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"Pacta sunt servanda" sagten schon die alten Römer: Verträge sind einzuhalten

Auch wenn Sie einen Vertrag unterfertigt, Allgemeine Geschäftsbedingungen akzeptiert haben, so muss nicht jedes Wort, jede Vertrags-klausel Gültigkeit haben. Der Gesetzgeber hat Regelungen geschaffen, welche die Privatautonomie, nach der die Rechtsbeziehungen nach eigenem Willen gestaltet werden können, einschränken.

Eine der wichtigsten Bestimmungen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch aus dem Jahre 1811 ist die Bestimmung der Gesetz- und Sittenwidrigkeit im § 879. Dieser Paragraph wurde durch eine Vielzahl von höchstgerichtlichen Entscheidungen näher definiert und stellt insbesondere auf die geltenden Gesetze und das Rechtsgefühl der Gemeinschaft ab. Vereinfacht bedeutet dies: Vereinbarungen, die gegen ein Gesetz verstoßen oder dem „gerecht denkenden“ Bürger und seinem Rechtsgefühl „widersprechen“, sollen auch nicht gelten. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um zwingendes Recht, welches jeder getroffenen Vereinbarung vorgeht.

Die Sittenwidrigkeit als Generalklausel hat schon eine Vielzahl von Verträgen oder Bestimmungen zu Fall gebracht; von den sogenannten "Knebelungsverträgen" zwischen mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Macht ausgestatteten Unternehmen bis hin zur Familienangehörige übervorteilenden Angehörigenbürgschaft.

Auch Allgemeine Geschäftsbedingungen, egal ob zwischen Unternehmen oder Konsumenten und Unternehmen, unterliegen der uralten Bestimmung des § 879. Nichtig soll sein, was unter der Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt.

Im Verhältnis Unternehmer und Konsument ist weiters das Konsumentenschutzgesetz zu beachten, welches z.B. spezielle Rücktrittsrechte einräumt oder bestimmte Vertragsklauseln mit Nichtigkeit bedroht.

Kurzum: Pacta sunt servanda, aber nicht ausnahmslos (Hier klicken für PDF-Version).

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