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Die Kartell- und Wettbewerbsrechtsnovelle 2013

Am 01.03.2013 sind eine Reihe von Änderungen des Kartellgesetzes und des Wettbewerbsgesetzes in Kraft getreten. Die Novelle bringt einerseits Neuerungen in der Kartellrechtsvollziehung und enthält andererseits nicht unbedeutende Änderungen des materiellen Kartellrechts.

Bedeutung hat insbesondere die Anpassung der Bagatellkartell-Ausnahme an die Regelung auf europäischer Ebene. In Anpassung an die EU wurden für Bagatellkartelle die Marktanteilsschwellen angeglichen. Dem Kartellverbot unterliegen nun Absprachen der Beteiligten erst ab einem Marktanteil von 10 % horizontal und 15 % vertikal.  Unter diesem Wert handelt es sich um ein Bagatellkartell, welches vom Kartellverbot ausgenommen ist. Diese Ausnahme gilt nicht für bestimmte "Kernbeschränkungen" wie Preis- und Mengenabsprachen oder Marktaufteilung. Zudem wird beim Marktwert dieser neuen Bagatellregelung auf den relevanten Markt und nicht mehr auf den rein inländischen Markt abgestellt.

§ 4 Abs 2a KartG sieht nun nach Vorbild des § 19 Abs 2 GWB nun auch Marktanteilsschwellen vor, bei deren Erreichen das Vorliegen einer gemeinsamen marktbeherrschenden Stellung vermutet wird. Eine oligopolistische Marktbeherrschung wird vermutet, wenn eine Gesamtheit von Unternehmen bei maximal drei Unternehmen einen Marktanteil von  mindestens fünfzig Prozent hat oder bei maximal fünf Unternehmen, einen Marktanteil von zwei Drittel hat. Diese Vermutung der Marktbeherrschung ist widerleglich.

Die Novelle soll die Verfolgung wettbewerbswidrigen Verhaltens durch Private erleichtern. Zukünftig ist die Möglichkeit vorgesehen ein Schadenersatzverfahren zu unterbrechen, um den Ausgang eines wettbewerbsbehördlichen Verfahrens abzuwarten (§ 37a Abs 2 KartG). Zudem sind Zivilgerichte an wettbewerbsbehördliche Entscheidungen gebunden. Dies gilt sowohl für Entscheidungen der Kommission der Europäischen Union und des Kartellgerichts als auch für solche einer Wettbewerbsbehörde im Sinne der Verordnung (§ 37a Abs 3 KartG). Die Verjährung der Schadenersatzansprüche ist für die Dauer von wettbewerbsbehördlichen Verfahren gehemmt. Die Hemmung endet 6 Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung.

Das Wichtigste der Novelle ist die Stärkung der Ermittlungsbefugnisse der Bundeswettbewerbsbehörde. Beabsichtigt wurde eine effektivere Gestaltung der Durchsetzbarkeit des Kartellrechts. Die Neuerungen betrafen im Wesentlichen die Kronzeugenregelung, das Auskunftsverlangen und die Hausdurchsuchung (siehe eigener Artikel dazu: Die Hausdurchsuchung neu im Wettbewerbsgesetz). Die Kronzeugenregelung betreffend, wurde die in § 11 Abs 3 ff WettbG enthaltene Regelung neu gefasst. Insbesondere ist neu, dass der erste Kronzeuge nun auch noch dann volle Geldbußenimmunität erlangen kann, wenn die Behörde bereits von dem Verstoß wusste oder bereits eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat.


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