche bereits bei der Übergabe vorhanden sind.

Ein Mangel ist ein Abweichen vom vertraglich Geschuldeten. Maßstab für das Vorliegen eines Mangels ist demzufolge stets der Vertrag. Der Schuldner leistet Gewähr, dass die Sache die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat (§ 922 Abs 1 ABGB).

Wenn der Mangel innerhalb von 6 Monaten ab der Übergabe hervorkommt, wird grundsätzlich vermutet, dass dieser bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Demnach trifft den Käufer erst nach Ablauf von 6 Monaten die Beweispflicht dafür, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe zumindest dem Grunde nach vorhanden war.

Das System der Gewährleistung ist stufenförmig aufgebaut:

  • Primär kann der Gläubiger nur den Austausch oder die Verbesserung (Reparatur) der Sache verlangen. Dadurch soll dem Schuldner eine zweite Chance gegeben werden, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen. Zwischen Austausch und Verbesserung steht dem Käufer ein Wahlrecht zu. Der gewählte Rechtsbehelf darf jedoch für den Schuldner nicht unverhältnismäßig (unzumutbar) sein (beispielsweise ist der Austausch einer Sache nicht möglich wenn der Mangel durch eine minimale Reparatur behoben werden kann).
  • Sekundär stehen dem Gläubiger die Preisminderung und die Wandlung zur Verfügung. Diese sekundären Gewährleistungsbehelfe kommen jedoch nur in Betracht, wenn die Behebung des Mangels nicht möglich oder für den Gläubiger untunlich bzw. unzumutbar ist. Jedoch stehen diese dem Käufer zu, wenn der Verkäufer die Mangelbehebung verweigert oder diese durch ihn unangemessen verzögert wird. Dem Gläubiger steht grundsätzlich auch hier zu zwischen der Preisminderung und der Wandlung zu wählen. Ist der Mangel bloß geringfügig, so steht ihm nur die Preisminderung zur Verfügung.

Besonderheiten Verbrauchergeschäft:

Gemäß § 8 Abs 1 KSchG hat der Unternehmer seine Pflicht zur Verbesserung oder zum Austausch an jenem Ort vorzunehmen, an dem die Sache übergeben worden ist (Übergabeort) oder wohin die Sache aufgrund des Vertrages geliefert oder versendet wurde (Bestimmungsort). Ist eine Sache besonders sperrig, gewichtig oder durch Einbau unbeweglich geworden und deren Beförderung zum Unternehmer für den Verbraucher untunlich, so hat der Unternehmer auf Verlangen des Konsumenten die Sache dort zu verbessern, wo diese sich gewöhnlich befindet. Der Unternehmer kann vom Verbraucher verlangen, dass ihm dieser die Sache auf seine Gefahr zusendet, wenn dies für den Verbraucher tunlich ist. Nach Abs 3 hat die notwendigen Kosten der Verbesserung oder des Austauschs der Unternehmer zu tragen.

Bei einem Verbrauchergeschäft können Gewährleistungsansprüche vor Kenntnis des Mangels überhaupt nicht beschränkt werden (§ 9 Abs 1 KSchG). Eine ausdrückliche Ausnahme hiervon macht der Gesetzgeber beim Verkauf von Gebrauchtwaren. Hierbei kann die Gewährleistungsfrist durch individuelle Vereinbarung, außerhalb von AGBs bzw. Vertragsformblättern, auf ein Jahr verkürzt werden.


Ihr Law Experts Rechtsanwalt für dieses Rechtsgebiet: Dr. Wiesflecker, Rechtsanwalt in Innsbruck und Wien, Anwalt Innsbruck, Ihr Rechtsanwalt - Tirol.