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Praxistipps für "Häuslbauer" und Wohnungskäufer

Ihr Traumhaus steht, Ihre Wohnung ist bezugsfertig. Selbst wenn Sie bis zu diesem Zeitpunkt ohne "gröbere" Probleme durchgekommen sind, steht Ihnen die praktische Erprobung des Wohnobjektes noch bevor. Oft stellt sich erst im Alltag heraus, ob das geliebte Haus bzw. die Wunschwohnung hält, was es/sie verspricht und entsprechend sämtlicher gesetzlicher und technischer Normen erbaut worden ist.

Jeder kennt sie, die Klagen und Sorgengeschichten von bekannten "Häuslbauern". Tritt erst ein Problem auf, so hat es oft den Anschein, dass bei so manchem "Häuslbauprojekt" die Pechsträhne und die auftretenden Probleme gar nicht mehr abreißen.

Zum Glück stellt das Gesetz verschiedene Bestimmungen zur Verfügung, die dem Erwerber/Bauherrn schützend zur Seite stehen. Eine der wichtigsten ist die gesetzliche Gewährleistung. Gewährleistung bedeutet, dass der Hersteller eines Werkes bzw. der Verkäufer einer Sache verschuldensunabhängig dafür haftet, dass das ausgeführte Werk bzw. der Kaufgegenstand bei der Übergabe mängelfrei ist. Mängelfrei ist ein Objekt, wenn dieses die ausdrücklich zugesicherten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweist und vereinbarungsgemäß benützt werden kann.

Wichtig ist auch, dass man den Unterschied zwischen der gesetzlichen Gewährleistung und einer möglicherweise zugesagten Garantie kennt. Aus der gesetzlichen Gewährleistung haftet grundsätzlich immer der jeweilige Vertragspartner entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Der Umfang der Gewährleistung ist gesetzlich genau geregelt. Der Umfang einer allenfalls zugesagten Garantie richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag und kann verschiedenste Ausschlüsse enthalten. Eine vertraglich zugesicherte Garantie kann die gesetzliche Gewährleistung jedenfalls nicht einschränken und besteht daher parallel neben dieser.

Praktische Tipps für "Häuslbauer" und Erwerber:

  • Achten Sie beim Abschluss der Verträge von Anfang an auf detaillierte Regelungen, die unmissverständlich festlegen, welche Leistungen, wie, bis wann, zu welchem Preis und unter welchen Bedingungen (z.B. ÖNORMEN) erbracht werden müssen. Je genauer der Umfang der Leistungen festgelegt ist, desto weniger Streitpotenzial ist vorhanden.
  • Versuchen Sie, eine längere als die gesetzliche Gewährleistungsfrist und/oder einen Haftrücklass (z.B. Teil des Kaufpreises wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist zurückbehalten) vertraglich zu vereinbaren.
  • Wenn Sie selbst bauen und nicht über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen, überlegen Sie die Beauftragung eines Bauleiters, welcher den Baufortschritt laufend auf die Einhaltung sämtlicher Normen überprüft. Auch der Vertrag mit dem Bauleiter sollte rechtlich präzise formuliert sein, so dass dieser auch mithaftet.
  • Die Bauarbeiten sollten jedenfalls regelmäßig beaufsichtigt und fotografisch dokumentiert werden. Die Führung eines Bautagebuches ist von Vorteil.
  • Bei der Übergabe des Objektes sollte akribisch genau auf bestehende Mängel geachtet werden. Sollten Ihnen Mängel auffallen, so sollten Sie diese unmittelbar und nachweislich rügen und in einem Mängelprotokoll festhalten.
  • Bei unbeweglichen Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist drei Jahre. Gehaftet wird allerdings nur für Mängel, die bei der Übergabe bereits vorhanden waren. Tritt ein Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe hervor, gilt die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel schon bei der Übergabe bestanden hat.

Ihr Rechtsanwalt in Innsbruck, Anwalt Tirol & Wien.